Steuerentlastungsgesetz 2022

Angesichts von Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich und zur Entlastung der Bevölkerung ist das sog. Steuerentlastungsgesetz 2022 mit einem Entlastungsvolumen von rund 16,3 Milliarden Euro auf den Weg gebracht worden. Das Steuerentlastungsgesetz 2022 setzt folgende Maßnahmen zur Entlastung um:

 

Vorziehen der von 2024 bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent rückwirkend ab dem 01.01.2022

Arbeitnehmer können ab Juli 2022 die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren wegen der höheren Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer beantragen; bis zum 20. Kilometer beträgt die Pauschale unverändert 30 Cent. Die höhere Entfernungspauschale wirkt sich wegen der Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags allerdings nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 Euro überschreitet. Wird kein entsprechender Antrag gestellt, kann die höhere Entfernungspauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 geltend gemacht werden.

 

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 01.01.2022

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit werden im Jahr 2022 pauschal 1.200 Euro als Werbungskosten anerkannt. Werden in der Einkommensteuererklärung höhere Werbungskosten glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen, werden die tatsächlichen Werbungskosten berücksichtigt.
 

Erhöhung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend ab dem 01.01.2022

Zu Abmilderung der kalten Progression ist der Grundfreibetrag rückwirkend zum 01.01.2022 auf 10.347 Euro erhöht worden.

Der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist in Bezug auf die Erhöhung des Grundfreibetrags und Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags grundsätzlich vom Arbeitgeber zu korrigieren. Erfolgt keine Korrektur kann der Arbeitnehmer die höheren Freibeträge in seiner Einkommensteuerveranlagung 2022 geltend machen.

 

Energiepreispauschale i.H.v. 300 Euro für den Veranlagungszeitraum 2022

Zentraler Baustein des Entlastungspakets ist die neu geschaffene Energiepreispauschale. Alle aktiv tätigen Erwerbspersonen, d.h. alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen, haben einen Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale i.H.v. 300 Euro. Nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Versorgungsbezügen, Rentner oder Bezieher sonstiger Einkünfte oder beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und unterliegt dem jeweils individuellem Steuersatz sowie ggf. dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. In der Sozialversicherung ist die Energiepreispauschale nicht beitragspflichtig. Auch ist die Energiepreispauschale bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Bei Arbeitnehmern, die am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen und die den Steuerklassen I bis V zugeordnet sind, wird die Energiepreispauschale grundsätzlich im September 2022 vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat die ausgezahlte Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen; in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist die ausgezahlte Energiepreispauschale mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Ist der Arbeitgeber nicht zur Abgabe von unterjährigen Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichtet, erhalten diese Arbeitnehmer, die Energiepreispauschale erst bei der Einkommensteuerveranlagung 2022; dies gilt ebenso, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise am 01.09.2022 nicht mehr, aber zuvor im Jahr 2022, in einem Dienstverhältnis stand.

Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit werden die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das III. Quartal 2022 (10. September 2022) gekürzt. Beträgt die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Quartal 2022 weniger als 300 Euro, wird die Energiepreispauschale bis zu einer Vorauszahlung von 0 Euro angerechnet und der verbleibende Betrag im Wege der Einkommensteuerveranlagung 2022 gewährt.

Zu weiteren Details der Energiepreispauschale hat das Bundesministerium der Finanzen zwischenzeitlich auf seiner Internetseite ein FAQ veröffentlich.

 

Kinderbonus einmalig i.H.v. 100 Euro für jedes Kind

Zur Abfederung besonderer Härten von Familien wird für jedes Kind, für das im Jahr 2022 in mindestens einem Monat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ergänzend zum Kindergeld ab Juni 2022 ein Einmalbonus i.H.v. 100 Euro über die Familienkasse ausgezahlt. Der Bonus wird unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Dipl.-Finw. Katrin Michels
Rechtsanwältin
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