Verbandssanktionengesetz verschärft das Unternehmensstrafrecht
Verbandssanktionengesetz verschärft das Unternehmensstrafrecht

Bereiten Sie Ihr Unternehmen frühzeitig auf drohende steuerliche Sanktionen vor!

Zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bereits im April des vergangenen Jahres einen entsprechenden Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten – kurz: Verbandssanktionengesetz (VerSanG) – veröffentlicht. Auch wenn mit einer zeitnahen Verabschiedung des Gesetzes gerechnet wird, soll dieses erst im Jahr 2023 nach einer zweijährigen Übergangsphase in Kraft treten. Dennoch müssen sich Unternehmen bereits jetzt mit den bevorstehenden Änderungen auseinandersetzen, um empfindliche Strafen bei Inkrafttreten der Neuregelungen zu vermeiden.

 

Wen betreffen die Änderungen und was ist neu?

Sofern der Gesetzesentwurf in der aktuellen Form verabschiedet wird, umfasst der Anwendungsbereich des Verbandssanktionengesetzes ausdrücklich nur solche Verbände, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Demzufolge wären gemeinnützige Verbände nicht von der Neuregelung betroffen (§ 1 VerSanG-E).

Das Hauptaugenmerk des reformierten Unternehmensstrafrechts soll das Vorliegen einer sog. Verbandstat sein. Der konkrete Auslöser für Sanktionen nach dem Verbandssanktionengesetz ist demnach gegeben, wenn das Unternehmen seine Pflichten durch Begehung einer Straftat verletzt oder sich eine Bereicherung verschafft oder verschaffen wollte. Zudem muss die Verbandstat durch die Leitungsperson des Unternehmens selbst begangen worden sein. Allerdings kann auch eine durch einen Mitarbeiter des Unternehmens ausgeübte Verbandstat empfindliche Sanktionen nach sich ziehen, sofern die Unternehmensleitung die Straftat aufgrund unzureichender Vorkehrungen nicht verhindert hat (Missachtung der Aufsichtspflicht).

Nach derzeitiger Rechtslage werden Unternehmensstraftaten als Ordnungswidrigkeit behandelt, weshalb die verhängten Geldbußen bislang auf ein Höchstmaß von 10 Mio.€ beschränkt sind. Während das Strafmaß bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 100 Mio. € weiterhin auf maximal 10 Mio. € beschränkt ist, soll diese starre Grenze nun für umsatzstarke Unternehmen verschärft werden. So kann die höchstmögliche Geldbuße bei Unternehmen, die mehr als 100 Mio. € Jahresumsatz erzielen, bis zu 5 % (Fahrlässigkeit) bzw. 10 % (Vorsatz) des jährlichen (Konzern-)Umsatzes betragen. Des Weiteren obliegt die tatsächliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aktuell dem Ermessen der Staatsanwaltschaft. Der Gesetzesentwurf sieht jedoch vor, die bislang gültige Ermessensregelung durch das sog. Legalitätsprinzip abzulösen, wodurch die zuständigen Ermittlungsbehörden bei einem entsprechenden Anfangsverdacht von Gesetzeswegen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet sind.

 

Wie können Sie sich und Ihr Unternehmen schützen?

Der Gesetzesentwurf misst Compliance Management Systemen (CMS) eine große Bedeutung zu. Unternehmen können von solchen Systemen in mehrfacher Hinsicht profitieren. Zunächst bieten diese die Möglichkeit, strafrechtlich relevante Verbandstaten schon bei ihrer Ausführung aufzudecken, um somit bereits deren Entstehung zu verhindern. Das Vorhandensein eines umfangreichen Compliance Management Systems kann jedoch keine gänzliche Vermeidung von Verbandstaten gewährleisten. Allerdings können sich vorhandene Compliance-Maßnahmen im Falle einer Verbandstat sanktionsmindernd auswirken. Darüber hinaus haben unternehmensinterne Ermittlungen (sog. Internal Investigations) bei der Aufklärung von Verbandsstraftaten in der Vergangenheit zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies findet auch im Gesetzesentwurf Berücksichtigung. So sollen interne Untersuchungen unter gewissen Voraussetzungen sanktionsmindernd wirken. Hierzu müssen die unternehmensinternen Ermittlungen insbesondere wesentlich zur Aufklärung der Straftat beigetragen haben und es muss eine lückenlose Kooperation der internen Revision mit den zuständigen Ermittlungsbehörden stattgefunden haben. Inwieweit sich Compliance Management Systeme und interne Ermittlungen tatsächlich sanktionsmindernd auswirken, liegt jedoch im Ermessen der Ermittlungsbehörden bzw. der Gerichte.

 

Fazit!

Aufgrund der weitreichenden Verschärfung des Unternehmensstrafrechts, sollten Unternehmer bereits während der zweijährigen Übergangsphase entsprechende Vorkehrungen und Maßnahmen treffen, um bei Inkrafttreten des Verbandssanktionengesetzes nicht von dessen Konsequenzen überrascht zu werden. Unsere Empfehlung ist daher, die verbleibende Zeit zu nutzen, um sich für die Zukunft bestmöglich aufzustellen. Hierbei sollten Sie die Schaffung bzw. den Ausbau Ihres Compliance Management Systems fokussieren. Auch eine präventive Risikoanalyse kann bereits heute aufdecken, wo Handlungsbedarf besteht.

Für Rückfragen, die Unterstützung bei der Implementierung oder der Erweiterung Ihres Compliance Management Systems oder auch für einen Quick-Check der bereits bestehenden Management Systeme stehen Ihnen gerne zur Verfügung.