Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung sind neuerdings die Bestandteile einer Einbauküche keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sondern bloße Scheinbestandteile. Die Mitvermietung einer Einbauküche ist nicht Teil einer Grundstücksvermietung. Sie kann daher unter Umständen nicht Teil der Grundstücksvermietung sein sondern als eine eigenständige Vermietungstätigkeit angesehen werden. Da diese nicht zu den unschädlichen Tätigkeiten im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehört, muss davon ausgegangen werden, dass bei Mitvermietung einer Einbauküche die Wohnungsvermietung insgesamt nicht mehr eine begünstigte Grundstücksvermietung darstellt. Vor diesem Hintergrund besteht das Risiko, dass die Mitvermietung von Einbauküchen bei Immobilien-GmbH’s die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gefährdet. Auf dem Spiel steht die günstige 15 % Steuerbelastung von Immobilien GmbH’s bzw. die vermeidbare Gewerbesteuerbelastung von rund 15 % des Gewinns aus Vermietung.
Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung sind neuerdings die Bestandteile einer Einbauküche keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sondern bloße Scheinbestandteile. Die Mitvermietung einer Einbauküche ist nicht Teil einer Grundstücksvermietung. Sie kann daher unter Umständen nicht Teil der Grundstücksvermietung sein sondern als eine eigenständige Vermietungstätigkeit angesehen werden. Da diese nicht zu den unschädlichen Tätigkeiten im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehört, muss davon ausgegangen werden, dass bei Mitvermietung einer Einbauküche die Wohnungsvermietung insgesamt nicht mehr eine begünstigte Grundstücksvermietung darstellt. Vor diesem Hintergrund besteht das Risiko, dass die Mitvermietung von Einbauküchen bei Immobilien-GmbH’s die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gefährdet. Auf dem Spiel steht die günstige 15 % Steuerbelastung von Immobilien GmbH’s bzw. die vermeidbare Gewerbesteuerbelastung von rund 15 % des Gewinns aus Vermietung.