Da die Auswirkungen der Pandemie anhalten, hat der Bundestag eine Verlängerung der erleichternden Regelungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Diese sollen nun bis 30.06.2022 gelten, bei gleichzeitiger Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von bis zu 28 Monaten. Leiharbeitnehmer erhalten dagegen ab dem 01.04.2022 kein Kurzarbeitergeld mehr.
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 30.06.2022 herabgesetzt:
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
- auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
- Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist für Betriebe auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30.06.2022, verlängert.
- Den Arbeitgebern werden bis zum 30.06.2022 die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 50 % auf Antrag in pauschalierter Form erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen.
- Wenn Beschäftigte in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 % haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 % (77 % für Haushalte mit Kindern) angehoben. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 % (87 % für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Diese Regelungen gelten ebenfalls bis zum 30.06.2022 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Auch Beschäftigte, die einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erstmals nach dem 31.03.2021 erworben haben, können in der Zeit bis 30.06.2022 einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze haben.
- Arbeitsentgelt, welches aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen, geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielt wird, bleibt anrechnungsfrei beim Kurzarbeitergeld. Diese bestehende befristete Hinzuverdienstregelung wurde ebenfalls verlängert und gilt bis zum 30.06.2022.
Die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen zur Einführung von Kurzarbeit müssen ungeachtet der vorstehenden Erleichterungen und Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld erfüllt sein.
Alle weiteren Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit) bzw. in den FAQ der Bundesagentur (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld).
66740 Saarlouis