NEUES KAUFRECHT AB 1. JANUAR 2022

Mit Wirkung zum 01.01.2022 wird das deutsche Kaufrecht reformiert. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ vom 25.06.2021 die EU-Warenkauf-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771) in nationales Recht umgesetzt. Zugleich wurde das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/770) über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ beschlossen. Beide Richtlinien bezwecken die Vollharmonisierung des Vertragsrechts für digitale Produkte in den EU-Mitgliedstaaten. Im Zuge deren Umsetzung auf nationaler Ebene soll das deutsche Kaufrecht vor dem Hintergrund der Digitalisierung angepasst werden. Gleichzeitig werden wesentliche Änderungen, insbesondere im Bereich des Verbrauchsgüterkaufrechts eingeführt, während der Verbraucherschutz weiter verschärft wird.

 

Der nachfolgende Überblick behandelt eine Auswahl wesentlicher praxisrelevanter Änderungen:

 

  • Neuer Sachmangelbegriff

Der zentrale Sachmangelbegriff erfährt in § 434 BGB n.F. eine modifizierte Fassung. Eine Sache ist nach § 434 Abs. 1 BGB n.F. mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang (in der Regel bei Übergabe der Kaufsache) neben den subjektiven auch den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen der Vorschrift entspricht und sich im Übrigen nach § 434 Abs. 3 BGB n.F. für die gewöhnliche Verwendung eignet.

Nach Maßgabe des § 434 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) BGB n.F. sollen im Übrigen auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, Berücksichtigung finden. Den objektiven Anforderungen entspricht die Kaufsache ferner nur dann, wenn sie samt Zubehör und Verpackung sowie Anleitungen übergeben wird. Schließlich gilt nach § 434 Abs. 5 BGB erstmals auch die sog. Aliud-Lieferung, d.h. die Lieferung einer anderen als der vertraglich geschuldeten Sache, als Sachmangel.

 

  • Mängelgewährleistungsansprüche trotz Kenntnis des Mangels

Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen gilt eine wesentliche Änderung in den Fällen, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Kaufvertrags den Sachmangel positiv kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Mängelgewährleistungsansprüche sollen zukünftig auch in diesen Fällen bestehen bleiben. Dies ist nach bisheriger Rechtslage gemäß § 442 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Nach Maßgabe des § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. findet die Vorschrift des § 442 BGB auf Verbrauchsgüterkaufverträge keine Anwendung mehr. Die Mängelgewährleistung bei Kenntnis des Mangels kann etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abbedungen werden.

 

  • Stärkung der Gewährleistungsrechte von Verbrauchern

Hervorzuheben ist in Bezug auf Verbrauchsgüterkaufverträge des Weiteren, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatz und Rücktritt das Erfordernis der Fristsetzung zur Nacherfüllung zukünftig entfällt. In diesen Fällen beginnt eine fiktive angemessene Frist nach § 475d Abs. 1 Nr.1 BGB n.F. zu laufen und dies bereits mit (bloßer) Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Unternehmer. Ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen ist nicht erforderlich.

Zu Gunsten des Verbrauchers wird bei Auftreten eines Mangels innerhalb von einem Jahr – und nicht wie bislang binnen sechs Monaten – vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Letztgenannte Bestimmung bezieht sich ausweislich des § 477 Abs. 1 BGB n.F. sowohl auf den Sachmangel nach § 434 BGB n.F. als auch auf diesen nach § 475b BGB n.F. (Sachmängel von Sachen mit digitalen Elementen). Die wesentliche Verlängerung der Beweislastumkehr geht somit zusätzlich mit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm einher.

Geändert werden schließlich die Sonderbestimmungen für Garantien nach § 479 BGB. Garantieerklärungen nach § 479 Abs. 2 BGB n.F. sind dem Verbraucher zukünftig auch ohne entsprechendes Verlangen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Sache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss gemäß § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB n.F. deutlich werden, dass daneben bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte hiervon unberührt bleiben und deren Inanspruchnahme unentgeltlich ist.

 

  • Neuer Vertragstyp „Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte“

Ergänzend zu den Vorschriften des Kauf- und Mietrechts werden in den neuen §§ 327 ff. BGB n.F. Regelungen für Verbrauchsgüterkaufverträge über digitale Produkte geschaffen. Letztere haben die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gegen Zahlung eines Entgelts zum Gegenstand. Hiervon erfasst sind auch Verbraucherverträge gemäß § 312 Abs. 1a Satz 1 BGB n.F., bei denen der Verbraucher anstelle eines Entgelts personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet.

Im Verbrauchsgüterkaufrecht wird eine Abgrenzung zwischen digitalen Produkten nach § 327 BGB n.F. als Überbegriff für digitale Inhalte (PC-Programme, Video-, Audio- und Musikdateien etc.) und digitale Dienstleistungen (Social-Media- und Messenger-Dienste, Plattformen, Datenbanken u.a.) sowie Waren mit digitalen Elementen und analogen Waren (bewegliche Sachen) erforderlich.

 

  • Aktualisierungspflicht für Updates bei Waren mit digitalen Elementen

Für Waren mit digitalen Elementen im oben genannten Sinne gilt nunmehr ein erweiterter Sachmangelbegriff. Den Verkäufer trifft hier zusätzlich eine regelmäßige Aktualisierungspflicht. Gewährleistungsrechte können in Zukunft daher auch dann entstehen, wenn diese Waren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zwar mangelfrei waren, der Verkäufer seiner Aktualisierungspflicht jedoch nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die objektiven Anforderungen an die Mangelfreiheit werden in diesen Fällen nur dann erfüllt, wenn der Verbraucher für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts über Aktualisierungen informiert wird und ihm diese entsprechend bereitgestellt werden. In diesem Zusammenhang werden die Vorschriften der §§ 475b bis 475e BGB n.F. neu eingeführt.

 

Was bedeutet die Gesetzesänderung für Ihr Unternehmen?

Die neuen Regelungen gelten nach Art. 229 § 58 EGBGB für Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden. Handlungsbedarf besteht für Unternehmen insofern dahingehend, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, etwaige Garantieerklärungen und sonstige Vertragsdokumentation zu überprüfen und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen anzupassen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unternehmensgegenstand den Handel mit digitalen Produkten umfasst.

 

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Teodora Popova
Rechtsanwaltin
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