Die Bundesregierung bietet weiterhin Hilfsprogramme an, um die Wirtschaft im Verlauf der Corona-Pandemie zu unterstützen. Aktuell können die Überbrückungshilfe III und die Überbrückungshilfe III plus beantragt werden.
Fördervoraussetzung: Umsatzrückgang im zu fördernden Monat
Unternehmen, die in einem Monat zwischen November 2020 und Juni 2021 einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, können eine Fixkostenerstattung für den betreffenden Monat beantragen. Sofern der Gesamtumsatz im Jahr 2020 weniger als 100% des Umsatzes aus 2019 beträgt, ist kein weiterer Nachweis zur Corona-Bedingtheit notwendig.
Die folgenden fortlaufenden betriebliche Fixkosten können erstattet werden:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
- Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für den prüfenden Dritten, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig
- Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021), Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro
- Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019
Es ist eine maximale Erstattung bis zu 10 Mio. Euro pro Monat möglich. Dabei ist der beihilferechtliche Rahmen zu beachten (Kleinbeihilferegelung 2020, Fixkostenhilfe 2020, Schadensausgleich COVID19). Damit wird eine maximale Gesamtförderung (inkl. sonstiger Corona-Hilfen in diesen Beihilferahmen) von bis zu 52 Millionen Euro pro Unternehmen/Unternehmensverbund möglich.
Wie wird erstattet? Fixkostenerstattung/Neustarthilfe
Für alle Antragsberechtigten der Überbrückungshilfe III werden die Fixkosten in folgender Höhe erstattet:
- 40% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 30 bis 50%
- 60% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70%
- 100% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% (jeweils gegenüber dem entsprechenden Monat im Jahr 2019)
Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss, indem 25 bis 40% auf die förderfähigen betrieblichen Fixkosten der entsprechenden Monate aufgeschlagen werden.
Die volle Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) wird Soloselbstständigen gewährt, wenn der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist. Bei geringerem Umsatzrückgang ist die Betriebskostenpauschale nach einem Schlüssel anteilig zurückzuzahlen. Ab einem Umsatz von 90% gegenüber dem Vergleichszeitraum ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.
Für Unternehmen folgender Branchen gelten Sonderregelungen:
- Für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit der förderfähigen Maßnahmen unter definierten Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert (sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegender Ware handelt)
- Die branchenspezifischen Fixkostenregelungen der Überbrückungshilfe II für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst
- Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet
- Unternehmen der pyrotechnischen Industrie erhalten eine gesonderte Unterstützung im Rahmen der Überbrückungshilfe III
Die Möglichkeit zur Antragstellung endet am 31. Oktober 2021. Detaillierte Informationen finden Sie unter:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html
Für die Monate Juli bis September 2021 kann die Überbrückungshilfe III plus beantragt werden, die im Wesentlichen den Regelungen der Überbrückungshilfe III folgt.
Neu ist die sogenannte „Restart-Prämie“. Damit wird denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe geboten, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen (Zuschuss zu den Personalmehrkosten im Juli, August und September gegenüber dem Mai 2021).
Weiterhin neu ist die Möglichkeit, Gerichtskosten, die Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs und –restrukturierungsgesetz zu tragen haben, als Fixkosten zu fördern.
Detailinformationen zur Überbrückungshilfe III plus finden Sie unter:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-iii-plus.html
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