ChatGPT oder BingChat - Rechtliche Aspekte beim Einsatz in der täglichen Arbeit

Künstliche Intelligenz in der Form von Sprachmodellen wie ChatGPT ist derzeit in aller Munde. Allerdings können Unternehmen diese Modelle nicht ohne Weiteres einsetzen. Probleme kann es z.B. im Arbeitsrecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht geben.

Wie funktioniert ChatGPT?

ChatGPT ist ein Sprachmodell, das von OpenAI entwickelt wurde. Es wurde trainiert, um natürliche Sprache zu verstehen und um menschenähnliche Konversationen zu führen. Die Technologie hinter ChatGPT arbeitet mit künstlichen neuronalen Netzen, die lose auf der Funktionsweise des menschlichen Gehirns basieren. ChatGPT wird auf einer riesigen Menge von Textdaten aus dem Internet vortrainiert. Dabei lernt das Programm, wie Sprache funktioniert. Seine Antworten erzeugt es anhand von Wahrscheinlichkeiten und vorhandenen Datenbeständen. ChatGPT berechnet, was die wahrscheinlichste Antwort ist, die einem Nutzer gefällt und die dieser brauchbar finden wird. Manchmal erfindet ChatGPT Informationen einfach hinzu („Halluzinieren“). Dies liegt daran, dass eben keine Datenbank hinter dem System steht, sondern lediglich die aus Sicht des Programms wahrscheinlichste Antwort gegeben wird.

Arbeitsvertragliche Pflichten

Arbeitnehmer haben im Zweifel ihre Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen. Es ist unzulässig, die Aufgaben an andere natürliche Personen zu delegieren. Soll z.B. ein bestimmter Marketingmitarbeiter einen Text für Social Media verfassen, darf er dies nicht ohne Weiteres an einen Kollegen delegieren. Der Einsatz von Werkzeugen oder anderen technischen Mitteln steht dem nicht entgegen, so dass der Mitarbeiter natürlich ein Textverarbeitungsprogramm zum Schreiben des Textes verwenden kann. Wie es sich beim Einsatz einer KI verhält, ist derzeit noch nicht geklärt. Lässt der Mitarbeiter im Beispielsfall den kompletten Text von ChatGPT schreiben, stellt dies sehr wahrscheinlich eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Sucht er sich lediglich in Einzelfragen Unterstützung bei der KI, bleibt es sicherlich bei der höchstpersönlichen Arbeitserfüllung. Die Grenze dürfte im Einzelfall schwierig zu ziehen sein. Es ist daher zu empfehlen, dass der Arbeitgeber klare Regelungen zum Einsatz von KI formuliert.

Und natürlich wird die weitere technische Entwicklung zum immer stärkeren und auch unvermeidbaren Einsatz von ChatGPT und ähnlichen Anwendungen führen. Arbeitgeber müssen flexibel bleiben und ihre Vorgaben hier stetig anpassen.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt nur persönliche geistige Schöpfungen. Werden diese Schöpfungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht, erwirbt der Arbeitgeber i.d.R. ein umfassendes Nutzungsrecht.

Schafft eine KI ein Werk, z.B. einen Text oder ein Computerprogramm, genießt dieses nicht denselben Urheberrechtsschutz wie ein von einem Menschen geschaffenes Werk. Dies kann dann von Bedeutung sein, wenn sich der PC-Programme herstellende Arbeitgeber verpflichtet hat, seinem Kunden ein exklusives Nutzungsrecht einzuräumen. Ein von KI generierter Programmcode unterfällt jedoch keinem Urheberrechtsschutz. Hieraus können sich Haftungsrisiken für den Arbeitgeber ergeben.

Verstoß gegen die DSGVO

Beziehen sich die Daten, die in die KI eingegeben werden, auf natürliche Personen, besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen die DSGVO. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann nur aufgrund einer Rechtfertigungsgrundlage nach Art. 6 DSGVO geschehen. Hier kommt nur eine Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, in Betracht, die in der Regel nicht vorliegen dürfte. Außerdem ist bei einer Einwilligung vorab eine transparente Information der betroffenen Personen über die Datenverarbeitung und ihre Auswirkungen erforderlich. Da künstliche Intelligenz wie ChatGPT als Blackbox gilt, können Unternehmen in der Regel keine detaillierte Auskunft über die Datenverarbeitung geben. Eine wirksame Einwilligung ist deshalb nahezu unmöglich. Die DSGVO gibt ferner vor, dass Daten einer betroffenen Person in einer für sie nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Auch dieser Vorgabe steht die Intransparenz des ChatGPT-Algorithmus entgegen. Damit wird es auch schwierig, den Informationspflichten aus Art. 13 und 14 DSGVO nachzukommen, da auch hierbei transparent belehrt werden muss. Außerdem müssen die verarbeiteten Daten grundsätzlich gelöscht werden können. Dies dürfte nicht möglich sein, da die Daten nach Eingabe in der Algorithmus-Blackbox verschwinden. Die Datenschutzbehörden arbeiten derzeit an einer Empfehlung zum Umgang mit ChatGPT.

Jedenfalls ist eine Eingabe von personenbezogenen Daten in ChatGPT oder BingChat gänzlich zu unterlassen und die Mitarbeiter entsprechend anzuweisen.

Empfehlung im Umgang mit ChatGPT

Jeder Arbeitgeber tut gut daran, Vorgaben zum Umgang mit KI zu erlassen, um den aufgezeigten Problemen aus dem Weg zu gehen. Wir stehen Ihnen gerne bei der Umsetzung zur Seite.

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Kerstin Kiefer
Rechtsanwältin
Standort: Dillingen
W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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