Grunderwerbsteuer vermeiden: Vorsorglicher Handlungsbedarf noch in diesem Jahr

Grunderwerbsteuer vermeiden: Vorsorglicher Handlungsbedarf noch in diesem Jahr

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG), das zum 01.01.2024 in Kraft treten wird, verändert sich die zivilrechtliche Behandlung von Personengesellschaften. Das Gesamthandsprinzip in Form des gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschafter wird aufgehoben und Wirtschaftsgüter werden der Personengesellschaft selbst zugerechnet.

Laut offiziellem Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz soll mit der Abschaffung des Gesamthandsprinzips für die Grunderwerbsteuer-Vergünstigungen des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG sowie des § 7 Abs. 2 GrEStG kein Anwendungsraum mehr bestehen. Diese Steuerbefreiungen bei der Grunderwerbsteuer gaben bisher Gestaltungsspielraum bei Grundstückstransaktionen zwischen dem Gesellschafter und seiner Personengesellschaft sowie umgekehrt, z. B. bei Nachfolgeplanung, Umstrukturierung. Sofern der Gesetzgeber diese Regelungen im GrEStG nicht noch anpasst, wird ab 2024 bei solchen Grundstückstransaktionen Grunderwerbsteuer anfallen.

Status Quo

Aktuell wird die Übertragung eines Grundstücks insoweit nicht besteuert, als der Gesellschafter über seine Beteiligung an der Personengesellschaft weiterhin eine gesamthänderische Mitberechtigung an dem Grundstück innehat. Umgekehrt wird die Übertragung eines Grundstücks von der Personengesellschaft auf den Gesellschafter insoweit nicht besteuert, als der Gesellschafter bereits eine gesamthänderische Mitberechtigung an dem Grundstück innehatte.

Zukünftig

Sollten – so Stand jetzt – die geplanten Anpassungen des GrEStG im Entwurf des Wachstumschancengesetzes unverändert in Kraft treten, werden Grundstückstransaktionen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft und umgekehrt zukünftig Grunderwerbsteuer auslösen wie das bisher bei Kapitalgesellschaften schon der Fall ist. Insbesondere könnte es aufgrund der beschriebenen gesetzgeberischen Änderungen letztmalig bis zum 31.12.2023 möglich sein, Immobilien in eine (eigene) Personengesellschaft grunderwerbsteuerfrei zu übertragen.

Unsere vorsorgliche Empfehlung

Falls Sie also Grundstückstransaktionen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft und umgekehrt in absehbarer Zeit geplant haben, empfehlen wir vorsorglich, diese noch in diesem Jahr vorzunehmen. Dies betrifft z. B. die Übertragung von Immobilien in eine eigene vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft (KG) und die anschließende Schenkung der KG-Anteile an den Nachwuchs im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge.

Derzeit befindet sich das Wachstumschancengesetz noch im Gesetzgebungsverfahren, das voraussichtlich erst Mitte Dezember abgeschlossen wird. Erst dann wird klar sein, ob es tatsächlich so kommen wird, wie geschildert. Mitte Dezember wird es dann aber zu spät zum Handeln sein, insbesondere auch dafür, noch einen Termin bei einem Notar zu bekommen.

Haben Sie Fragen, benötigen Sie steuerliche Beratung oder Unterstützung dazu, wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartnerin
Dipl.-Finw. Katrin Michels
Rechtsanwältin
Standort: Dillingen
W+ST Wirtschaftsprüfung AG & Co. KG
Münchener Straße 1
66763 Dillingen
Telefon: 06831 / 762 - 0
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