Führen Sie emissionsintensive Güter (Strom, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff) in die EU ein?
Dann Berichtspflichten nicht vergessen!
Seit dem 1.10.2023 ist das europäische CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, oder kurz: CBAM) in Kraft, das derzeit bestimmte Güter (z.B. Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe) erfasst.
Sinn dieses Systems ist es, die Treibhausgasemissionen der abschließend aufgezählten emissionsintensiven Güter sowie einiger vor- und nachgelagerter Produkte, die aus Nicht-EU Staaten eingeführt werden, mit dem gleichen CO2-Preis zu belegen, als wären diese in der EU hergestellt worden. Der Warenkreis ist abschließend aufgezählt. Erfasst werden auch selten oder nur in geringem Umfang ausgeführte Einfuhren; derzeit sind lediglich CBAM-Waren mit einem maximalen Wert von 150 EUR pro Sendung ausgenommen.
In dem Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 sind Einführer bzw. benannte indirekte Zollvertreter, die von der CBAM-VO betroffene Waren einführen, der EU-Kommission gegenüber berichtspflichtig (Abgabe eines sog. "CBAM-Berichts"). "Einfuhr" meint dabei die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr. Der quartalsweise zu übermittelnde CBAM-Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten, die nur mit den Daten des ausländischen Herstellers ausgefüllt werden können:
- Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;
- tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne
jeder Warenart; - gesamte indirekte Emissionen;
- CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.
Sofern ein CBAM-Bericht nicht oder unzutreffend abgegeben wird, beträgt die Höhe der Sanktion zwischen 10 EUR und 50 EUR je Tonne nicht gemeldeter Emissionen. Die Sanktion erhöht sich entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex und bei mehrfacher unzutreffender oder sehr verspäteter Berichtsvorlage.
Ab dem 1. Januar 2026 können vom CBAM betroffene Waren nur noch in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder seine "CBAM-Kontonummer" in der Zollanmeldung angibt. Für die in den eingeführten Waren eingebetteten Emissionen müssen CBAM-Zertifikate erworben und abgegeben werden. Zudem ist die Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen erforderlich, wobei die Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüft werden sollen.
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend, ebenso werden wahrscheinlich auch noch weitere Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
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