Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2018 die bisherige Einheitsbewertung von Grundbesitz für verfassungswidrig erklärt, so dass die bisherige gesetzliche Regelung ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31.12.2024 verliert. Infolgedessen wurde dem Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht eine Frist zur Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2019 eingeräumt:

Die bereits beschlossene Neuregelung besagt, dass die Bewertung nicht mehr mittels der Ihnen bekannten Einheitswerte, sondern anhand der neu zu ermittelnden Grundsteuerwerte erfolgen soll. Zur ersten Hauptfeststellung dieser Grundsteuerwerte auf den Stichtag 01.01.2022 muss deutschlandweit eine Neubewertung der Grundstücke erfolgen.

Alle Grundstückseigentümer werden in diesem Zusammenhang zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 für jedes Grundstück aufgefordert. Die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte können voraussichtlich ab dem 01.07.2022 abgegeben werden. Die Anwendung der Grundsteuerwerte als Basis für die Grundsteuer erfolgt erstmals ab dem 01.01.2025.

Die Vertreterinnen und Vertreter des Ministerium für Finanzen und Europa Saarland (MFE) kündigten an, dass insbesondere um die Qualität der abgegebenen Grundsteuererklärungen zu steigern, sich das Saarland dazu entschlossen habe, alle Immobilieneigentümer bzw. ggf. vertretungsberechtigte Personen mit einem „Infoschreiben mit Datenblatt“ anzuschreiben. Das „Infoschreiben“ soll hierbei allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform enthalten. Infoschreiben und „Datenblatt“ haben nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes, sondern sollen laut MFE als einmalige Unterstützungsleistung gesehen werden. In dem „Datenblatt“, in welchem grundsteuerrelevante Objekte aufgeführt sind, sollen die relevanten Grundstücksdaten der Katasterverwaltung inklusive der Bodenrichtwerte (BRW) bzw. der Ertragsmesszahlen (EMZ) enthalten sein. Der Eigentümer kann diese Daten nicht unbesehen übernehmen, sondern hat diese auf Aktualität und Richtigkeit zu überprüfen. Zudem enthalten die Informationsschreiben auch nur einen Teil der erforderlichen Daten.

Was konkret Inhalt der Informationsschreiben sein wird, und welche Informationen Sie zusätzlich besorgen müssen, haben wir Ihnen exemplarisch für das Saarland und Rheinland-Pfalz in der Anlage 1 (unbebaute Grundstücke), Anlage 2 (Wohngrundstücke) und Anlage 3 (Nichtwohngrundstücke) zusammengestellt.

Sie als Eigentümer sind verpflichtet, diese Steuererklärung in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 digital beim Finanzamt einzureichen, daher ist ein frühzeitiges Zusammentragen der notwendigen Dokumente und Informationen sinnvoll.

Wir als W+ST Quirin & Kollegen werden Sie bei der Steuerdeklaration gerne tatkräftig unterstützen und richten hierzu eine zentrale Bearbeitungsstelle ein. Da noch nicht alle Sachverhalte geklärt sind und auch die Schnittstellen zur saarländischen Finanzverwaltung noch nicht abschließend programmiert wurden, können wir insbesondere zur EDV-Umsetzung aktuell noch keine konkreten Aussagen treffen. Über den genauen Ablauf werden wir Sie aber zeitnah informieren.

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Team der W+ST Quirin & Kollegen