Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
2020 ist ganz klar ein Ausnahmejahr, nicht nur, was das Steuerrecht anbelangt. Bis März 2020 ging alles fast noch seinen gewohnten Gang, doch spätestens mit den ersten Lockdown-Anordnungen gab es wohl kaum jemanden, der nicht von den bundesweiten Einschränkungen betroffen war.
Derzeit leben wir in einer Unsicherheit, die zur neuen Normalität im Ausnahmezustand geworden ist. Das gesamte Ausmaß insbesondere der wirtschaftlichen Folgen der Krise ist noch nicht absehbar. Entsprechend ist auch diese Mandanten-Information zum Jahresende nur eine Momentaufnahme, denn wir wissen nicht mit Sicherheit, was bis Ende des Jahres noch passieren kann. Vom Gesetzgeber wurden im Laufe des Jahres unter anderem zwei Corona-Steuerhilfegesetze auf den Weg gebracht, die einige wichtige Entlastungen enthalten. Wir werden darüber hinaus noch weitere getroffene Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie thematisieren, die zum Jahreswechsel 2020/2021 für Sie relevant werden, zum Beispiel die geplanten Änderungen beim Kurzarbeitergeld und im Insolvenzrecht.
Um die Krise samt ihren Auswirkungen beherrschbar zu machen, sollten wir uns von ihr aber nicht das Leben diktieren lassen. Deshalb stellen wir Ihnen in unserer Mandanten-Information gern auch die unaufgeregten Details von Rechtsprechung und Gesetzgebung vor, die in Zukunft eine Rolle für Sie spielen werden.
So vermittelt beispielsweise der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG) fast schon den Eindruck von „business as usual“ und umfasst geplante Neuregelungen, die teils steuerliche Nachteile, teils auch enorme Entlastungen für Sie als Steuerzahler beinhalten. Das Übliche eben …
Bitte beachten Sie: Diese Mandanten-Information kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Kontaktieren Sie uns deshalb rechtzeitig vor dem Jahreswechsel, falls Sie Fragen - insbesondere zu den hier dargestellten Themen - haben oder Handlungsbedarf sehen. Wir klären dann gerne mit Ihnen gemeinsam, ob und inwieweit Sie von den Änderungen betroffen sind, und zeigen Ihnen mögliche Alternativen auf.

Befristete Mehrwertsteuersenkung
1. Gültige Mehrwertsteuersätze 2020/202
Bekanntermaßen wurden die Mehrwertsteuersätze zum 01.07.2020 von 19 % auf 16 % beim Regelsteuer- und von 7 % auf 5 % beim ermäßigten Steuersatz abgesenkt. Diese Umstellung hat viele Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt, zumal es viele Spezialregelungen gibt. Umsätze im rein unternehmerischen Bereich konnten aufgrund einer Übergangsregelung noch bis einschließlich 31.07.2020 mit den bisherigen Steuersätzen abgerechnet werden.
Zum Jahresende ist allerdings eine erhöhte Wachsamkeit geboten: So dürfen es Unternehmer keinesfalls verpassen, die abgesenkten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % nach dem 31.12.2020 wieder rückgängig zu machen. Für Leistungen, die nach dem 31.12.2020 erbracht werden, müssen dann wieder 19 % bzw. 7 % berechnet werden. Das sollten Unternehmer auch entsprechend für Eingangsrechnungen im Rahmen des Vorsteuerabzugs beachten. Doch auch hier gibt es einige Ausnahmen!
Bitte beachten Sie: Die neuen Mehrwertsteuersätze gelten auch für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe und bei Leistungen, die unter die Umkehr der Steuerschuldnerschaft fallen (z.B. sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer oder Bauleistungen).
Ausführung der Leistung
Für die Anwendung des richtigen Steuersatzes kommt es entscheidend darauf an, wann die entsprechende Leistung als ausgeführt gilt. Bei Warenlieferungen, die versendet oder befördert werden, ist der Umsatz mit Beginn der Versendung oder Beförderung ausgeführt. Dienstleistungen (sonstige Leistungen) gelten grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt. Wenn eine sonstige Leistung in abgrenzbare Teilleistungenaufgeteilt ist, gilt die sonstige Leistung jeweils mit Fertigstellung der einzelnen Teilleistung als ausgeführt. Teilleistungen können bei sonstigen Leistungen (nicht Werklieferungen oder -leistungen) grundsätzlich schon durch die Zahlungsweise vereinbart werden, zum Beispiel ein Einjahresvertrag für ein Fitnessstudio. Ist eine monatliche Zahlung vereinbart, ist der einzelne Monat ein abgeschlossener (Teil-)Leistungszeitraum; die sonstige Leistung ist am letzten Tag des Monats erbracht.
Beispiel Warenlieferung: A hat bereits am 30.09.2020 bei Autohändler B einen neuen Firmen-Pkw für 50.000 € + 16 % Umsatzsteuer (8.000 €) bestellt. Als Liefertermin war eigentlich der 01.12.2020 geplant. Die Auslieferung verzögert sich, so dass das Fahrzeug erst am 02.02.2021 an A ausgeliefert werden kann.
Lösung: Da die Auslieferung erst am 02.02.2021 erfolgt, gilt hier entsprechend der Steuersatz von 19 %. Entsprechend muss A nun eine Umsatzsteuer von 9.500 € statt 8.000 € (im Fall der Auslieferung bis zum 31.12.2020) zahlen. Auf der Rechnung hat B auch den höheren Betrag auszuweisen.
Anzahlungen und Vorauszahlungen
Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuersenkung ist es zudem wichtig, Anzahlungsrechnungen umsatzsteuerlich korrekt abzubilden. Wenn Anzahlungsrechnungen im Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen ausgestellt werden, die erst nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gelten für die gesamte Leistung wieder die erhöhten Steuersätze von 19 % bzw. 7 %.
Wurden zuvor Anzahlungsrechnungen mit 16 % bzw. 5 % gestellt, muss in der Schlussrechnung auf die erhöhten Steuersätze korrigiert werden. Es ist aber auch möglich, in Anzahlungsrechnungen für Leistungen, die erst nach dem 31.12.2020 vollständig erbracht werden, bereits den (wieder erhöhten bzw. regulären) Steuersatz von 19 % oder 7 % auszuweisen. In diesem Fall muss dann keine zusätzliche Korrektur in der Schlussrechnung erfolgen. Bei einer Vorauszahlungsrechnung zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen, die erst nach dem 31.12.2020 erbracht werden, bei der keine Schlussrechnung erfolgt, muss die Rechnung ebenfalls auf die nach dem 31.12.2020 geltenden höheren Steuersätze korrigiert werden.
Gestaltungshinweis: Um von den gesunkenen Steuersätzen auch nach dem 31.12.2020 zu profitieren, kann ein Unternehmer bis zum 31.12.2020 Gutscheine über Leistungen ausgeben, die nur im Inland eingetauscht werden können und für die die geschuldete Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Begebung des Gutscheins feststeht. Es liegt ein sogenannter Einzweckgutschein vor. Die Umsatzbesteuerung erfolgt dann im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins, die spätere Einlösung ist im Regelfall umsatzsteuerlich irrelevant. Wir erläutern Ihnen gern die Details!
Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde der Steuersatz für Speisen bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zunächst zeitlich befristet von regulär 19 % auf 7 % herabgesetzt. Diese Senkung sollte jedoch nicht nur die Speisenabgabe bei Restaurant- oder Imbissbesuchen umfassen, sondern gilt auch für Speisenabgaben des Lebensmitteleinzelhandels und von Cateringunternehmen, Bäckereien und Metzgereien. Voraussetzung hierfür ist, dass verzehrfertig zubereitete Speisen abgegeben werden. Der niedrigere Steuersatz gilt vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 (ab dem 01.07.2021 gilt wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %) und damit länger als die „normale“ Mehrwertsteuersenkung.
Hinweis: Ausgenommen von dieser Senkung sind allerdings Getränke. Bei Kombiangeboten aus Getränken und Speisen gestattet das Bundesfinanzministerium (BMF) eine pauschale Aufteilung von 30 % für Getränke und 70 % für die gereichten Speisen.
Durch die weitere Absenkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % zum zweiten Halbjahr 2020 ist der Steuersatz auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen noch günstiger geworden. Die ohnehin schon reduzierten Steuersätze bei Speisen verminderten sich somit zum 01.07.2020 von 7 % auf 5 %. Der Steuersatz bei der Abgabe von Getränken wurde im Zuge dessen bis zum 31.12.2020 auf 16 % reduziert. Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 soll sich der Umsatzsteuersatz für Speisen dann wieder auf 7 % erhöhen. Ab dem 01.07.2021 steigt dieser wieder regulär auf 19 % für Speisen, die direkt an Ort und Stelle zum Verzehr abgegeben werden (also z.B. in Restaurants).
Neuerungen bei der Gewerbesteuer
2. Verbesserte Gewerbesteueranrechnung
Die bei einem Gewerbebetrieb gezahlte Gewerbesteuer kann zumindest teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet werden. Ebenso ist dies bei der Einkommensteuer von Gesellschaftern gewerblich tätiger Personengesellschaften möglich. Die Regelung gilt allerdings nur für natürliche Personen, juristische Personen können die Anrechnung nicht nutzen.
Der Ermäßigungsfaktor betrug bis dato das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von mehr als 380 % war gegebenenfalls ein Teil der Gewerbesteuer nicht anrechenbar (Anrechnungsüberhang). Im Zuge des am 29.06.2020 von der Bundesregierung verabschiedeten Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Anrechnungsfaktor nun auf 4,0 erhöht. Bis zu einem Hebesatz von 400 % können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.
Hinweis: Die Regelung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden und gilt unbefristet.
Höherer Freibetrag für gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Finanzierungsaufwendungen (z.B. Zinsen für langfristige Darlehen, Zahlungen an stille Gesellschafter, aber auch Aufwendungen für Mieten und Leasing) werden dem Gewerbeertrag zum Teil wieder hinzugerechnet, wodurch sich dieser und gegebenenfalls auch die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht.
Die Aufwendungen werden generell nur zu 25 % bei der Hinzurechnung berücksichtigt. Einzelne Aufwendungen, zum Beispiel für unbewegliches Vermögen (Mieten für Grundstücke usw.), werden nur mit 50 % angesetzt.
Bisher galt für Hinzurechnungen von Finanzierungsaufwendungen ein Freibetrag von 100.000 € im Jahr. Bis zu dieser Höhe war die Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen steuerlich unbeachtlich. Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Freibetrag auf 200.000 € pro Jahr verdoppelt.
Hinweis: Gerade aufgrund der Corona-Krise haben viele Unternehmen einen erhöhten Bedarf an Finanzierungen, die natürlich auch immer Zinsaufwand bedeuten. Die Neuregelung schafft hier gewisse Spielräume hinsichtlich der Gewerbesteuer. Wir erläutern Ihnen gern die Details!
Profitieren können von der (verminderten) Gewerbesteuerhinzurechnung in erster Linie Kapitalgesellschaften. Nur die Aufwendungen, die über den Freibetrag hinausgehen, erhöhen den Gewerbeertrag.
Sonderabschreibung von Betriebsvermögen
3. Zeitlich begrenzte Einführung der degressiven Absetzung für Abnutzung
Für in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mithilfe des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) wiederbelebt.Somit sind unter Umständen höhere Abschreibungen möglich, was zu niedrigeren steuerpflichtigen Einkommen führt.
Als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten gegebenenfalls auch größere Produktionsanlagen. Bei Gebäuden hingegen scheidet die erhöhte Abschreibung aus. Bei der degressiven AfA erfolgt die prozentuale Minderung immer ausgehend vom Restbuchwert des Wirtschaftsguts, während bei der linearen AfA ein jährlich gleichbleibender Betrag als Aufwand berücksichtigt wird.
Beispiel:
Anschaffung eines Pkw zum 01.01.2020 für 100.000 €, Nutzungsdauer: sechs Jahre
AfA linear 2020:
100.000 €/6 Jahre = 16.666 €
AfA degressiv 2020:
16.666 x 2,5 = 41.665 €
jedoch nicht mehr als 25 % der Anschaffungskosten
von 100.000 € bzw. des jeweiligen Restbuchwertes
àdegressive AfA 25.000 €
Insgesamt ergibt sich also für das Jahr 2020 ein Vorteil von 8.334 €. In späteren Jahren sinkt die Bemessungsgrundlage der degressiven AfA jeweils, da die Anschaffungskosten als Grundlage immer um die AfA-Beträge der Vorjahre gemindert werden. Die jeweilige Jahres-AfA wird also immer vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahres berechnet. Durch die degressive Abschreibung entstehen so in den ersten Jahren gegenüber der linearen AfA höhere Abschreibungen, es wird im Ergebnis Potential zur Steuerminderung zeitlich vorgezogen. Der Übergang zur linearen AfA ist jedoch jederzeit möglich.
Neuerungen bei steuerlichen Gestaltungsmitteln
4. Verlängerte Investitionszeiträume
Investitionsabzugsbeträge
Durch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) können kleinere und mittlere Unternehmen den steuerlichen Aufwand für geplante Investitionen vorwegnehmen. Insgesamt ist ein gewinnmindernder Abzug von 40 % der Aufwendungen vorab möglich. Danach gilt bisher eine dreijährige Investitionsfrist zur Anschaffung/Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts. Erfolgt in diesem Zeitraum keine Anschaffung/Herstellung, muss der ursprüngliche Abzug im Veranlagungsjahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden, und es fallen Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr auf die Steuernachzahlung an.
Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist 2020 ausläuft, ist im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes auf vier Jahre verlängert worden. Unternehmen haben also bis zum 31.12.2021 Zeit für entsprechende Investitionen. Von dieser Fristverlängerung profitieren demnach Steuerpflichtige, die planmäßig 2020 in ein entsprechendes Wirtschaftsgut investieren wollten, dies aber aufgrund der Corona-Krise nicht mehr können oder wollen.
Reinvestitionsrücklage
Werden bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verkauft (u.a. Grund und Boden, Gebäude und Anteile an Kapitalgesellschaften), können die Gewinne hieraus zunächst steuerfrei gemäß § 6b EStG in eine Rücklage eingestellt werden. Diese muss innerhalb von vier Jahren auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter (z.B. Grund und Boden, Gebäude und Anteile an Kapitalgesellschaften) übertragen werden. Die Rücklage mindert dann die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Reinvestitionsguts. Dadurch bilden sich wiederum sofort stille Reserven, bzw. es kommt in den Folgejahren zu einer niedrigeren Abschreibung. Die Regelung bewirkt also eine langfristige Steuerstundung. Die Frist zur Übertragung wurde nun für 2020 auslaufende Investitionszeiträumeum ein Jahr verlängert.
5. Weitere geplante Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag
Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 den Entwurf für das JStG 2020 beschlossen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat steht noch aus. Dessen Abschluss ist bis Ende 2020 vorgesehen.
Beim Investitionsabzugsbetrag soll es tiefgreifende Änderungen zugunsten von Unternehmen geben. Bisher musste ein Investitionsgut zu mindestens 90 % im Betrieb genutzt werden. Künftig sollen auch zur Vermietunggedachte Wirtschaftsgüter begünstigt werden. Die begünstigten Investitionskosten, mit denen der Abzug vorgenommen werden kann, sollen von 40 % auf 50 % angehoben werden. Es soll außerdem für alle Einkunftsarten (bei bilanzierenden Unternehmen, bei Land- und Forstwirten sowie Einnahmenüberschussrechnungen) eine einheitliche Gewinngrenze von 150.000 € gelten. Bislang galten für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags je nach Einkunftsart und Gewinnermittlungsmethode unterschiedliche Voraussetzungen.
Hinweis: Die Änderungen sollen erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, gelten.
Steuerliche Nutzung von Verlusten
6. Erweiterte Möglichkeiten zum Verlustrücktrag
Durch den steuerlichen Verlustrücktrag ist es möglich, Verluste eines Jahres mit Gewinnen des Vorjahres zu verrechnen. Hierfür galt bislang ein Höchstbetrag von 1 Mio. € bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung.
Für juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs), galt ein Höchstbetrag von 1 Mio. €. Für Verluste des Jahres 2020 und 2021 wird die Höchstgrenze nun für die Einzelveranlagung und für juristische Personen auf 5 Mio. € angehobenund für die Zusammenveranlagung auf 10 Mio. €. Ab 2022 sollen dann für den Verlustrücktrag aus heutiger Sicht wieder die vorherigen Werte gelten.
Es ist also möglich, zum Beispiel Corona-bedingte Verluste mit Gewinnen der Vorjahre in einem erhöhten Maße auszugleichen. Wenn in den Vorjahren bereits Steuern gezahlt wurden, kommt es durch den Verlustrücktrag zu entsprechenden Erstattungen.
Weitere Corona-bedingte Erleichterungen
7. Verlängerung der Überbrückungshilfe
Die Überbrückungshilfe hat für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen die im Jahr 2020 bereits unterjährig gewährten Sofortmaßnahmen von Bund und Ländern abgelöst bzw. ergänzt. Die Überbrückungshilfe soll generell die Belastung durch laufende Betriebsausgaben der von der Pandemie betroffenen Unternehmen abmildern. Hierfür wird grundsätzlich auf einen Vergleich mit den entsprechenden Kennzahlen des Vorjahres abgestellt. Die möglichen Förderbeträge sind dabei nach der Höhe des Umsatzeinbruchs und der Größe des Unternehmens gestaffelt. Der Antrag wird über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) gestellt.
Die erste Phase der Überbrückungshilfe galt für die Fördermonate Juni bis August 2020, die Antragstellung war spätestens bis zum 09.10.2020 vorzunehmen. Die zweite Phase der Überbrückungshilfe für die Fördermonate September bis Dezember 2020 ist nun angelaufen. Seit dem 20.10.2020 können entsprechende Anträge (die Antragsfrist endet am 31.12.2020) gestellt werden.
Gestaltungshinweis: Für die zweite Phase wurden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung wurde ausgeweitet. Auch Unternehmen, die weniger massive Einbrüche erlitten haben, können nun also gegebenenfalls profitieren.
Bitte melden Sie sich bei uns, wir erläutern Ihnen sehr gern die Details zur Überbrückungshilfe II.
Praxistipp: Ergeben sich Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Sowohl bei der Überbrückungshilfe als auch bei den Soforthilfeprogrammen wird es im Nachgang zu den Anträgen zu entsprechenden Prüfungen durch die Behörden kommen. Bei der Schätzung des Umsatzeinbruchs ist jedoch immer vom Maximum auszugehen, weil diese im Nachhinein nicht mehr nach oben korrigiert werden kann.
8. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Am 27.03.2020 wurde vom Bundesrat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Dem Gesetz zufolge ist die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder insolvent geworden sind, zunächst bis zum 30.09.2020ausgesetzt worden.
Eine der Voraussetzungen hierfür war, dass der Insolvenzgrund in den Auswirkungen der Corona-Pandemie lag. Beim Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit konnte dies zum Beispiel vermutet werden, wenn der Schuldner am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war. Des Weiteren mussten öffentliche Hilfen beantragt bzw. ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen erfolgt sein. Es musste insgesamt eine begründete Aussicht auf Sanierung bestehen.
Die Aussetzung der Antragspflicht ist im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes noch einmal bis zum 31.12.2020 verlängert worden. Es ist am 01.10.2020 in Kraft getreten. Die Aussetzung gilt nun nur noch für Unternehmen mit dem Insolvenzgrund der Überschuldung aufgrund der Corona-Pandemie. Unternehmen mit dem Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit müssen hingegen seit dem 01.10.2020 einen Insolvenzantrag wieder regulär durch ihre gesetzlichen Vertreter (z.B. die Geschäftsführung) stellen. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehe bei überschuldeten Unternehmen die Chance, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.
JStG: Geplante Neuerungen im Umsatzsteuerrecht
9. Mehrwertsteuer-Digitalpaket ab 2021
Ausdehnung des One-Stop-Shop-Prinzips
Im Rahmen des JStG 2020 sollen umsatzsteuerliche Regelungen auf EU-Ebene umgesetzt werden. Bisher können EU-Unternehmen, wenn sie bestimmte elektronische Dienstleistungen oder Fernsehübertragungen an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbringen, eine dortige Registrierung vermeiden, indem sie die geschuldete Umsatzsteuer über das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren zentral in einem Mitgliedstaat erklären.
Dieses System soll auf sogenannte Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt werden. Anstelle der je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Schwellenwerte wird eine einheitliche Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von 10.000 € eingeführt.
Bei Überschreiten dieser Geringfügigkeitsschwelle kann eine Registrierung in anderen Mitgliedstaaten gegebenenfalls durch eine Meldung über den neuen One-Stop-Shop vermieden werden. Für Importeure aus Drittstaaten soll zudem beim Verkauf von Gegenständen mit einem Sachwert von bis zu 150 € ein neues Import-One-Stop-Shop-Verfahren eingeführt werden.
Hinweis: Die Regelungen sollen ab dem 01.07.2021 gelten. Unternehmer haben aber bereits seit dem 01.10.2020 die Möglichkeit, sich für dieses Verfahren anzumelden. Wir erläutern Ihnen gern die Details!
10. Preisnachlässe und -erstattungen
Preisnachlässe und -erstattungen wirken sich normalerweise mindernd auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus. Hier soll es nun zukünftig eine Ausnahme geben. Werden Preisnachlässe und -erstattungen an einen in der Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer gewährt, soll dies die Bemessungsgrundlage nur mindern, wenn der begünstigte Abnehmer im Inland der Steuerpflicht unterliegt.
Es geht hierbei um Lieferketten mit mindestens drei Beteiligten. Der erste Lieferant gewährt dabei nicht dem unmittelbaren Abnehmer, sondern erst dem nächsten Abnehmer einen Rabatt. Sitzt der letzte Abnehmer nicht in Deutschland, darf der erste Lieferer die Bemessungsgrundlage für seinen Umsatz nicht um den Rabatt mindern. Es muss die volle Umsatzsteuer abgeführt werden.
Hinweis: Unternehmer, die Preisnachlässe nicht ihren direkten, sondern nachfolgenden Abnehmern gewähren, sollten sich bereits jetzt auf die Neuerung einstellen. Wir beraten Sie gerne!
Aufrüstung elektronischer Kassen
11. Härtefallregelungen für die TSE
Seit dem Jahr 2020 ist für elektronische Kassensysteme eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtend. Diese zeichnet alle Kassenvorgänge lückenlos und fälschungssicher auf. Vergleichbar ist die TSE etwa mit einem Flugschreiber für Kassen. Technisch handelt es sich um ein öffentlich zertifiziertes Modul, das Manipulationen fast unmöglich machen soll.
Bereits 2019 war absehbar, dass die Industrie aufgrund der notwendigen Zertifizierung bis zum 01.01.2020 noch keine Kassen mit TSE bzw. entsprechende Module zur Nachrüstung würde liefern können. Deshalb beschlossen Bund und Länder, dass es bis zum 30.09.2020 von den Finanzämtern nicht beanstandet werden sollte, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird.
Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, jedoch insbesondere im Hinblick auf die Einzelaufzeichnungspflicht den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz: GoBD) entsprechen, gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren, damit eine gegebenenfalls zeitnah vor 2020 neu angeschaffte Kasse nicht schon wieder komplett ausgetauscht werden muss. Diese Kassen dürfen allerdings längstens bis zum 31.12.2022 verwendet werden.
Auch der Start zum 30.09.2020 gestaltete sich schwierig. Zwar sind mittlerweile TSE-Modelle auf dem Markt, aber es gibt zum Beispiel bei Terminen für den Einbau und die Implementierung bei den Anbietern Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise. Zudem verzögert sich derzeit noch die Zertifizierung von cloudbasierten Lösungen für die TSE.
Das BMF hat eine weitere Verlängerung der Frist zwar mit Nachdruck abgelehnt. Fast alle Bundesländer haben jedoch zwischenzeitlich eigene Härtefallregelungen erlassen, mittels derer die Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert wird. Diese bundeslandspezifischen Regelungen unterscheiden sich nur geringfügig. Gemeinsam ist allen, dass die Frist zur Einführung der TSE bis zum 31.03.2021 verlängert wurde.
Die Voraussetzungen für eine Verlängerung unterscheiden sich im Detail. Allen Bundesländern ist aber gemeinsam, dass ein Einbau der TSE oder die Bestellung eines neuen Systems bereits jetzt konkret beauftragt sein muss. Betroffene müssen also trotz der Übergangsfrist umgehend handeln, falls dies noch nicht erfolgt ist. Die Finanzverwaltung wird entsprechende Nachweise des Anbieters einfordern. Zudem müssen die Voraussetzungen für die Verlängerung in der Verfahrensdokumentation für die Kassen dokumentiert werden. Gerne informieren wir Sie über die konkreten Voraussetzungen in Ihrem Bundesland!
Hinweis: Das BMF hat auch bereits zur steuerlichen Behandlung der Kosten für die Einführung der TSE Stellung bezogen. Im Kern geht es darum, welche Kosten sofort abzugsfähig sind und welche abgeschrieben werden müssen. Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind grundsätzlich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Bei einer festen Verbauung der TSE in der Kasse stellen die Kosten nachträgliche Anschaffungskosten dar, die über die Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben sind. Es kann aber gegebenenfalls von einer Vereinfachungsregel zum Sofortabzug Gebrauch gemacht werden. Laufende Entgelte für cloudbasierte TSE-Lösungen können sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Umsatzsteuerliche Rechnungsanforderungen
12. Neue Rechtsprechung zur ordnungs-gemäßen Rechnung
Rechnungen müssen im Detail den umsatzsteuerlichen Vorschriften entsprechen, sonst ist der Vorsteuerabzug gefährdet oder es sind zumindest aufwendige Korrekturen erforderlich. 2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) einige interessante Urteile zu diesem Thema gefällt.
Rechnung bleibt für Vorsteuerabzug erforderlich
Schon länger gibt es in Fachkreisen die Diskussion, ob für den Vorsteuerabzug wirklich unbedingt eine Rechnung mit all den strengen formalen Anforderungen notwendig ist (z.B. Angabe von Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung sowie Entgelt und gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer). Dies gilt insbesondere dann, wenn klar ist, dass entsprechende Leistungen getätigt wurden und das Abrechnungsdokument nur kleine Fehler aufweist.
Der BFH hat zwar überbordenden Anforderungen der Finanzverwaltung eine Absage erteilt, im Grundsatz rückt er aber nicht von den formalen Anforderungen an die Rechnung ab. Es muss folglich generell ein Rechnungsdokument vorliegen. Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs können demnach nicht auf andere Weise nachgewiesen werden. Deshalb sollten Unternehmer ordnungsgemäße Rechnungen stellen und Empfänger darauf achten, dass alle Angaben enthalten sind.
Rückwirkung der Rechnungsberichtigung
Ist in einer Rechnung zum Beispiel die Rechtsform des Empfängers unzutreffend angegeben worden, so kann eine Korrektur der Rechnung auch für die Vergangenheit vorgenommen werden. Der BFH hat in einem Urteil vom 22.01.2020 bekräftigt, dass die Berichtigung einer Rechnung auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Rechnungserteilungzurückwirkt. Durch die Rückwirkung entstehen dann bei einem zu Unrecht vorgenommen Vorsteuerabzug, der berichtigt wird, keine Nachzahlungszinsen. Der BFH hat im Urteil klargestellt, dass sich die Rückwirkung sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil auswirken kann.
Hinweis: Die Finanzverwaltung folgt zwar der Rechtsprechung mittlerweile, geht allerdings davon aus, dass die rückwirkende Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darstellt. Diese Auffassung ist zwar strittig, soll aber durch das JStG 2020 gesetzlich verankert werden. In bestimmten Konstellationen könnte der Vorsteuerabzug dadurch komplett verloren gehen.
Leistungsbeschreibung
In einem Urteilsfall des BFH beanstandete das Finanzamt bei der Rechnung eines Bauunternehmers konkret die Leistungsbeschreibung „Trockenbauarbeiten“. Insbesondere deshalb wurde der Vorsteuerabzug verweigert. Grundsätzlich müsse die Leistungsbeschreibung in der Rechnung hinreichend konkret und handelsüblich sein. Auch hier hat der BFH zwar entschieden, dass die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung nicht übertrieben hoch sein dürfen. Aber: Die Rechnungsangabe „Trockenbauarbeiten“ sei nur dann ausreichend, wenn noch weitere konkrete Angaben zum Ort der Leistungserbringung, also der Adresse der entsprechenden Bauarbeiten, vorlägen. Ohne diese Konkretisierung seien die Angaben grundsätzlich nicht ausreichend für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung.
Hinweis: In einem weiteren aktuellen Urteil hat der BFH festgelegt, dass die „Handelsüblichkeit“ einer Leistungsbeschreibung im Zweifel durch einen Branchengutachter zu ermitteln ist. Wir raten Ihnen daher, bei der Leistungsbeschreibung so konkret wie möglich vorzugehen, also ggf. Marke, Modell, Farbe usw. eines Gegenstandes mitaufzunehmen, oder aber als Leistungsempfänger auf eine möglichst konkrete Leistungsbeschreibung hinzuwirken.
Digitalisierung der Buchführung
13. Verpflichtung zur XRechnung
Die XRechnung ist ein elektronisches Dateiformat, durch das eine vollständig automatisierte Verarbeitung von Rechnungen in der Buchhaltung ermöglicht wird. Eine grundsätzliche Verpflichtung für die Versendung elektronischer Rechnungen im Format der XRechnung an Behörden besteht ab dem 27.11.2020. Zwingend ist dies für Rechnungen an Bundesbehörden vorgeschrieben; die einzelnen Bundesländer können abweichende Regelungen treffen. Ausgenommen davon sind Direktaufträge mit einem Auftragswert bis zu 1.000 € netto.
Hinweis: Die XRechnung dürfte bald bei allen Behörden Standard werden und muss dann von Unternehmern, die Leistungen an Behörden erbringen, elektronisch übersandt werden.
Internationale steuerrechtliche Themen
14. Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
Informationen zu bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen waren 2020 spätestens bis zum 01.08.2020 elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung liegt vor, wenn bestimmte detaillierte Kriterien (sog. Hallmarks) erfüllt sind.
Es kann sich zum Beispiel um Treuhandverhältnisse, Gesellschaften im Offshore-Bereich (sog. Steuerparadiese) oder auch die Sitzverlegung in ein Niedrigsteuergebiet handeln. Die übersendeten Daten werden innerhalb der EU zwischen den Staaten ausgetauscht. Auf diese Weise sollen frühzeitig legale, aber unerwünschte Steuergestaltungen erkannt werden. Die Meldepflicht betrifft grundsätzlich sogenannte Intermediäre (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Banken), die an der Gestaltung mitgewirkt haben. Aber auch Steuerpflichtige können betroffen sein.
Aufgrund der Corona-Krise wurde der Zeitpunkt für die Meldungen auf EU-Ebene um sechs Monate verschoben. Deutschland setzt dies allerdings nicht um.
15. Europäische Warenlieferung via Amazon
Der BFH hat sich aktuell zu Warenlieferungen über Amazon in Europa geäußert. Es ging um das Modell „Verkauf durch Händler, europaweiter Versand durch Amazon“. Hier hatte eine niederländische Gesellschaft an deutsche Kunden Waren verkauft, die dann von Amazon über verschiedene Logistikzentren ausgeliefert wurden. Im Rahmen der Vereinbarung mit Amazon hatte die niederländische Gesellschaft verschiedene Logistikzentren von Amazon mit ihren Waren bestückt.
Die Frage lautete hier, ob die Waren zuvor an Amazon ausgeliefert worden waren, so dass Amazon als Verkäufer an die Endkunden anzusehen war. Der BFH sah Amazon nicht als Leistungsempfänger oder Wiederverkäufer der Ware an. Die Bestückung der Warenlager war ein sogenanntes innergemeinschaftliches Verbringen, das eine Registrierung im Staat des Warenlagers erforderte. Auch die Lieferung an den Endkunden wurde von der niederländischen Gesellschaft und nicht von Amazon ausgeführt. Soweit sich die Ware aufgrund der Verbringung in das Warenlager schon im Staat des Endkunden befindet, gibt es keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Es könnten sich dann weitere steuerliche Pflichten im Staat des Endkunden ergeben.
Hinweis: Beim Onlinehandel über Marktplätze wie Amazon kann es also durchaus Fallstricke geben. Bei solchen Modellen sollte deshalb vorab auf eine klare steuerliche Analyse geachtet werden. Das Modell „Verkauf durch Händler, europaweiter Versand durch Amazon“ ist nur ein mögliches Modell im Rahmen des grenzüberschreitenden Onlinehandels.
16. Ausländer als Kleinunternehmer
Durch die Kleinunternehmerregelung müssen bestimmte Unternehmer, die die gesetzlichen Umsatzschwellen nicht überschreiten, keine Umsatzsteuer ausweisen und sind auch nicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Die Kehrseite ist allerdings, dass ein Kleinunternehmer auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Der BFH hat am 12.12.2019 die hiesige gesetzliche Regelung für richtig befunden, wonach ausländische Unternehmer, die in Deutschland steuerpflichtige Leistungen erbringen, die deutschen Regelungen zur Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen können. Dies gilt auch für Unternehmer aus anderen EU-Staaten. Der leistende Unternehmer muss also im Inland ansässig sein, um die Kleinunternehmerregelung beanspruchen zu können.
Neues zur Privatnutzung betrieblicher Pkws
17. Anscheinsbeweis privater Kfz-Nutzung
Grundsätzlich ist bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs auch eine Nutzung für private Zwecke eingeschlossen (Anscheinsbeweis). Dies gilt für die Nutzung durch den Unternehmer selbst, aber auch für die Überlassung betrieblicher Pkws an Arbeitnehmer. Die Vermutung der Privatnutzung kann aber entkräftet werden, wenn ein weiteres Fahrzeug mit vergleichbarem Status und Gebrauchswert privat zur Verfügung steht.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) nutzte ein Unternehmer einen neu erworbenen Kastenwagen für betriebliche Zwecke. Das Finanzamt ging von einer Privatnutzung des Kastenwagens aus und unterwarf diese nachträglich der 1-%-Regelung. Der Unternehmer hatte allerdings noch einen Mercedes von 1997 im Privatvermögen. Das Finanzamt hatte diesen jedoch unberücksichtigt gelassen, da dieser nicht mit dem Kastenwagen vergleichbar sei. Das FG ging allerdings davon aus, dass der alte Mercedes in Gebrauchswert und Status mindestens vergleichbar mit dem neuen Kastenwagen sei. Die Besteuerung einer vermeintlichen Privatnutzung durch das Finanzamt war somit hinfällig.
Hinweis: Das Urteil gibt konkrete Hinweise im Hinblick auf das zweite, private Fahrzeug im Rahmen der Widerlegung des Anscheinsbeweises und ist somit durchaus steuerzahlerfreundlich. Das FG bestimmt den Gebrauchswert über den Nutzwert, also die Brauchbarkeit und die Eignung für bestimmte Zwecke und Funktionen. Der „Status“ wird vom FG vornehmlich nach Prestigegesichtspunkten betrachtet.
Geschäftsführer bei Körperschaften
18. gGmbH: verdeckte Gewinnausschüttung
In einem Urteil des BFH vom 12.03.2020 ging es um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Geschäftsführervergütung im Ergebnis zu hoch war, da diese auf dem Niveau eines Gehalts für Geschäftsführer in der freien Wirtschaft lag. Es ging von einem notwendigen Abschlag aufgrund der Gemeinnützigkeit aus. Hinsichtlich der vermeintlich überhöhten Vergütung zweifelte das Finanzamt dann aber auch noch die ordnungsgemäße Mittelverwendung und damit die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft als solcher an. Dies hätte dann zur Folge gehabt, dass steuerliche Vorteile und die Möglichkeit der Ausstellung von Spendenquittungen für die gGmbH weggefallen wären.
Der BFH war jedoch der Ansicht, dass für die Bestimmung des angemessenen Gehalts des GesellschafterGeschäftsführers einer gGmbH sehr wohl Vergleichsdaten von Gehältern aus der freien Wirtschaft herangezogen werden könnten. Gründe, warum aufgrund der Gemeinnützigkeit per se ein Abschlag berechnet werden sollte, erkannten die Bundesrichter nicht. Zudem sahen sie in lediglich geringfügigen Überschreitungen der Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung noch keinen Grund für den Wegfall der Gemeinnützigkeit.
Hinweis: Mit diesem Urteil erhalten gemeinnützige Körperschaften mehr Spielraum für eine konkurrenzfähige Vergütung ihrer Führungskräfte. Insbesondere bei größeren Institutionen sollten jedoch bei Geschäftsführern, die gleichzeitig auch Mitglieder oder Gesellschafter sind, unabhängige Gehaltsstudien von entsprechenden Anbietern eingeholt werden.
19. Zufluss einer Tantieme bei verspäteter Jahresabschlussfeststellung
Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fließt eine Forderung (z.B. auf eine Tantieme) bereits mit deren Fälligkeit zu, also bevor gegebenenfalls tatsächlich eine Überweisung erfolgt ist. Der Zufluss löst dann auch bereits Lohnsteuer aus. Von einer Beherrschung des Gesellschafters ist üblicherweise auszugehen, wenn dieser mehr als 50 % der Stimmrechte an der Gesellschafterversammlung besitzt. Der Zufluss findet aber grundsätzlich erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses statt, der insbesondere die Grundlage für eine Tantieme darstellt.
In einem vom BFH am 28.04.2020 entschiedenen Fall wurde der Abschluss für das Jahr 2008 erst verspätet (nämlich 2010) festgestellt. Das Finanzamt ging aber bereits von einem Zufluss von Tantiemen für 2008 beim beherrschenden Gesellschafter 2009 aus, da der Jahresabschluss bis spätestens 31.12.2009 hätte regelmäßig festgestellt werden müssen. Dies führte dazu, dass es bereits 2009 einen entsprechend erhöhten Lohnsteuerabzug für den Gesellschafter mit entsprechendem Abfluss von Liquidität gegeben hatte.
Der BFH sah die Fälligkeit jedoch erst 2010 als gegeben an. Dass eine Abweichung vom Regelfall bei der Feststellung des Jahresabschlusses vorlag, sah er insoweit als nicht schädlich an. Auch ein fremder Geschäftsführer hätte sich auf eine Vereinbarung der Fälligkeit der Tantieme bei Jahresabschlussfeststellung eingelassen.
Hinweis: Allerdings kann eine willkürliche oder auch geplante Verschiebung der Abschlussfeststellung, um den Zufluss zunächst zu vermeiden, als eine missbräuchliche Gestaltung angesehen werden. Im Zweifel müssten dann dem Finanzamt nachvollziehbare Gründe für die verspätete Feststellung genannt werden können.
Förderung der E-Mobilität
20. E-Fahrzeuge als Dienstwagen
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Attraktivität für reine E-Fahrzeuge als Firmenwagen weiter erhöht. Schon bislang werden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung lediglich 0,25 % des Listenpreises bzw. bei der Fahrtenbuchmethode 0,25 % der entsprechend maßgeblichen Aufwendungen angesetzt, für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder Hybridfahrzeuge gelten Sätze von 1 % bzw. 0,5 % der entsprechenden Aufwendungen.
Der 0,25-%-Ansatz war bis dato nur bis zu einer Kaufpreisgrenze von 40.000 € möglich. Diese wurde nun auf 60.000 € angehoben. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
Innovationsprämie
Zudem ist am 08.07.2020 die sogenannte Innovationsprämie in Kraft getreten. Reine E-Fahrzeuge erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 9.000 €. Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 6.750 €. Auch rückwirkend kann profitiert werden: Begünstigt sind Fahrzeuge, die nach dem 03.06.2020 und bis einschließlich zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden. Ebenso können auch junge gebrauchte Fahrzeuge gefördert werden. Voraussetzung ist hier, dass die Erstzulassung nach dem 04.11.2019 und die Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 und bis zum 31.12.2021 erfolgt ist.
Änderungen bei der Kfz-Steuer für E-Fahrzeuge
Die zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer für reine E-Fahrzeuge (also jede Art von E-Hybrid ausgenommen) endet nach derzeitigem Stand zum 31.12.2020. Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Befreiung aber verlängert werden. Geplant ist, dass sie für Fahrzeuge gilt, die bis zum 31.12.2025 erstmals zugelassen oder komplett auf E-Antrieb umgerüstet werden. Längstens wird die Befreiung bis zum 31.12.2030 gewährt. Kleinere Nutzfahrzeuge bis 3,5 t mit Verbrennungsmotor sollen außerdem künftig günstiger nach den gewichtsbezogenen Steuerklassen für Nutzfahrzeuge besteuert werden.
21. Geplante Erhöhung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 € pro Stunde im Jahr 2020 soll nach dem heutigen Stand in insgesamt vier Stufen erhöht werden. Es sind folgende Erhöhungen geplant (jeweils brutto pro Zeitstunde):
- zum 001.2021: 9,50 €
- zum 01.07.2021: 9,60 €
- zum 01.01.2022: 9,82 €
- zum 01.07.2022: 10,45 €
Ausgenommen sind nach wie vor Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Azubis, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit und Praktikanten (u.a. Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung). In der Vergangenheit gab es aufgrund von Tarifverträgen teilweise Branchenmindestlöhne, die jedoch die gesetzlichen Vorgaben unterschritten. Seit 2020 sind solche Regelungen nicht mehr zulässig, die Übergangsfristen sind mittlerweile ausgelaufen.
Hinweis: Azubis erhalten seit 2020 einen Mindestlohn von monatlich 515 € im ersten Ausbildungsjahr. Ab 2021 soll der Mindestlohn auf 550 €, ab 2022 auf 585 € steigen. Wir erklären Ihnen gern die Details!
Corona-bedingte Unterstützungen für Arbeitnehmer
22. Steuerfreiheit für Corona-Bonus
Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde beschlossen, dass im Zeitraum zwischen dem01.03.2020 und dem 31.12.2020 Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Im Fokus stehen hier zwar vor allem Beschäftigte, die im Zuge der Corona-Krise zusätzlichen Belastungen ausgesetzt waren oder noch sind, etwa im Gesundheitsbereich oder im Einzelhandel. Die Gewährung der steuerfreien Sonderzahlung ist jedoch nicht von einer direkten Betroffenheit durch die Corona-Krise abhängig, gilt also für jeden Beschäftigten, egal welcher Branche.
Praxistipp: Wichtig ist, dass die Zahlung zusätzlich zum üblichen Arbeitslohn geleistet und der Grund für die Zahlung im Lohnkonto aufgezeichnet wird.
23. Änderungen beim Kurzarbeitergeld
Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers möglich
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine teilweise Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sowie zum Saisonkurzarbeitergeld eingeführt. Steuerfrei sind Zuschüsse von bis zu 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem sogenannten Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt (also im Ergebnis dem Unterschied zwischen dem normalen Gehalt und dem Gehalt in Kurzarbeit). Die Steuerfreiheit gilt für Zahlungen in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 29.02.2020 begonnen haben und vor dem 01.01.2021 enden.
Die Befristung soll nun mit dem JStG 2020 um ein Jahr verlängert werden. Die geplante Verlängerung der Steuerfreiheit würde damit für Lohnzahlungszeiträume gelten, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden.
Geplante Verlängerung des Kurzarbeitergeldes
Nach einem Beschluss der Bundesregierung vom 16.09.2020 soll die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von derzeit regelmäßig zwölf Monaten auf 24 Monateverlängert werden. Die Verlängerung soll bis längstens zum 31.12.2021 gelten.
Zudem sollen die Sozialversicherungsbeiträge, die bei Kurzarbeit gezahlt werden müssen, bis zum 30.06.2021 in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 sollen die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet werden, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde. Diese hälftige Erstattung kann sogar auf 100 % erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Auch weitere Erleichterungen bei den Zugangsvoraussetzungen, zum Beispiel der Verzicht auf den Abbau negativer Arbeitszeitsalden, sollen bis zum 31.12.2021 gewährt werden. Die Pläne müssen jedoch noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
24. Übernahme von Umzugskosten
In einem am 06.06.2019 vom BFH entschiedenen Fall hatte eine Konzerngesellschaft einem Arbeitnehmer aus dem Ausland die Maklerkosten im Zusammenhang mit dem Umzug an den Unternehmensstandort im Inland gezahlt. Nach Ansicht des BFH sind die Erstattungen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt und stehen daher im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. Deshalb kann aus Sicht des BFH auch ein Vorsteuerabzug auf die Kosten geltend gemacht werden.
Hinweis: Die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist für den Arbeitnehmer in der Regel lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Insbesondere können neben ortsüblichen Maklerkosten folgende Kosten geltend gemacht werden:
· Reisekosten zum neuen Wohnort,
· Kosten für Spediteur und Umzugshelfer,
· Mietentschädigung für die neue Wohnung längstens für drei Monate, wenn die neue Wohnung noch nicht genutzt werden kann,
· Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder (ab 01.06.2020 beschränkt auf 1.146 € pro Kind).
Alternativ ist ein pauschaler Ansatz von beruflich bedingten Umzugskosten möglich. Seit dem 01.06.2020 beträgt dieser laut BMF 860 € und für jede weitere Person des Haushalts zusätzlich 573 €. Diese Werte gelten auch für das Jahr 2021, zumindest so lange, bis ein aktualisiertes BMF-Schreiben herausgegeben wird.
25. Werbungskostenabzug im Homeoffice
Im Zuge der Corona-Krise hat die Arbeit im Homeoffice durch Arbeitnehmer zwangsweise zugenommen. Schon allein deshalb, weil in den Unternehmen Abstände eingehalten werden müssen, kann oft nicht mehr jedem Arbeitnehmer ein sicherheitskonformer und arbeitsrechtlich vorschriftsmäßiger Arbeitsplatz angeboten werden.
Wann liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?
Hier stellt sich die Frage, welche Kosten für das Arbeiten im Homeoffice steuerlich vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden können. An die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers stellt der Gesetzgeber einige Anforderungen. Es muss sich um einen eigenen Raum in der Wohnung handeln, der ausschließlich für die Arbeitstätigkeit genutzt wird. Eine Arbeitsecke wird nicht anerkannt. Auch die Einrichtung muss sich auf berufliche Belange beschränken.
Zudem ist es erforderlich, dass dem Arbeitnehmer (ggf. zeitweise) kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht. Dies muss bei Nachfragen durch das Finanzamt vonseiten des Arbeitgebers schriftlich bestätigt werden. Wenn theoretisch zwar ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, der Arbeitgeber aber das Homeoffice empfiehlt, könnte es zu Diskussionen mit dem Finanzamt kommen. Wichtig ist in solchen Fällen, dass der Arbeitgeber das Homeofficeanordnet (z.B. bei Raum-Sharing). Hier könnte dann mit Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes oder der Wahrung der Abstandsregelungen argumentiert werden.
Welche Kosten können abgezogen werden?
Ein voller Kostenabzug für das Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer ist nur möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Um diesen zu erreichen, müsste der Arbeitnehmer also permanent im Homeoffice tätig sein oder von dort aus seiner Tätigkeit schwerpunktmäßig nachgehen (mind. drei Tage Homeoffice, zwei Tage im Betrieb) und eine qualitativ gleichwertige Arbeitsleistung erbringen. Gerne prüfen wir für Sie, ob bei Ihnen ein voller Kostenabzug möglich ist. Stellt das Homeoffice als häusliches Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, ist der Kostenabzug grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr beschränkt. Von der Höhe her ist dieser Abzug auch möglich, wenn die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers nur für einen Teil des Jahres vorlagen. Es handelt sich bei den 1.250 € aber nicht um einen Pauschalbetrag. Die Kosten müssen also im Detail nachgewiesen werden.
Checkliste: Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer:
· Raumkosten (anteilige Miete und Nebenkosten oder Abschreibung und Zinsaufwand bei Eigentum)
· Anteilige Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen
· Anteilige Wasser-, Strom- sowie Internetkosten
· Anteilige Grundsteuer
· Raumausstattung (Tapeten, Gardinen, Lampen, Klimaanlage)
Anteilige Kosten, die auf die gesamte Wohnung entfallen, sind anhand eines Flächenschlüssels zu ermitteln.
Kosten für Arbeitsmittel
Kosten für angemessene Arbeitsmittel unterliegen keiner Abzugsbeschränkung und können grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Kosten für Schreibtisch, Bürostuhl und sonstige technische Ausstattung (z.B. EDV). Diese Kosten können auch geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt sind.
Kostenerstattung durch den Arbeitgeber
Die Raumkosten für das Homeoffice, die ein Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen kann, können vom Arbeitgeber nicht ohne weiteres steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Hier kommt es sehr stark auf den Einzelfall an, und vor allem sollte nicht davon ausgegangen werden, dass pauschale Bürokostenzuschüsse steuerfrei sind. Arbeitsmittel (z.B. die EDV-Ausstattung) sowie die Einrichtung können vom Arbeitgeber aber steuerfrei überlassen werden, sollten jedoch in seinem Eigentum verbleiben. Die Mitarbeiter können EDV-Geräte auch privat nutzen; dieser Vorteil ist steuerfrei. Wird der Laptop oder PC an die Mitarbeiter übereignet, kann der geldwerte Vorteilmit 25 % pauschal versteuert werden und ist sozialversicherungsfrei.
Steuertipp: Statt eines pauschalen Bürokostenzuschusses konnte im Jahr 2020 der bereits unter Tz. 22 erwähnte Corona-Bonus steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.
26. Verschärfungen bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen
Das Lohnsteuerrecht kennt einige Zuwendungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren kann (z.B. Fahrtkostenzuschüsse, Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Kinderbetreuung oder die Überlassung von E-Fahrrädern). Damit diese Zuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben können, müssen sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Die Finanzverwaltung vertritt dazu die Ansicht, dass eine Gehaltsumwandlung nicht das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllt. Man kann demnach nicht regulär versteuertes Gehalt in einen steuerfreien Bezug umwandeln. Der BFH hatte zwischenzeitig jedoch anders geurteilt.
Nachdem die Finanzämter die Rechtsprechung des BFH nicht angewendet haben, soll nun deren Ansicht im Rahmen des JStG 2020 zementiert werden. Nur echte Zusatzleistungen sollen demnach steuerfrei gewährt werden können. Die Leistung darf ausdrücklich nicht auf den Arbeitslohn angerechnet oder der Arbeitslohn deshalb herabgesetzt werden. Die Regelung soll rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume anwendbar sein, die nach dem 31.12.2019 geendet haben. Auch „Gutscheinkarten“ können hiervon betroffen sein. Sprechen Sie uns gerne an, wir erläutern Ihnen die Details.
Aktuelles zum häuslichen Arbeitszimmer
27. Notfallpraxen als Arbeitszimmer?
Der BFH hat mit Urteil vom 29.01.2020 entschieden, dass der Notbehandlungsraum einer Augenärztin im eigenen Wohnhaus kein häusliches Arbeitszimmer darstellt. Die etwaigen Abzugsbeschränkungen der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, also höchstens 1.250 € pro Jahr, gelten in diesem Fall nicht.
Der Raum sei vielmehr als Teil der betrieblichen Räume der Augenärztin anzusehen. Somit könnten die Kosten voll abgesetzt werden. Im Gegensatz zu einem häuslichen Arbeitszimmer war der Raum auch mit Gerätschaften für die medizinische Behandlung ausgestattet, weshalb er vom BFH als betriebsstättenähnlich eingestuft wurde. Dass er nur über die privaten Räumlichkeiten erreichbar war, sah der BFH als unschädlich an.
Hinweis: Je besser ein betrieblich genutzter Raum in den eigenen vier Wänden in seiner Ausstattung technisch eingerichtet ist (etwa eine Werkstatt oder ein Behandlungsraum), umso mehr dürfte kein häusliches Arbeitszimmer, sondern eine betriebsstättenähnliche Räumlichkeit vorliegen. Der Zugang sollte hier nur über Flure möglich sein, so dass die privaten Räume nicht betreten werden müssen. Die Nutzung des Raums sollte zudem ordentlich dokumentiert werden. Hier können dann die vollen Kosten für den Raum und die Einrichtung angesetzt werden (zu den ansetzbaren Raumkosten vgl. Checkliste bei Tz. 25). Doch Vorsicht, alles hat eine Kehrseite: Ein betrieblich genutzter Raum im eigenen Wohnhaus kann dazu führen, dass dieser Betriebsvermögen wird und später die „stillen Reserven“ zu versteuern sind.
28. Badezimmerrenovierung und Homeoffice
Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob die Kosten einer Badrenovierung zu den Kosten eines häuslichen Arbeitsraums zählen. Hier hatte ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung des Hauses umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber vermietet und begehrte den Vorsteuerabzug aus der Badrenovierung (WC, Waschbecken, Dusche und Badewanne). Der BFH erkannte im Ergebnis nur den Vorsteuerabzug auf die sanitären Anlagen (also Waschbecken und WC) als unmittelbar mit dem Vermietungsgegenstand zusammenhängend an.
Hinweis: Es sind demnach nur die Kosten anzuerkennen, die in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Nutzung der Räumlichkeiten stehen. Kosten für Badewanne und Dusche fallen nach Ansicht des BFH nicht darunter.
Neues zur Pendlerpauschale
29. Erhöhung der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie ab 2021
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde 2019 die Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021 beschlossen. Der bisher mögliche Abzugsbetrag von 0,30 € pro Kilometer der einfachen Wegstrecke wird ab 2021 auf 0,35 € ab dem 21. Kilometer erhöht. Von 2024 bis 2026 wird die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere drei Cent auf dann insgesamt 0,38 € pro Kilometer erhöht. Danach gilt, vorbehaltlich einer gesetzlichen Anpassung, wieder der ursprüngliche Abzug von 0,30 €. Die Erhöhung ist sowohl anwendbar auf Unternehmer als auch auf Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Bei der erhöhten Pendlerpauschale gibt es allerdings das Problem, dass diese bei Einkünften innerhalb des Grundfreibetrags kaum Auswirkungen hat. Mit der ebenfalls von 2021 bis 2026 geltenden neuen Mobilitätsprämie haben Bezieher geringer Einkommen allerdings eine weitere Möglichkeit, die sie neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschale zusätzlich ab dem 21. Entfernungskilometer beantragen können. Für jeden zusätzlichen Kilometer erhalten sie 14 % der erhöhten Pendlerpauschale von 0,35 € - also 4,9 Cent. Die Pendlerpauschale kann nur für tatsächlich zurückgelegte Wegstrecken beantragt werden. Insbesondere dann, wenn Corona-bedingt vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde, müssen die anzusetzenden Tage entsprechend gekürzt werden.
Praxistipp: Nutzer eines Firmen-Pkw können im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 aufgrund der vermehrten Tätigkeit im Homeoffice eventuell eine Reduzierung des geldwerten Vorteils erreichen. Hierfür sind die einzelnen Fahrten zur Arbeit aufzuzeichnen. Wir erörtern Ihnen gern die Details!
30. Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen
In einem Urteil vom 12.02.2020 hatte der BFH darüber zu entscheiden, wie hoch die Pendlerpauschale angesetzt werden kann, wenn der Hin- und Rückweg zur gewöhnlichen Arbeitsstätte an unterschiedlichen Tagen erfolgt. Im konkreten Fall ging es um einen Flugbegleiter, der häufig mehrtägige Einsätze hatte. Er war der Ansicht, dass ihm die Pendlerpauschale in Höhe von 0,30 € pro Arbeitstag und Wegstrecke zustehe. Nach Ansicht des BFH war die Pendlerpauschale hier aber aufzuteilen. Dem Flugbegleiter stand im Ergebnis für die Hin- und Rückfahrt lediglich jeweils ein Abzug von 0,15 € pro Wegstrecke zu. Hintergrund ist, dass die Pendlerpauschale nach dem Willen des Gesetzgebers vom Konzept her die Kosten für Hin- und Rückweg,also zwei Fahrten, abdecken soll.
31. Werbungskosten bei Arbeitswegunfall
Regelmäßig sind mit der Pendlerpauschale alle Kosten abgegolten. In einem vom BFH entschiedenen Fall ging es allerdings um die Frage, ob dies auch für Krankheitskosten gilt, die aus einem Wegeunfall bei der Rückfahrt von der Arbeitsstätte resultieren. Das Finanzamt hatte die zusätzliche Geltendmachung der Krankheitskosten als Werbungskosten mit der Begründung abgelehnt, dass diese durch die Pendlerpauschale abgedeckt seien. Nach Ansicht des BFH konnten die Krankheitskosten aber zusätzlich zur Entfernungspauschaleals Werbungskosten geltend gemacht werden. Unter die Pendlerpauschale würden nur „echte“ Weg- und Fahrtkosten fallen. Dies sei bei wegebedingten Körperschäden nicht der Fall.
Steuerliche Förderungen
32. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom28.06.2019 wurde für Baumaßnahmen, die der Erstellung von Wohnraum dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt wurde bzw. wird, eine neue Sonderabschreibung eingeführt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen dabei 3.000 € je m² Wohnfläche nicht übersteigen. Die Kosten des Grundstücks bleiben hierbei außer Betracht.
Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren für die entgeltliche Überlassung von Wohnraum genutzt werden. Bei der nur vorübergehenden Beherbergung von Personen ist die Förderung ausgeschlossen. Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Herstellung und in den nachfolgenden drei Jahren vorgenommen werden. Pro Jahr kann sie bis zu 5 % betragen. Die reguläre Gebäudeabschreibung von 2 % kann darüber hinaus noch zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Es können so in den ersten vier Jahren ab Fertigstellung des Gebäudes bis zu 28 % des Werts abgeschrieben werden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf Baukosten von maximal 2.000 €/m² Wohnfläche begrenzt. In einem Anwendungsschreiben vom 07.07.2020 äußerte sich das BMF zu den Details:
- Bei Personengesellschaften oder Grundstücksgemeinschaften ist jeder einzelne Gesellschafter oder Eigentümer zwar anspruchsberechtigt, allerdings muss die Sonderabschreibung einheitlich für alle Beteiligten durchgeführt werden.
- Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Stellung des Bauantrags bzw. der Tätigung der Bauanzeige ist regelmäßig das Datum des Eingangsstempels der nach Landesrecht zuständigen Behörde maßgebend.
- Die Sonderabschreibung kann letztmals im Veranlagungszeitraum 2026 in Anspruch genommen werden. Das Jahr der Fertigstellung der Baumaßnahme ist somit für die Einhaltung des Förderzeitraums der Sonder-AfA nicht entscheidend.
- Die Sonderabschreibung ist eine Jahresabschreibung. Sie wird ohne zeitanteilige Aufteilung für jedes Jahr des Begünstigungszeitraums vorgenommen.
- Für die Prüfung der Baukostenobergrenze (3.000 €/m²) ist zugunsten der Steuerpflichtigen nicht auf die reinen Wohnflächen abzustellen, sondern auf die Nutzflächen. Die Bezugnahme auf die Bruttogrundfläche des Gebäudes erweitert die Chance, die oben genannte Grenze einzuhalten, erheblich.
33. Bescheinigung zur Förderung der energetischen Gebäudesanierung
Seit 2020 wird die energetische Sanierung von privatem Wohneigentumgemäß § 35c EStG steuerlich gefördert. Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 € pro Wohnobjekt), verteilt über drei Jahre, steuerlich abzugsfähig. Auch die Beratung durch einen Energieberater ist zu 50 % abzugsfähig. Gefördert werden unter anderem Maßnahmen der Wärmedämmung, der Einbau neuer Fenster, der Einbau neuer Heizungsanlagen sowie digitale Maßnahmen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Die steuerliche Förderung kann allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn keine andere Art der Förderung in Anspruch genommen wird (z.B. über Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau).
Die Details zu den förderfähigen Maßnahmen sind in einer Verordnung geregelt. Die Maßnahmen müssen einen vorgeschriebenen energetischen Wirkungsgrad entfalten können und dürfen nur vonFachunternehmen durchgeführt werden. Zudem muss eine Bescheinigungdes beauftragten Fachunternehmens vorliegen, mittels derer nachgewiesen werden soll, dass die Mindestanforderungen der Verordnung eingehalten worden sind.
Hierzu hat das BMF am 31.03.2020 eine Musterbescheinigung herausgegeben. Hierin sind Inhalt, Aufbau und die Reihenfolge der Angaben aufgeführt; die Handwerksbetriebe dürfen hiervon nicht abweichen. Zudem gibt es noch eine Musterbescheinigung für Energieberater und weitere ausstellungsberechtigte Personen. Die ausstellenden Firmen oder Personen dürfen die Bescheinigung auch auf elektronischem Weg verschicken. Grundsätzlich muss für jedes einzelne Objekt, an dem Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, eine Bescheinigung ausgefüllt werden. Allerdings darf erst dann eine Gesamtbescheinigung ausgestellt werden, wenn der Sanierungsaufwand das Gesamtgebäude betrifft.
Achtung: Fehlt eine solche Bescheinigung oder ist sie fehlerhaft, kann die Steuervergünstigung für die energetische Sanierung komplett versagt werden.
Gewerbesteuer bei Grundstücksunternehmen
34. Gefahr für die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten, können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung).
Hinweis: Die Tätigkeit darf aber nicht auch noch eine gewerbliche Betätigung enthalten (z.B., wenn neben dem Grundstück auch noch Betriebsvorrichtungen überlassen werden). In diesem Fall ist dann die gesamte erweiterte Kürzung gefährdet.
Als Beispiel für eine unschädliche Mitvermietung gelten zum Beispiel Heizungs- und Gartenanlagen. Wenn die mitvermieteten Vorrichtungen jedoch für die Vermietung nicht notwendig sind, gelten diese als begünstigungsschädlich. Dies kann im Hotelbereich der Fall sein, wenn neben der Immobilie noch eine Theken- und Büfettanlage mitvermietet wird. Generell hat sich der BFH bereits 2019 gegen eine Bagatellgrenze für die schädliche Mitvermietung ausgesprochen.
Hinweis: Schon geringe Fälle einer gewerblichen Betätigung sind schädlich für die erweiterte Kürzung. In diesen Fällen kann nur dazu geraten werden, die schädliche Überlassung von Betriebsgrundlagen in eine zweite Gesellschaft auszulagern (muss ein Schwester- und darf kein Tochterunternehmen sein).
In einem weiteren aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass die tatsächliche Einbeziehung von Betriebsvorrichtungen in eine Gesamtmiete auch dann schädlich sein kann, wenn die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Mietvertrag ausgeschlossen wurde. Dann müsse genau geprüft werden, ob tatsächlich eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen erfolgt ist oder zum Beispiel nur ein Fehler beim Vertragsvollzug vorlag.
Geplante Neuerungen für Grundbesitzer
35. Günstige Vermietung in Ballungsräumen
Eine vergünstigte Überlassung von Wohnraum ist steuerrechtlich heikel. Hierbei stehen zwar vor allem Vermietungen an Angehörige im Fokus, aber es gab auch schon Vermieter in Ballungsräumen, die sich nicht an den exorbitanten Steigerungen der Mietpreise beteiligen, sondern ihren Wohnraum günstiger zur Verfügung stellen wollten. Wird die Wohnung jedoch zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete überlassen, kann ein Teil der Werbungskosten nicht geltend gemacht werden.
