UPDATE: Geplante steuerliche Entlastungen von Photovoltaikanlagen

Stand: 05.12.2022

Betreiber von Photovoltaikanlagen sollen ertragsteuerlich rückwirkend ab dem 01.01.2022 und umsatzsteuerlich ab dem 01.01.2023 erhebliche steuerliche Erleichterungen erfahren. Durch das Absenken bürokratischer Hürden verfolgt die Bundesregierung anhand des derzeit noch im Entwurf befindlichen Jahressteuergesetzes 2022 das Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien weiter voranzutreiben.

Geplante Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 01.01.2022

Einnahmen und Entnahmen (aus Direktverbrauch), in Verbindung mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen vollständig von der Einkommensteuer befreit werden (vgl. § 3 Nr. 72 EStG-Entwurf).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Steuerbefreiung soll dabei nur für solche Photovoltaikanlagen gelten, die sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitigen Nebengebäude) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof) befinden und deren Bruttoleistung maximal 30 kW (peak) beträgt.

Betroffen sind auch überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheit, bei der die Bruttoleistung für eine einzelne Wohn- bzw. Gewerbeeinheit nur maximal 15 kW (peak) betragen darf. Durch Prüfbitte des Bundesrats hat der Bundestag nun die Angabe "überwiegend zu Wohnzwecken genutzten" aus dem Regierungsentwurf gestrichen, so dass auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblich Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW (peak) je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt werden sollen.

Bei mehreren Anlagen gilt ein Deckel von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder pro Mitunternehmerschaft.

Wie wirkt sich das einkommensteuerlich aus?

Dadurch, dass die Einnahmen der Photovoltaikanlage steuerfrei sind, dürfen auch die Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen, nicht als Ausgaben abgezogen werden. Sämtliche Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage inklusive der Abschreibungen für Abnutzung der Photovoltaikanlage werden damit auf der einen Seite im Rahmen der Einkommensteuererklärung und -festsetzung nicht mehr berücksichtigt, auf der anderen Seite entfallen die diesbezüglichen steuerlichen Pflichten.

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z.B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen – 15 kW (peak) je Einheit, maximal 100 kW (peak) – erfüllen, damit nicht (mehr) zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.

Geplanter Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer zum 01.01.2023

Bei der Umsatzsteuer ist künftig vorgesehen, dass der Steuersatz für gewisse Umsätze auf 0 Prozent ermäßigt werden soll (vgl. § 12 Abs. 3 UStG-Entwurf). Betroffen sind hiervon u.a. die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber und deren Installation für den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie wesentlicher Komponenten und der Stromspeicher.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Photovoltaikanlage muss sich dabei auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dazu genutzt werden, dem Gemeinwohl zu dienen, installiert sein.

Beträgt die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage höchstens 30 kW (peak), so gilt ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen der Nullsteuersatz.

Wie wirkt sich das umsatzsteuerlich aus?

Durch die Einführung des Nullsteuersatzes würde die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für private Betreiber von Photovoltaikanlagen ohne Weiteres möglich sein. Der leistende Unternehmer könnte aufgrund des Nullsteuersatzes trotzdem die Vorsteuer geltend machen.

Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer. D.h., wer beispielsweise im Jahr 2022 zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies für die nächsten fünf Jahre maßgebend. Bei Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung nach diesem Zeitraum sollte der Ablauf des Berichtigungszeitraums für die Vorsteuer, der bei Aufdachanlagen fünf Jahre und bei dachintegrierten Anlagen 10 Jahre beträgt, beachtet werden.

Was ist bei Bestellung im Jahr 2022 und Lieferung/Installation erst im Jahr 2023?

Aufgrund der aktuell weltweit angespannten Situation in Wirtschaft und Politik führen Störungen in den Lieferketten dazu, dass Ende 2022 bestellte Photovoltaikanlagen regelmäßig erst im Jahr 2023 geliefert und installiert werden. Da sich der anzuwendende Steuersatz nach dem Zeitpunkt der Leistungsausführung richtet, zwischen Lieferer/Installateur und Endverbraucher aber ein Bruttopreis vereinbart wird, muss grundsätzlich der Vorteil aus der Besteuerung zu 0 Prozent an den Betreiber der Photovoltaikanlage nicht weitergeben werden. Liegen jedoch zwischen dem Vertragsschluss und dem Inkrafttreten der neuen Regelung ein Zeitraum von mindestens vier Monaten, so kann der Betreiber der Photovoltaikanlage doch vom Nullsteuersatz profitieren. Eine Bestellung (Vertragsschluss) müsste demnach spätestens am 31.08.2022 erfolgt sein, damit der Lieferer/ Installateur verpflichtet sein kann, den umsatzsteuerlichen Vorteil weiterzugeben. Findet eine Bestellung erst zwischen dem 01.09.2022 und 31.12.2022 statt, so kann der Vorteil nur durch eine vertragliche Klausel gesichert werden, die die Senkung des vereinbarten Bruttopreises bei Lieferung/Installation der Photovoltaikanlage nach dem 31.12.2022 um die entfallende Umsatzsteuer von 19 Prozent zum Gegenstand hat.

Weitere Fragen?

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Insbesondere, wenn Sie aktuell planen, eine Photovoltaikanlage anzuschaffen, kommen Sie zeitnah auf uns zu, wir beraten Sie gerne.

Ihre W+ST

Dipl.-Kfm. Matthias Pfefferle
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Standort: Dillingen
W+ST Wirtschaftsprüfung AG & Co. KG
Münchener Straße 1
66763 Dillingen
Telefon: 06831 / 762 - 0
Diesen Beitrag teilen auf: