THG-Quote: Mit E-Autos und Ladesäulen Geld verdienen!*

THG-Quote: Mit E-Autos und Ladesäulen Geld verdienen!*
 

Neben den oftmals bekannten Fördermöglichkeiten beim Kauf von E-Fahrzeugen oder dem Einrichten von Ladeinfrastruktur, bietet die sogenannte THG-Quote eine weitere Möglichkeit, um Einnahmen zu generieren.

Halter von Elektrofahrzeugen und Betreiber von Ladeinfrastruktur können mit den sogenannten Treibhausgasminderungs-Quoten (kurz: THG-Quoten) am Emissionshandel teilnehmen, indem sie die eingesparte CO2-Menge verkaufen. Während ein Elektrofahrzeug aktuell eine jährliche Prämie von ca. 300 Euro ermöglicht, können bei öffentlich zugänglichen Ladesäulen – in Abhängigkeit von der abgegebenen Strommenge – mehrere tausend Euro erzielt werden.

Hintergrund

Unternehmen der Mineralölwirtschaft, die in Deutschland Otto- oder Dieselkraftstoffe in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, die durch diese Kraftstoffe entstehenden Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Im Jahr 2022 waren 7 % der Treibhausgase einzusparen; dieser Prozentsatz steigt bis zum Jahr 2030 auf 25 % an (THG-Minderungsquote). Erfüllt ein Konzern die THG-Minderungsquote nicht selbst, können die CO2-Ersparnisse von anderen Unternehmen oder von Privatpersonen erworben werden (THG-Quotenhandel). Damit wird u.a. auch die Elektromobilität weiter gefördert. Jeder Fahrzeughalter eines zugelassenen Elektrofahrzeuges und jeder Betreiber von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur kann so finanziell von der THG-Quote profitieren.

Ablauf des THG-Quotenhandels

Halter von Elektrofahrzeugen, wie Elektroautos, Elektroroller und Elektromotorräder können ebenso am THG-Quotenhandel teilnehmen, wie Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladestationen. Nicht teilnahmeberechtigt sind hingegen Elektrofahrräder oder Hybridfahrzeuge! Der eingetragene Halter ist, unabhängig davon, ob das Elektrofahrzeug gekauft oder geleast wurde oder ob es sich um ein Elektrofahrzeug im Betriebs- oder Privatvermögen handelt, zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt. Das Elektrofahrzeug muss lediglich im Inland zugelassen sein.

Zunächst wird beim Umweltbundesamt ein Antrag auf Bescheinigung der eingesparten CO2-Emissionen gestellt, die sich durch das Elektrofahrzeug bzw. die Ladeinfrastruktur ergibt. Bei Fahrzeugen ist dies immer bis zum 28.02. des Folgejahres möglich. Das Umweltbundeamt stellt dann ein Emissionszertifikat aus, das an die Mineralölkonzerne verkauft werden kann. Um den bürokratischen Aufwand zu vermeiden, wird ein Dienstleister zwischengeschaltet, der eine kleine Provision vom Erlös erhält.

Steuerliche Beurteilung der THG-Quote

Während die steuerliche Behandlung der THG-Quote für Ladeinfrastruktur im Einzelfall noch unklar ist, hängt die ertragsteuerliche Beurteilung bei Elektrofahrzeugen davon ab, ob sie dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zugeschrieben sind bzw. ob die THG-Quote für Dienstwagen vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer geltend gemacht wird:

  • Befindet sich das Elektrofahrzeug im Betriebsvermögen liegt eine Betriebseinnahme vor, die der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und ggf. Gewerbesteuer unterliegt. 
  • Ist das Elektrofahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen, findet mangels Einkunftsart keine Besteuerung statt.
  • Üblicherweise ist der Arbeitgeber Halter des Dienstwagens, so dass er die THG-Quote erhält und damit steuerpflichtige Betriebseinnahmen vorliegen. Anders in Ausnahmefällen, in denen der Arbeitnehmer als Halter des Dienstwagens die THG-Quote erhält und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Unabhängig davon, wird die sog. Fahrtenbuchmethode oder die Kostendeckelung angewendet, mindert die Prämie die Gesamtkosten des Elektrofahrzeuges und damit den steuerpflichtigen Nutzungsvorteil aus der Fahrzeugüberlassung.

 

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist entscheidend, ob der Verkauf der THG-Quote durch einen Unternehmer oder eine Privatperson erfolgt.

  • Überträgt ein Unternehmer das Emissionszertifikat eines seinem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeugs gegen Entgelt an einen Dritten, findet ein Leistungsaustausch statt. Die Prämie unterliegt damit dem allgemeinen Steuersatz von 19 %, wobei die Umsatzsteuer auf dem Bruttobetrag der Prämie herauszurechnen ist.
  • Allein durch den Verkauf der THG-Quote durch eine Privatperson wird mangels nachhaltiger Tätigkeit keine Unternehmereigenschaft begründet, so dass keine Umsatzsteuer anfällt.

 

Sie haben Interesse an der THG-Quote? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

 

*Unser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Die Angaben erfolgen ohne Haftung und ohne rechtliche Gewähr. 

 

Ihre Ansprechpartner
Patrick Rosar
Innovations- und Fördermittelmanagement
Standort: Dillingen
W+ST Wirtschaftsprüfung AG & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Münchener Straße 1
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