49-EURO-Ticket - Deutschland-Ticket

Das Deutschland-Ticket kommt…mit voller Fahrt

Am 31. März 2023 hat nun auch der Bundesrat dem Gesetz für das Deutschland-Ticket, bisher auch bekannt als das 49 Euro-Ticket, zugestimmt. Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und somit einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Energieeinsparung. Ab dem 01.Mai 2023 wird das Deutschland-Ticket gelten und kann in einem monatlich kündbaren Abo bei den regionalen Verkehrsbetrieben oder bei der Deutschen Bahn erworben werden. Mit dem Deutschland-Ticket kann man, wie mit dem Vorgänger, dem 9-Euro-Ticket, bundesweit den Personennahverkehr nutzen. 

Der Steuergesetzgeber hat bisher auch schon dem Arbeitgeber die Möglichkeiten geboten, über Job-Tickets den Geldbeutel der Arbeitnehmer zu schonen. Job-Tickets für Fahrten im ÖPNV können – wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Lohn übernommen oder bezuschusst werden – steuer- und sozialabgabenfrei abgerechnet werden. Der schöne Nebeneffekt beim Job-Ticket: Die Privatfahrten sind neben den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei. Auch für das Deutschland-Ticket gilt dies, so dass das Deutschland-Ticket im ÖPNV in ganz Deutschland genutzt werden kann. In Zeiten von Fachkräftemangel und Personalnot kann man so mit der Arbeitgeberattraktivität punkten. Als weiteren Anreiz gibt es für Arbeitgeber einen 5-prozentigen Rabatt bis Ende 2024, wenn ein Zuschuss von mindestens 25% zum Deutschland-Ticket geleistet wird.
 

Bezuschussung des Jobtickets des Arbeitnehmers

Nach § 3 Nr. 15 EStG kann der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei zahlen. Die Zuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt die Nutzung ermöglicht. Die Zuschusshöhe ist auf die maximale Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. Somit kann beim Deutschland-Ticket für 2023 die Zuschusshöhe maximal 49 Euro betragen, um Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu erlangen.

Achtung, wer mehr zahlt! Zahlt der Arbeitgeber mehr, als dem Arbeitnehmer an Aufwendungen entstehen, könnte der gesamte Zuschuss in Frage gestellt werden. Übersteigt der Zuschuss die Kosten, ist fraglich, ob das Zusätzlichkeitserfordernis noch erfüllt ist, da ein Anschein entstehen könnte, dass ein Entgeltanspruch auf den gezahlten höheren Zuschuss besteht. Die Folgen könnten sich dann in Steuer- und Sozialversicherungspflicht für den gesamten Zuschussbetrag ergeben. Bei der Umsetzung des 9-Euro-Tickets in den Monaten Juni bis August 2022 wurde nicht beanstandet, wenn in den betreffenden Monaten ein höherer Zuschuss als 9 Euro gezahlt wurde. Dies jedoch nur insoweit, wie die gesamten Kosten für das Kalenderjahr höher waren als die gezahlten Zuschüsse. Auf Nachfrage der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) sieht das Bundesministerium für Finanzen (BMF) derzeit keine Notwendigkeit für eine solche Jahresbetrachtung im Zusammenhang mit dem Deutschland-Ticket, da das Deutschland-Ticket im Gegensatz zum 9-Euro-Ticket nicht nur auf einen Zeitraum von drei Monaten begrenzt ist.
 

Pauschalbesteuerung der Jobtickets

Neben der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 15 EStG besteht weiterhin die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung des Jobtickets gemäß § 40 Abs. 2, Satz 2 Nr. 2. EStG. Die Aufwendungen für die Zuschussbeträge können pauschal mit 25 % einheitlich für ein Kalenderjahr besteuert werden. Für den Arbeitnehmer sind diese Zuschüsse dann steuer- und sozialabgabenfrei. Auch erfolgt in diesem Fall keine Anrechnung auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Da bei der Pauschalbesteuerung nicht das Zusätzlichkeitserfordernis vorausgesetzt wird, kann ein Jobticket-Zuschuss auch, sofern dies arbeitsrechtlich möglich ist, durch bestehende Gehaltsbestandsteile finanziert werden.

Wenn Sie Fragen dazu haben, so sprechen Sie uns an.
 

Ihr Ansprechpartner
Jochen Engels
Geschäftsführer
Standort: Saarlouis
W+ST L-Consult GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft
Ludwig-Balzer-Allee 5
66740 Saarlouis
Telefon: 06831 / 76916-19
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