Option für Personenhandelsgesellschaften zur Körperschaftsteuer (KöMoG)
Option für Personenhandelsgesellschaften zur Körperschaftsteuer (KöMoG)

Der Bundesrat hat am 25.06.2021 dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (kurz: KöMoG; BT-Drs. 467/21) zugestimmt.

Kern des KöMoG ist die Einführung einer Option ab 01.01.2022 zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften und damit die Schaffung einer rechtsformneutralen Unternehmensbesteuerung.

Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften ist sowohl für Zwecke der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner getrennt (Besteuerung nach dem sog. Trennungsprinzip). Personengesellschaften unterliegen demgegenüber dem Prinzip der transparenten Besteuerung (sog. Transparenzprinzip).

Die unterschiedliche Besteuerungssystematik führt dazu, dass Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften benachteiligt sind, wenn Gewinne nicht (vollständig) ausgeschüttet werden, sondern bei der Gesellschaft thesauriert werden. Kapitalgesellschaften unterliegen im Thesaurierungsfall nur einer Steuerbelastung von rund 30 %, wohingegen bei Personengesellschaften unabhängig vom Entnahmeverhalten eine Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % zum Tragen kommt.

Die Option von Personenhandelsgesellschaften zur Körperschaftsteuer soll diesen Liquiditäts- und Zinsnachteil ausgleichen, indem sich eine Personengesellschaft auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen kann.

Gerne beraten wir Sie bezüglich der ab dem 01.01.2022 geltenden Optionsmöglichkeit.