Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Die Begriffe Klimawandel und Energiekrise sind seit geraumer Zeit sowohl in Politik als auch Gesellschaft allgegenwertig. Um den Anstieg der Erdtemperatur zu begrenzen und den CO2-Ausstoß zu minimieren, hat sich Deutschland mit seinen europäischen Partnern das Ziel gesetzt, den Ausstoß von Treibhausgasen bis zum Jahr 2030 um mindestens 40 % zu reduzieren. Zur Erreichung dieses Ziels hat der Gesetzgeber eine Vielzahl gesetzlicher Maßnahmen ergriffen. Eine dieser Maßnahmen ist die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohnungseigentum (§ 35c EStG) seit 2020 für einen Zeitraum von 10 Jahren. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Wohnraum energieeffizienter und -schonender zu gestalten. Vor der Einführung des § 35c EStG konnten energetische Maßnahmen am eigenen Wohneigentum nur über die Handwerkerleistung nach § 35a (3) EStG steuerlich geltend gemacht werden. Nun können energetische Maßnahmen steuerlich – sofern die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind – entweder über § 35a oder § 35c EStG Berücksichtigung finden.

Berücksichtigung energetischer Maßnahmen als Handwerkerleistung gem. § 35a EStG

Mit § 35a EStG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Privathaushalt steuerlich geltend zu machen. Unter diese Modernisierungsmaßnahmen können auch energetische Sanierungen gefasst werden. Dabei sind vor allem Handwerkerleistungen nach § 35a (3) EStG eine Möglichkeit, einkommensteuerlich begünstigende Maßnahmen zu ergreifen. Das Gesetz fordert kein Eigentum, Mieter von Wohnungen können ihre Handwerkerkosten ebenso steuerlich geltend machen. Die Ermäßigungen sind auf 20 % der Aufwendungen und höchstens 1.200 Euro beschränkt. Des Weiteren können nur Arbeitskosten wie Lohn- oder Fahrtkosten berücksichtigt werden. Materialkosten finden keine Berücksichtigung!

Energetische Gebäudesanierung nach § 35c EStG

Seit dem 1. Januar 2020 berücksichtigt der Gesetzgeber neben der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen auch energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden nach § 35c EStG mit einem Steuerbonus. Zur Inanspruchnahme dieser Förderungen müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:

• Das zu sanierende Gebäude muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und älter als 10 Jahre sein. Im Gegensatz zur Handwerkerleistung nach § 35a EStG finden Mietobjekte hier keine Berücksichtigung. Werden Teile des Gebäudes zu anderen Zwecken genutzt, so sind die Aufwendungen regelmäßig um den Teil der Aufwendungen zu kürzen, der auf den nicht zu Wohnzwecken genutzten Teil entfällt. Der Kürzungsbetrag kann beispielsweise bei vermieteten Gebäudeteilen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

• Die Durchführung der Baumaßnahmen muss in einem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2029 durch ein anerkanntes Fachunternehmen (keine Eigenleistung), unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen, erfolgen.

• Es ist die Erteilung einer nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung erforderlich.

Die Berücksichtigung energetischer Maßnahmen nach § 35c bietet im Vergleich zu § 35a EStG gewisse Vorteile. So sind im Gegensatz zu den Handwerkerkosten auch Materialkosten förderungsfähig. Weitere förderungsfähige Aufwendungen können Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Verarbeitung sowie Umfeldmaßnahmen einschließlich der Umsatzsteuer sein. Vorteil ist zudem der höhere Förderungsbetrag: Innerhalb von drei Veranlagungszeiträumen können maximal 20 % der Aufwendungen und höchstens 40.000 Euro gefördert werden. Der Förderungsbetrag, der die Steuerzahllast als Steuerermäßigung mindert, wird dabei wie folgt gestaffelt:

Übersteigt der Steuerermäßigungsbetrag die tarifliche Einkommensteuer (sog. Anrechnungsüberhang), kann dieser nicht auf einen der drei Veranlagungszeiträumen vor- bzw. rückgetragen werden.

Was kann gefördert werden?

Förderungsfähig sind:

• Wärmedämmungen von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,

• Erneuerung von Fenstern oder Türen,

• Erneuerung bzw. der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und

• die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Außerdem gehören die Kosten für die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für Energieberater dazu, wenn diese mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurden. Bei den Kosten für Energieberater ist zu beachten, dass lediglich 50 % der Aufwendungen zu berücksichtigen sind und mindestens eine energetische Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden muss.

Aufwendungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, sind nicht förderungsfähig. So will der Gesetzgeber den Fall der Doppelförderung vermeiden. Aufwendungen, für die bereits Steuerbegünstigungen geltend gemacht wurden, beispielsweise nach § 10f EStG oder § 35a EStG, dürfen ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Des Weiteren ist eine Förderung nicht mehr möglich, wenn für die Aufwendungen energetischer Maßnahmen bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen, beispielsweise KfWFörderung, in Anspruch genommen wurden.

Gasbetriebene Heizungen sind seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich nicht mehr förderungsfähig. Nach dem BMF-Schreiben vom 14.01.2021 existiert hier allerdings eine Ausnahme. Da der Einbau von weitestgehend auf die Einbindung von erneuerbaren Energien eingerichteter Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) erst mit der innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Inbetriebnahme erfolgenden Einbindung des Anteils erneuerbarer Energien abgeschlossen ist, sind Renewable-Ready-Heizungsanlagen, mit deren Einbau vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde und deren Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren ab Einbau erfolgt, weiterhin förderfähig.

Sonderfall Photovoltaikanlage

Im Zusammenhang mit der Förderung von energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG stellt sich häufig die Frage, ob eine PV-Anlage an sich ebenfalls förderfähig ist. In den BMF-Schreiben zu § 35c EStG findet die PV-Anlage keine Erwähnung, lediglich Solarkollektor-Anlagen werden dort aufgelistet.

In Verbindung mit einer Erneuerung der Heizungsanlage könnte die Förderung einer PV-Anlage jedoch erreicht werden. Dies könnte vor allem dann gelten, wenn die PV-Anlage die Wärmepumpe mit Strom versorgt und dafür sorgt, dass Heizungswärme durch erhöhten Betrieb auf Vorrat erzeugt werden kann. Da seit 1. Januar 2022 eine PV-Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist und dadurch Aufwendungen im Zusammenhang mit der PV-Anlage nach § 3c (1) EStG nicht mehr abzugsfähig sind, schlägt das Argument der Doppelförderung hier nicht mehr durch.

Fazit

Für die energetische Sanierung von Gebäuden bietet die Förderung nach § 35c EStG zu den bestehenden Förderprogrammen (z.B. KfW-Förderung) interessante Möglichkeiten. Bei der Förderung gilt es, den besten Weg zu erarbeiten und ggf. eine Kombination von § 35c und § 35a EStG in Erwägung zu ziehen. Regelmäßig wird die Steuerermäßigung bei umfassenden Sanierungsmaßnahmen durch die Möglichkeit der Berücksichtigung von Materialkosten und dem Höchstbetrag von 40.000 Euro vorteilhafter sein. Bei Übersteigen des Höchstbetrags kann daneben auf § 35a EStG zurückgegriffen werden.

 

Stand: Juni 2023

Ihre Ansprechpartnerin
Dipl.-Finw. Katrin Michels
Rechtsanwältin
Standort: Dillingen
W+ST Wirtschaftsprüfung AG & Co. KG
Münchener Straße 1
66763 Dillingen
Telefon: 06831 / 762 - 0
Diesen Beitrag teilen auf: