Update zur umsatzsteuerlichen Rechnungsberichtigung
Update zur umsatzsteuerlichen Rechnungsberichtigung

Als Reaktion auf zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs und Bundesfinanzhofs hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sich nunmehr zur generellen Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug, der Rechnungsberichtigung und der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung geäußert (vgl. BMF-Schreiben vom 18. September 2020; BStBl. I 2020, 976).

Gerne möchten wir Ihnen im Folgenden einen Überblick zu den wesentlichen Aussagen geben:

 

Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Für den Vorsteuerabzug ist weiterhin der Besitz einer Rechnung notwendig – ohne Rechnung kein Vorsteuerabzug. Die Rechnung ist essentiell für den Gleichlauf der Steuerbelastung des Leistenden und den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Grundsätzlich erfordert die Ausübung des Vorsteuerabzugs eine ordnungsgemäße Rechnung. Eine Rechnung ist ordnungsgemäß, wenn sie alle Angaben zum Leistungsaustausch beinhaltet (vgl. § 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz).

Falls die Rechnung nicht alle Angaben zum Leistungsaustausch beinhaltet (= fehlerhafte Rechnung), kann ggf. anhand objektiver Nachweise ausnahmsweise dennoch der Vorsteuerabzug – ohne berichtigte Rechnung – ausgeübt werden, vorausgesetzt

  • der Steuerbetrag in der fehlerhaften Rechnung ist zutreffend ausgewiesen und
  • der Finanzverwaltung liegen die ansonsten dazu notwendigen Informationen vor.

 

Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei berichtigungsfähiger Rechnung

Gelingt der objektive Nachweis nicht, kann die Rechnung berichtigt bzw. storniert und neuausgestellt werden (vgl. § 31 Absatz 5 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung).

Eine Rückwirkung auf den ursprünglichen Zeitpunkt des Rechnungserhalts mit der Folge, das Nachzahlungszinsen vermieden werden, kann die Berichtigung jedoch nur dann entfalten, wenn eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt vor, wenn die ursprüngliche fehlerhafte Rechnung die folgenden Kernbestandteile beinhaltet:

  • Angaben zum leistenden Unternehmer,
  • Angaben zum Leistungsempfänger,
  • eine ausreichende Leistungsbeschreibung,
  • das Entgelt für die ausgeführte Leistung und
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

 

Diese Angaben dürfen nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie mit fehlenden Angaben gleichgesetzt werden können.

Wurde in der erstmaligen Rechnung fälschlicherweise keine Umsatzsteuer ausgewiesen (z.B., weil unzutreffender Weise eine Steuerbefreiung angenommen wurde) oder war der bisherige Steuerausweis zu niedrig (z.B., weil der ermäßigte Steuersatz statt des Regelsteuersatzes angewandt wurde), entfaltet die Berichtigung der Rechnung keine Rückwirkung.

Kommt einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zu, müssen etwaige Änderungen ggf. auch verfahrensrechtlich (noch) möglich sein. Ist die Steuerfestsetzung für den entsprechenden Besteuerungszeitraum nicht mehr änderbar, beispielsweise da Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann eine Änderung nach Auffassung des BMF, die auch Eingang in das Jahressteuergesetz 2020 gefunden hat (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG), nun (auch) nicht mehr auf ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung) gestützt werden.

 

Fazit

Das BMF-Schreiben ist in der Praxis – vor allem im Rahmen von Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen – für Rechnungsaussteller und Rechnungsadressaten von großer Bedeutung.

Nach wie vor bleibt eine ordnungsgemäße Rechnung die sicherste Nachweismöglichkeit für den Vorsteuerabzug. Sofern eine fehlerhafte Rechnung vorliegt, besteht die Möglichkeit eines objektiven Nachweises der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Vorsorglich sollte in diesem Fall jedoch immer auch eine Rechnungsberichtigung angestoßen werden, für den Fall, dass der objektive Nachweis nicht anerkannt wird. Liegt eine berichtigungsfähige Rechnung vor, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Erhalts der erstmaligen (fehlerhaften) Rechnung auszuüben ist. Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ist bei einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung – mit Ausnahme von Rechnungsberichtigungen bis zum 31. Dezember 2020 – somit nicht frei wählbar, sondern hat zwingend in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (Leistungsbezug und Rechnung) vorliegen. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung kann sich daher durchaus auch zulasten des Steuerpflichtigen auswirken, sodass unter Umständen der Vorsteuerabzug endgültig versagt wird.

 

Betrifft das Update zur Rechnungsberichtigung und die daraus folgenden Regelungen auch Ihr Unternehmen?

Sie sind nicht sicher, wie sich diese Änderungen auf Ihr Unternehmen auswirken?

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

RAin Dipl.-Finw. Katrin Michels

E-Mail: Katrin.Michels@w-st.de

 

StB Dipl.-Betriebsw. Wendelin Liebgott

E-Mail: Wendelin.Liebgott@w-st.de

 

W+ST Wirtschaftsprüfung AG & Co.KG

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