Mindestlohn und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen in 2024

Mindestlohn und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen in 2024

In Deutschland gilt seit dem 01. Oktober 2022 ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro pro Arbeitsstunde. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientiert. Ausgehend vom Vorschlag der Mindestlohn-Kommission wurde der Mindestlohn mit Wirkung zum 01. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Die Mindestlohnerhöhung führt damit auch zu einer Erhöhung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs von 520 Euro auf 538 Euro ab dem 01. Januar 2024. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (z. B. aufgrund einer Krankheitsvertretung oder einer ungeplanten Einmalzahlung) steht dem Fortbestand einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Damit darf in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also ab 01. Januar 2024 maximal 7.532 Euro (14 x 538 Euro) für einen Zeitraum von zwölf Monaten.

Eine weitere Folge der Mindestlohnerhöhung ist die Veränderung des unteren Grenzwerts des Übergangsbereichs ab dem 01. Januar 2024 (sog. Midijob) auf 538,01 Euro monatlich. Der obere Grenzwert des Übergangsbereich bleibt allerdings unverändert bei 2.000,00 Euro monatlich.

Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen in 2024

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gilt bundesweit und beträgt für 2024 5.175,00 Euro im Monat bzw. 62.100 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wird nach alten Bundesländern (West) und neuen Bundesländern (Ost) unterschieden. Im Jahr 2024 beträgt sie für die alten Bundesländer (West) 7.550,00 Euro im Monat bzw. 90.600,00 Euro im Jahr, für die neuen Bundesländer (Ost) 7.450,00 Euro im Monat bzw. 89.400,00/ Euro im Jahr.

Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich in 2024 auf 69.300,00 Euro. Derjenige, der Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht, gehört nicht mehr zu den pflichtversicherten Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern kann sich grundsätzlich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern oder auch eine private Krankenversicherung abschließen. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt im Falle eines fortlaufenden Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Unterschreitet ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so tritt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sofort ein. Unter bestimmten Bedingungen kann sich der Arbeitnehmer jedoch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen.

Für die meisten Personen gilt diese allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Daneben gibt es noch eine Besitzstandsregelung für bestimmte besonders lang privatversicherte Beschäftigte (sog. besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze), die sich nach der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet (62.100,00 Euro im Jahr in 2024).

Andre Meiser
Rechtsanwalt
Standort: Dillingen
W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Münchener Straße 1
66763 Dillingen
Telefon: 06831 / 69851-19
Jochen Engels
Steuerberater, Geschäftsführer
Standort: Saarlouis
W+ST L-Consult GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 5
66740 Saarlouis
Telefon: 06831 769 16-0
Diesen Beitrag teilen auf: