Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt am 2. Juli 2023 in Kraft.

Es verpflichtet Unternehmen ab einer Beschäftigtenzahl von 250 Mitarbeitern ohne Übergangsfrist dazu, im Unternehmen einen Meldekanal für Hinweisgeber einzurichten. Ziel des Gesetzes ist es, Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen und Behörden melden, vor Repressalien zu schützen. Das Gesetz gibt genaue Vorgaben, wie solche Meldekanäle einzurichten und auszugestalten sind.

Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten haben zur Einrichtung des Meldekanals Zeit bis zum 17. Dezember 2023. Und auch für kleinere Unternehmen mit weniger Beschäftigten bietet ein eigener Meldekanal Vorteile. Denn die Wahlfreiheit der Meldestelle stellt für Hinweisgeber die größte Hürde dar. Finden Hinweisgeber keinen internen Meldekanal im Unternehmen vor, wenden sie sich an die vom Bund eingerichtete externe Meldestelle des Bundesamts für Justiz (BfJ) oder direkt an die Presse; der Sachverhalt gelangt somit außerhalb des Kontroll- und Einflussbereichs des Unternehmens. Ein eigener Meldekanal bietet Unternehmen die Chance, auf Missstände frühzeitig zu reagieren und darüber Reputationsschäden abzuwenden.

Die W+ST Gruppe hat die Einrichtung und Führung eines solchen Meldekanals bereits im Jahr 2021 in ihr Leistungsportfolio aufgenommen.

Mit der Einrichtung unseres smarten und sicheren Hinweisgebersystems setzen Sie die Vorgaben schnell, unkompliziert und rechtssicher um.
Ihre Ansprechpartnerin
Sarah Bores
Rechtsanwältin
Standort: Dillingen
W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Münchener Straße 1
66763 Dillingen
Telefon: 06831 / 698 510

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