Im Rahmen des JStG 2020 soll diese Regelung etwas entschärft werden. Nach den Planungen soll die schädliche Grenze auf weniger als 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. Diese Regelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten. Dann gibt es also für günstige Vermietungengrößere Spielräume. Bei Mieten zwischen 50 % und 66 % soll dann eine Überschussprognose erforderlich sein.
Verluste aus Kapitalanlagen
36. Neue Verlustbeschränkungen bei Termingeschäften und anderen Anlagen
Durch gesetzliche Regelungen gibt es für Verluste aus Termingeschäften (Optionen, Knock-out-Zertifikate usw.), die nach dem 31.12.2020 anfallen, starke Einschränkungen bei der Verrechnung mit positiven Einkünften. Eine unterjährige Verrechnung mit Gewinnen durch die depotführende Bank ist nicht mehr möglich. Es ist dann nur noch denkbar, Verluste bis zu einer Höhe von 10.000 € jährlich mit Gewinnen aus Termingeschäften usw. über die Steuererklärung zu verrechnen. Verluste von mehr als 10.000 € jährlich müssen in Folgejahre vorgetragen und dort mit Gewinnen verrechnet werden. Dies ist aber nur möglich, soweit das Verlustverrechnungspotential im entsprechenden Jahr nicht ausgenutzt wurde. Auch in diesem Fall gilt eine Begrenzung der Verlustverrechnung auf 10.000 € jährlich.
Zudem können Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Geldanlagen und Anteile nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 € mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Dies ist bereits auf entsprechende Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 angefallen sind.
Geplante steuerliche Änderungen für Kapitalanleger
37. Neuerungen durch das JStG 2020
Einige Änderungen des JStG 2020 betreffen auch Kapitalanleger, so unter anderem folgende:
- Führen ausländische Kapitalgesellschaften bei Anteilen, die unter die Abgeltungsteuer fallen, unbare Kapitalmaßnahmen durch, soll stets ein Kapitalertrag von 0 € bei unveränderten Anschaffungskosten angesetzt werden (soll ab 2021 gelten).
- Bei der Anrechnung von ausländischen Steuern auf die Abgeltungsteuer bei Erträgen aus Publikums-Investmentfonds soll auf den steuerpflichtigen Investmentertrag abgestellt werden.
- Für bestimmte Formen alternativer Investmentfonds soll die Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug ab 2021 eingeführt werden.
- Bei Investmentanteilen, die ab 2018 erworben wurden, soll auch der letzte fiktive Veräußerungsvorgang sofort steuerpflichtig sein, selbst wenn dieser auf einem unbaren Vorgang beruht.
- Verfahrensrechtlich soll der besondere Freibetrag eines Privatanlegers für den Gewinn aus der Veräußerung bestimmter bestandsgeschützter Investmentfondsanteile (100.000 €) im Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid festgestellt werden.
Steuerliche Förderungen
38. Mehr Kindergeld und höhere Freibeträge
Am 29.07.2020 hat die Bundesregierung den Entwurf zum Zweiten Familienentlastungsgesetz beschlossen. Die endgültige Fassung des Gesetzes wird im Laufe des Jahres verabschiedet. Bisher ist Folgendes geplant: Ab dem 01.01.2021 soll das Kindergeld um jeweils 15 € pro Kind erhöht werden. Dies ergibt für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und weitere Kinder jeweils 250 € im Monat.
Hinweis: Im Rahmen der Corona-Krise wurde zudem einmalig für 2020 ein Kinderbonus von 300 € ausgezahlt (eine Rate von 200 € im September und eine Rate von 100 € im Oktober), der bei Gutverdienern allerdings im Rahmen der Steuererklärung auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird.
Ab 2021 werden auch die steuerlichen Kinderfreibeträge erhöht. Bisher betragen diese 7.812 € für beide Elternteile (2.586 € für das sächliche Existenzminimum sowie 1.320 € für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf je Elternteil).
Die Freibeträge sollen ab 2021 auf 8.388 € für beide Elternteile steigen (2.730 € für das sächliche Existenzminimum sowie 1.464 € für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf je Elternteil).
Darüber hinaus wird der Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif von bisher 9.408 € auf 9.696 € für den Veranlagungszeitraum 2021 und auf 9.984 € für den Veranlagungszeitraum 2022 erhöht. Zudem werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst, um die sogenannte kalte Progression zu mildern. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen soll von derzeit 9.408 € ab dem 01.01.2021 um 288 € auf 9.696 € angehoben werden. Zum 01.01.2022 soll eine weitere Erhöhung um 288 € auf 9.984 € erfolgen.
39. Erhöhte Behinderten-Pauschbeträge
Die Bundesregierung hat am 29.07.2020 den Entwurf für ein Gesetz zur Erhöhung des Behinderten-Pauschbetrags beschlossen. Die derzeitigen Pauschbeträge werden verdoppelt und die Systematik wird angepasst. Die Pauschbeträge wirken sich steuermindernd aus.
In Zukunft soll ein Grad der Behinderung bereits bei 20 % festgestellt werden, bisher lag der Eingangswert bei 25 %. In der Spitze soll sich der Pauschbetragfür „hilflose“ Personen und für Blinde von bisher 3.700 € auf 7.400 € erhöhen. Zudem soll ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt werden. Dieser soll je nach Voraussetzungen zwischen 900 € und 4.500 € betragen. Darüber hinaus wird der Pflege-Pauschbetrag angepasst. Die Geltendmachung soll auch ohne das Kriterium „hilflos“ möglich sein.
Bei den Pflegegraden 4 und 5 soll der Pauschbetrag von derzeit 924 € auf 1.800 € erhöht werden. Es soll auch ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 von 600 € und 3 von 1.100 € eingeführt werden.
40. Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für die Jahre 2020 und 2021 jährlich von 1.908 € auf 4.008 € angehoben worden. Ab dem zweiten Kind wird der Betrag dann, wie bisher auch üblich, um weitere 250 € erhöht.
Steuerabzug von Ausbildungskosten
41. Kosten für erstmalige Berufsausbildung
Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können nach dem Gesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, sondern nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich geltend gemacht werden. Der Unterschied: Im Rahmen von Sonderausgaben können jeweils nur die Kosten des jeweiligen Jahres geltend gemacht werden. Bestehen im Jahr des Kostenanfalls aber keine Einkünfte (wie dies ggf. bei Studenten der Fall ist), wirken sich Sonderausgaben steuerlich nicht aus.
Bei Werbungskosten ist dies generell anders: Hier können Kosten grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen eines Verlustvortrags in späteren Jahren genutzt werden, wenn dann Einkünfte erwirtschaftet werden. Aufgrund des Verbots des Werbungskostenabzugs für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium ist allerdings für die entsprechenden Kosten die Bildung eines Verlustvortrags nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2019 entschieden, dass das Verbot des Werbungskostenabzugs verfassungsgemäß ist. Es geht davon aus, dass diese Kosten teilweise privat veranlasst sind.
Hinweis: Wichtig ist nun die Frage, wie Erst- und Zweitausbildung genau voneinander abzugrenzen sind. Als Werbungskosten abziehbar sind die Kosten nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Wir beraten Sie sehr gern zu den Einzelheiten!
Ausbildung und Kindergeld
42. Abgrenzung von Erst- und Zweitausbildung beim Kindergeld
Ein Kind wird nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind dabei aber unschädlich.
In einem aktuellen, vom BFH entschiedenen Fall absolvierte eine Steuerpflichtige eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Danach nahm sie eine Vollzeittätigkeit in der Verwaltung auf und meldete sich zur Weiterbildung als Verwaltungsfachwirtin an. Der BFH sah die zweite Ausbildung gegenüber der beruflichen Tätigkeit als untergeordnet an. Außerdem war mit dem ersten Abschluss bereits eine Qualifikation für eine Berufstätigkeit erlangt worden. Etwas anderes könnte eventuell dann gelten, wenn die Ausbildung in die Berufstätigkeit zeitlich integriert wäre. Dann würde gegebenenfalls die Ausbildung im Vordergrund stehen.
Hinweis: Letztlich kann festgehalten werden, dass immer dann, wenn ein weiterführendes Studium bzw. eine weiterführende Ausbildung „nur neben dem Beruf“ ausgeübt wird, das Kindergeld versagt wird. Unschädlich sind hingegen Nebenjobs.
In einem weiteren Urteil vom 23.10.2019 hat der BFH entschieden, dass eine Umorientierung im Rahmen einer mehraktigen Erstausbildung für den Kindergeldanspruch nicht unbedingt schädlich sein muss. So hatte sich der Kläger nach der Banklehre zunächst für eine Weiterbildung zum Bankfachwirt entschieden, dann aber BWL studiert. Dies sah der BFH als unschädlich an und ging von einer einheitlichen Ausbildung aus. Wichtig ist aber immer, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten besteht.
Abgabefristen für Steuererklärungen
43. Fristen für 2020
Für die Einkommensteuererklärung 2020 gelten folgende Abgabefristen: Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31.07.2021 beim Finanzamt einzureichen. Bei der Vertretung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2022.

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Rechtsstand: 13.10.2020