Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Dienstwagens – Aktualisierungen und Neuregelungen des BMF

 

Das BMF hat sein Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer neu gefasst. Das neue BMF-Schreiben vom 03.03.2022 (BStBl. I 2022, nn) ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 04.04.2018 (BStBl. I 2018, S. 592) und ist in allen offenen Fällen anwendbar. 

Neu aufgenommen bzw. aktualisiert hat das BMF unter anderem folgende Punkte:

  • In Fällen, in denen das dauerhaft überlassene Kraftfahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, ist der pauschale Nutzungswert von 0,03 Prozent trotzdem für volle Kalendermonate, in denen das Kraftfahrzeug tatsächlich nicht für solche Fahrten genutzt wurde, anzusetzen (vgl. Rn. 12). Das gilt auch dann, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände, wie etwa aufgrund eines Auslandsaufenthalts, von Homeoffice, Kurzarbeit oder Teilzeit, Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen.
     
  • Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs, d.h. der Wechsel von der pauschalen 0,03 Prozent-Regelung zur Einzelbewertung, der sog. 0,002 Prozent-Regelung, oder umgekehrt, für das gesamte Kalenderjahr ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich im Rahmen des § 41c EStG und gem. § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO bis zum 28. bzw. 29.02. des Folgejahres möglich (Rn. 13 Buchstabe f)). Die Einzelbewertung ist dann günstiger, wenn der Arbeitnehmer im Schnitt an weniger als 180 Tage im Kalenderjahr zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Die tatsächlich durchgeführten Fahrten müssen allerdings ganzjährig und taggenau dokumentiert sein (Rn. 13 Buchstabe a)). Ebenso ist eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich bei Wechsel von der pauschalen Ein-Prozent-Methode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr möglich (Randnummer 41). Ein rückwirkender Wechsel zur Fahrtenbuchmethode setzt zwingend voraus, dass bereits laufend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde.
     
  • In Bezug auf die Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen für die außerdienstliche Nutzung auf den für sie geleisteten Zeitraum gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen (Rn. 57, vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2020, BStBl. II 2021, S. 761). Dies gilt ebenso bei zeitraumbezogenen (Einmal-)Zahlungen zu den Anschaffungskosten (Rn. 66). Bei arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in Bezug auf den Zuzahlungszeitraum, wird dieser Zeitraum steuerlich übernommen; ohne arbeitsvertragliche Vereinbarungen gelten die bisherigen Grundsätze, wonach die Zuzahlung nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauffolgenden Jahren auf den privaten Nutzungswert jeweils bis auf null Euro angerechnet wird (Rn. 52 ff., 65 ff.; R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR).

Was die Behandlung von überlassenen betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen angeht, verweist das BMF auf seine Schreiben zur Elektromobilität (BMF-Schreiben vom 05.11.2021 und 29.09.2020, BStBl. I 2021, S. 2205).

Dipl.-Finw. Katrin Michels
Rechtsanwältin
Standort: Dillingen
W+ST Wirtschaftsprüfung AG & Co. KG
Münchener Straße 1
66763 Dillingen
Telefon: 06831 / 762-0
Diesen Beitrag teilen auf: