Mindestlohnerhöhung

Mindestlohnerhöhung bringt Änderungen bei Mini- und Midijobs mit sich

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt ab dem 01.07.2022 10,45 Euro pro Stunde und wird zum 01.10.2022 auf 12 Euro pro Stunde angehoben. Der Bundestag hat das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" am 03.06.2022 verabschiedet. Am 10.06.2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Der gesetzliche Mindestlohn ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt und gilt für alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – außer für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Für Auszubildende, Absolventinnen und Absolventen eines Pflichtpraktikums oder eines Praktikums unter drei Monaten findet das MiLoG keine Anwendung.
 

Entgeltgrenze für Minijobs steigt auf 520 Euro monatlich

Im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro gibt es auch Anpassungen bei Mini- und Midijobs. Die Geringfügigkeitsgrenze wird an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt ab dem 01.10.2022 vom 450 Euro auf 520 Euro pro Monat. Bei einem Mindestlohn in Höhe von 12 Euro pro Stunde können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 43,3 Stunden pro Monat arbeiten (43,3 Stunden x 12 Euro Stundenlohn = 519,60 Euro).
 

Änderung bei unvorhersehbarem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Das unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wird ab 01.10.2022 im Zuge der Anhebung der Entgeltgrenze für die heutigen 450-Euro-Minijobs auf 520 Euro im Gesetz geregelt werden. Bisher finden sich Ausführungen dazu nur in den Geringfügigkeits-Richtlinien, die im Rahmen der Auslegung durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entstanden sind. Eine geringfügige Beschäftigung endet grundsätzlich, sofern das regelmäßig monatliche Arbeitsentgelt die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt nicht per se zur Beendigung der geringfügigen Beschäftigung. In Anlehnung an die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen wird als „gelegentlich“ ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres beurteilt. Damit darf ausnahmsweise in einer geringfügigen Beschäftigung das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also maximal 7.280 Euro (14 x 520 Euro) für einen Zeitraum von 12 Monaten. Ab dem 01.10.2022 wird ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in § 28 Abs. 1b SGB IV geregelt. Danach bleiben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung bei gelegentlicher und nicht vorhersehbarer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze trotzdem sozialversicherungsfrei, wenn die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in maximal zwei Monaten je Zeitjahr vorliegt und der Mehrverdienst nicht höher als die Geringfügigkeitsgrenze ist.
 

Ausweitung des Übergangsbereichs bei Midijobs

Liegt der monatliche Verdienst zwischen 520 Euro und 1.300 Euro handelt es sich um einen sogenannten „Midijob“. Midijobs sind anders als geringfügige Beschäftigungen voll sozialversicherungspflichtig. Der Sozialversicherungsbeitrag ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch zunächst reduziert und steigt mit zunehmendem Verdienst auf den vollen Beitragsanteil bei einen Monatsverdienst in Höhe von 1.300 Euro. Im Zuge der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze wird auch die so genannte Midijob-Grenze zum 01.10.2022 um 300 Euro auf nun 1.600 Euro pro Monat erhöht werden. Der Übergangsbereich umfasst ab dem 01.10.2022 damit den Bereich von 520,01 Euro bis 1.600 Euro. Die Ausweitung des Übergangsbereichs bewirken eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt und sollen den Anreiz bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung erhöhen, ihre Arbeitszeit über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus auszuweiten. Gleichzeitig werden allerdings durch die Änderung der Midijob-Regelung Arbeitgeber stärker belastet als bisher, indem der Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen wird.
 

Bestandschutzregelungen für Midijobber bis 520 Euro

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30.09.2022 als Midijobber mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt von bis zu 520 Euro im Monat beschäftigt sind, bleiben aufgrund von Bestandschutzschutzregelungen längstens bis 31.12.2023 unter den bisherigen Midijob-Bedingungen sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es mit Ausnahme von Beschäftigungen in Privathaushalten keine Bestandsschutzregelung. Diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über den 30.09.2022 hinaus beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt bis durchschnittlich maximal 520 Euro monatlich verdienen, werden ab dem 01.10.2022 zu geringfügig Beschäftigten. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt für geringfügig Beschäftigten solange bestehen, bis eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird.

Andre Meiser
Rechtsanwalt
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