Nachhaltigkeitsberichterstattung

Nach dem im März 2024 veröffentlichten Referentenentwurf (RefE) zur im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), hat das Bundeskabinett nun am 24. Juli 2024 einen entsprechenden Regierungsentwurf (RegE) beschlossen und über das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht. Der Inhalt des Regierungsentwurfs gleicht im Wesentlichen dem des Referentenentwurfs, ein paar prägnante Unterschiede gibt es jedoch. Diese möchten wir Ihnen im Folgenden aufzeigen:

Neuerungen des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf

  • Gemäß dem veröffentlichten Regierungsentwurf soll, wie auch beim Referentenentwurf, der Abschlussprüfer oder ein anderer Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts zuständig sein. Allerdings sieht der Regierungsentwurf eine weitere Prüfung durch die Bundesregierung hinsichtlich der Zulassung weiterer unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen (z. B. Umweltgutachter) zu einem späteren Zeitpunkt vor.
  • Die Formatanforderungen (ESEF-Format) sollen für (Konzern-)Lageberichte erstmals für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2025 gelten.
  • Die Aufstellung eines Prüfungsberichts für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung entfällt im Vergleich zum Referentenentwurf.
  • Die Frist zur Einreichung eines Berichtes gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll für Geschäftsjahre, die vor dem 01. Januar 2024 begonnen haben, auf den 31. Dezember 2025 verschoben werden (zuvor: 31. Dezember 2024).

Fazit

Die Frist zur Umsetzung der CSRD ist seit dem 06.07.2024 verstrichen. Der Regierungsentwurf ist ein wichtiger Schritt, die Umsetzung möglichst zeitnah nachzuholen. Er muss jedoch dem Bundestag noch zur Beratung und Entscheidung vorgelegt werden. Die finale Umsetzung der CSRD bleibt deshalb weiterhin abzuwarten.

Wesentlichkeitsanalyse als Grundlage der Nachhaltigkeitsberichtserstattung
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