Erbringen Sie Dienstleistungen oder liefern Sie Waren in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) an Privatpersonen? Dann könnten die im Folgenden nicht abschließend dargestellten Änderungen in der Umsatzsteuer ab dem 1. Juli 2021 und insbesondere die Registrierung zur Teilnahme am One-Stop-Shop Verfahren (kurz: OSS) seit dem 1. April 2021, für Sie von Relevanz sein.
Hintergrund des Digital/E-Commerce-Pakets
Am 5. Dezember 2017 wurde vom Rat der EU das sog. Legislativ-Paket zur Modernisierung der Mehrwertsteuer beim grenzüberschreitenden elektronischen Handel im Privatkundenbereich (sog. B2C-Leistungen) verabschiedet und eine Richtlinie (2017/2455) sowie zwei Verordnungen (2017/2454 und 2017/2459) zur Vereinfachung der Umsatzbesteuerung im E-Commerce beschlossen. Ziel des Digital/E-Commerce-Pakets ist es u.a. durch den Abbau von Hürden einem echten Binnenmarkt näher zu kommen, Umsatzsteuerausfälle zu verringern, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Umsatzsteuer an die Besonderheiten des digitalen/elektronischen Geschäftsverkehrs anzupassen.Eine Umsatzbesteuerung soll danach in dem Mitgliedstaat der EU erzielt werden, in dem der Verbrauch stattfindet. Gleichwohl soll eine Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke im sog. Bestimmungsland für den leistenden Unternehmer vermieden werden.
Die erste Stufe des Digitalpakets ist bereits am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die zweite Stufe tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 sind die Änderungen zur Umsetzung der zweiten Stufe des Digitalpakets in das deutsche Recht umgesetzt worden. Seit dem 1. April 2021 gelten die neuen Vorschriften zur Registrierung zum sog. OSS Verfahren. Auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 1. April 2021 Stellung bezogen. Weitere wesentliche Änderungen treten zum 1. Juli 2021 in Kraft.
Versandhandel wird zum (innergemeinschaftlichen) Fernverkauf
Eine der Änderungen betrifft die Regelungen zum Versandhandel. Damit sich kleine und mittlere Unternehmen nicht in jedem Mitgliedstaat der EU, in den sie Ware befördern oder versenden, ab dem ersten Euro umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen, wurden bereits mit Schaffung des europäischen Binnenmarkts im Jahr 1993 die Lieferschwellen eingeführt. Bis zu der jeweiligen Lieferschwelle dürfen Unternehmer grenzüberschreitende Lieferungen an Privatpersonen innerhalb der EU weiterhin in ihrem Land versteuern. Wird eine Lieferschwelle überschritten, muss der Umsatz im Bestimmungsland nach dem dort geltenden Umsatzsteuersatz versteuert werden, was eine Umsatzsatzsteuerregistrierung, -meldung und -abführung in dem Bestimmungsland zur Folge hat. Im ersten Halbjahr 2021 gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU noch die bisherigen Lieferschwellen für sog. Versandhandelsumsätze (§ 3c bis 30.06.2021).
Ab dem 1. Juli 2021 entfallen diese nationalen Lieferschwellen. An deren Stelle tritt eine einzige EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro netto (§ 3c UStG ab 01.07.2021). Die Lieferschwelle von 10.000 Euro netto gilt für die gesamte EU in Summe. Bereits die erste grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der EU an eine Privatperson – sog. innergemeinschaftlicher Fernverkauf – kann damit eine Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland auslösen, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für alle grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen und elektronischen B2C-Dienstleistungen gem. § 3a Abs. 5 UStG die Grenze von 10.000 Euro netto im Kalenderjahr (Vorjahr oder aktuelles Jahr) übersteigt. Betroffene Unternehmer sollten daher prüfen, ob Sie die neue EU-weite Schwelle von 10.000 Euro netto überschreiten und eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in sämtlichen Bestimmungsländern auslösen. Sofern dies der Fall ist, kann eine umsatzsteuerliche Registrierung und Abführung der Umsatzsteuer in mehreren Bestimmungsländern in der EU ggf. durch die Teilnahme an dem vereinfachten Besteuerungsverfahren des EU-OSS vermieden werden.
EU-OSS Verfahren
Um in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von umsatzsteuerlichen Registrierungen in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU zu vermeiden, kann das vereinfachte EU-OSS Verfahren ab dem 1. Juli 2021 in Anspruch genommen werden (§ 18j UStG).
Vorteil des EU-OSS Verfahrens ist es, dass mit nur einer einzigen umsatzsteuerlichen Registrierung alle grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen sowie (elektronischen) B2C-Dienstleistungen gemeldet werden können und die Umsatzsteuer an eine zentrale Stelle abgeführt werden kann, für Leistungen, die in anderen Mitgliedstaaten der EU steuerbar und steuerpflichtig sind. Auf diese Weise soll eine Umsatzsteuerregistrierung, -meldung und -entrichtung in mehreren Mitgliedstaaten der EU vermieden werden. Die Teilnahme am EU-OSS Verfahren ist freiwillig; sie ist aber nur einheitlich und für alle B2C-Leistungen möglich. Eine Registrierung zur Teilnahme am EU-OSS Verfahren ist seit dem 1. April 2021 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 möglich. Zur Teilnahme am EU-OSS Verfahren für den Besteuerungszeitraum ab dem 1. Juli 2021 ist damit eine Registrierung bis zum 30. Juni 2021 erforderlich. Eine spätere Registrierung, sprich nach dem 30. Juni 2021, ist zwar möglich, sie wirkt aber ausschließlich für Besteuerungszeiträume nach der Registrierung.
Bevor eine Registrierung zur Teilnahme an dem vereinfachten EU-OSS Verfahren in Anspruch genommen wird, sollte u.a. geprüft werden, ob die bisherigen Versandhandelsumsätze in der Vergangenheit zutreffend erfasst, gemeldet und entrichtet worden sind, um im Zuge der Nutzung des EU-OSS Verfahrens keine Steuerrisiken einzugehen.
Fazit
Das neue Erfassungs- und Meldeverfahren des EU-OSS bietet die Möglichkeit, EU-weite B2C-Umsätze ab dem 1. Juli 2021 mit einem überschaubaren Verwaltungsaufwand vereinfacht und zutreffend an eine Anlaufstelle zu melden und die Umsatzsteuer zentral zu entrichten.
Vor einer Registrierung zum EU-OSS Verfahren empfiehlt es sich jedoch, die bisherigen Umsatzsteuer-Prozesse im Unternehmen zu prüfen, insbesondere etwaige Warenwege und Lieferstrukturen zu identifizieren, Finanzbuchhaltungssoftware sowie Umsatzsteuer-Compliance-Systeme ggf. anzupassen und umzustellen. Im Hinblick auf das jeweils verwendete Softwaresystem sollte ebenfalls bereits jetzt aktiv auf den jeweiligen Anbieter der Software zugegangen und geklärt werden, wie die erforderlichen Anpassungen im Hinblick auf die Änderungen in der Umsatzsteuer umgesetzt werden und was konkret zu beachten ist.
Betreffen diese Änderungen in der Umsatzsteuer auch Ihr Unternehmen? Sie sind nicht sicher, wie sich diese Änderungen auf Ihr Unternehmen auswirken? Sie haben Fragen oder wünschen Unterstützung? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre W+ST