Ist eine Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen möglich, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen?
Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27. März 2024 werden von dem Begriff der Betriebsveranstaltung auch solche umfasst, die nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Dies bezieht sich zwar nicht auf den Freibetrag, dafür jedoch auf eine mögliche Pauschalbesteuerung.
Ausgangslage: Betriebsveranstaltung für ausgewählte Arbeitnehmerkreise
Grundlage der Entscheidung bildeten zwei Veranstaltungen der Klägerin für ausgewählte Arbeitnehmerkreise innerhalb des Unternehmens im Jahre 2015. Zunächst veranstaltete diese eine Weihnachtsfeier für Vorstandsmitglieder zu einem Kostenaufwand von mehr als 8.000 Euro. Im selben Jahr wurde eine zweite Weihnachtsfeier für Beschäftigte des oberen Führungskreises beziehungsweise des Konzernführungskreises veranstaltet, wofür Kosten von fast 170.000 Euro aufgewendet worden sind.
Eine darauf folgende Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamtes führte zu einer Erfassung der Aufwendungen für beide Weihnachtsfeiern als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dementsprechend ist eine Lohnsteuer-Nachforderung gestellt worden, welche die Klägerin unter Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 Prozent leisten wollte. Das Finanzamt lehnte das mit der Begründung ab, der Begriff der Betriebsveranstaltung setze voraus, dass – trotz der Einfügung einer Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG mit Wirkung vom 01.01.2015 – die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebes oder des Betriebsteils offenstehen müsse.
Begriffsbestimmung der Betriebsveranstaltung
Eine Betriebsveranstaltung stellt eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter dar, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Unter gesellschaftlichem Charakter versteht man zum Beispiel die Förderung des Betriebsklimas oder die Motivation der Arbeitnehmer.
Die weite Auslegung des Begriffs der Betriebsveranstaltung findet im § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG insofern eine Einschränkung, als dass für die Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 Euro die zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung des Offenstehens der Teilnahme für alle Angehörige des Betriebes oder des Betriebsteils verlangt wird. Diese Einschränkung könne laut dem Bundesfinanzhof jedoch nicht als (ungeschriebenes) einschränkendes Kriterium des Betriebsveranstaltungsbegriffs im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG herangezogen werden, sodass auch Veranstaltungen, die nur einem ausgewählten Arbeitnehmerkreis offen stehen, unter den Begriff der Betriebsveranstaltung gefasst werden.
Freibetrag in Höhe von 110 Euro
Der geldwerte Vorteil aus einer Betriebsveranstaltung ist für den Arbeitnehmer als Einkünfte zu betrachten. Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer und bei maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr bleiben, aufgrund des aktuell geltenden steuerlichen Freibetrages, für diesen steuerfrei, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG. Voraussetzung hierfür ist jedoch, das zuvor bereits genannte Kriterium, des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörige des Betriebes oder des Betriebsteils.
Pauschsteuersatz in Höhe von 25 Prozent
Wird der besagte Freibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, den es zu besteuern gilt. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht für den Arbeitgeber in diesem Fall die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, zu erheben. Laut dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27. März 2024 besteht die Möglichkeit der Anwendung des Pauschsteuersatzes – entgegen der Auffassung des Finanzamtes im vorliegenden Fall – auch, wenn die Betriebsveranstaltung nur für einen bestimmten Arbeitnehmerkreis stattfindet. Damit findet die Einschränkung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG keine Anwendung auf den Betriebsveranstaltungsbegriff im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.
66763 Dillingen