Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets. Arbeitgeber haben danach die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zukommen zu lassen. Die Voraussetzungen dafür regelt der neue § 3 Nr. 11c EStG.
Voraussetzungen der Inflationsausgleichsprämie*
Auszahlung durch einen Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer
Die Inflationsausgleichsprämie kann von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgeber an einem zu ihm in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer geleistet werden. Begünstigt sind sowohl (Leih)Arbeitnehmer, die in Teiloder Vollzeit arbeiten, als auch Aushilfen, Azubis oder Minijobber. An Arbeitnehmer, die Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld beziehen, kann die Inflationsausgleichsprämie ebenfalls gewährt werden.
Auch ein angestellter Geschäftsführer (nicht Gesellschafter) kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Sollte der Geschäftsführer allerdings zugleich Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, AG) sein, sind zu den üblichen Voraussetzungen unter anderem die Grundsätze des Fremdvergleichs zu beachten. Den Fremdvergleichsgrundsatz gilt es im Übrigen auch bei Gewährung der Inflationsausgleichsprämie im Falle von Arbeitsverhältnissen mit Ehegatten oder Kindern zu berücksichtigen. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sollte die Inflationsausgleichsprämie außerdem im Voraus vereinbart werden. Werden bestimmte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss der Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten werden; dafür muss es einen sachlichen Grund geben.
*Die Zusammenstellung dient einem ersten Überblick; sie ist nicht abschließend und kann im Regelfall nicht die individuelle Beratung ersetzen. Eine Liste zu häufig gestellten Fragen (sog. FAQ) in diesem Zusammenhang ist vom Bundesministerium der Finanzen angekündigt, jedoch (zum Zeitpunkt des Drucks) noch nicht veröffentlicht.
- Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, also Leistungen „on top“, sind als Inflationsausgleichsprämie begünstigt. Eine Leistung erfolgt gemäß § 8 Abs. 4 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, wenn- die Leistung nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet,
- der Arbeitslohnanspruch nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.Insbesondere bei einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung fehlt es damit an der erforderlich Zusätzlichkeit für die Steuer- und Abgabenfreiheit der Inflationsausgleichsprämie.
Da dies in der Praxis leider oftmals nicht eindeutig ist und vom Einzelfall abhängt, empfiehlt sich, in diesem Punkt regelmäßig eine arbeitsrechtliche Prüfung vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
In dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024
Die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie ist befristet auf den Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024. In diesem Zeitraum kann die Inflationsausgleichsprämie in einem Betrag, in Teilbeträgen oder ratierlich geleistet werden.
Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
Wie bereits die Bezeichnung „Inflationsausgleich“ nahelegt, soll die Prämie dazu dienen, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Zwischen der Zahlung und den gestiegenen Verbraucherpreisen muss eine Verbindung bestehen, wobei daran keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Prämie in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.Mit Blick auf künftige (Lohnsteuer)Außenprüfungen sollte in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder auf dem Überweisungsträger der Lohn- oder Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers ein Hinweis aufgenommen werden.
Je nach Gewährung (ratierlich, fortlaufend) sollte der Arbeitgeber die Zahlung ausdrücklich unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen.
In Form von Zuschüssen und Sachbezügen
Die Inflationsausgleichsprämie kann als Geld- oder Sachleistung gewährt werden. Die Form der Gewährung liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
Bis zu einem Betrag von 3.000 Euro
Es kann maximal ein Betrag von 3.000 Euro je Arbeitnehmer bzw. pro Arbeitsverhältnis gewährt werden (sog. Freibetrag). Der Arbeitgeber kann auch einen niedrigeren oder höheren Betrag zuwenden. Insoweit als der Betrag den Höchstbetrag von 3.000 Euro überschreitet, unterliegt der überschreitende Betrag als Arbeitslohn der Besteuerung und den Sozialabgaben.
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der neue Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie nochmals in voller Höhe steuer- und abgabenfrei gewähren. Dies gilt allerdings nicht, bei mehreren aufeinander folgenden Arbeitsverhältnisse zu ein und demselben Arbeitgeber. Auch bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB ist von der Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses auszugehen.
- Aufzeichnung im Lohnkonto
Durch die Aufzeichnung im Lohnkonto (§ 41 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV) wird sichergestellt, dass die Zahlung im Fall einer (Lohnsteuer-)Außenprüfung erkennbar ist.Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht auf der Lohnsteuerjahresbescheinigung ausgewiesen werden. Der Arbeitnehmer muss die Inflationsausgleichsprämie nicht in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Kombination mit anderen Arbeitgeberleistungen
Andere Begünstigungen bleiben von der Inflationsausgleichsprämie unberührt. Es können weiterhin beispielsweise Sachbezüge bis zu 50 Euro monatlich (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) neben der Inflationsausgleichsprämie genutzt werden.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie Unterstützung bei der Inflationsausgleichsprämie? Kommen Sie gerne auf uns zu. Wir beraten Sie gerne.
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