Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Änderungen für gesetzlich Versicherte bei Krankschreibung durch Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern durch das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt sind die Daten der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern bei den Krankenkassen nur noch elektronisch abrufbar.

Zunächst stellt der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers fest. Anders als zuvor, übermittelt der behandelnde Arzt nun die notwendigen Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer erhält jedoch weiterhin einen Durchschlag in Papierform für seine Unterlagen. Dieser gilt insbesondere dann als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel, um etwa im Fall einer fehlgeschlagenen Übermittlung im elektronischen Verfahren das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Entgeltfortzahlung nachzuweisen.

Der Arbeitnehmer ist weiterhin verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitgeber arbeitsunfähig zu melden, und zwar unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Anzeigepflicht). Mit Einführung der eAU entfällt jedoch die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seitens des Arbeitnehmers (Vorlage- bzw. Nachweispflicht): Bislang waren Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, nach dem dritten Tag ihrer Erkrankung, die Bescheinigung in Papierform bei ihrem Arbeitgeber vorzulegen.

Mit der Einführung der eAU darf der Arbeitgeber eine Abfrage zur Arbeitsunfähigkeit bei der zuständigen Krankenkasse erst einholen, jedoch erst nachdem der Arbeitnehmer sich krank gemeldet hat. Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von Daten ist ausdrücklich nicht zulässig. Die eAUs (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer elektronisch angefordert werden. Auch ist kein automatischer Transfer der eAU vorgesehen.

Die Krankenkasse übermittelt bei der eAU folgende Daten:

  • Name,
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  • Datum der ärztlichen Feststellung,
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
  • Angabe über einen Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall.

Die Vorschriften zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer (nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer), nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und nicht für Fälle, in denen eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertragsarzt erfolgt, sowie ebenso wenig bei einer Erkrankung im Ausland. Aus diesem Grund ist es bei Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern wichtig, zwischen gesetzlich und privat krankenversicherten Arbeitnehmern zu differenzieren.

Damit das neue Verfahren eingesetzt werden kann, müssen Unternehmen ihre Prozesse anpassen. Auf der Grundlage der Krankmeldung des Arbeitnehmers müssen mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arbeitgeber proaktiv die Arbeitsunfähigkeitsdaten abgerufen werden.

Ihre Ansprechpartner
Jochen Engels
Geschäftsführer
Standort: Saarlouis
W+ST L-Consult GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft
Ludwig-Balzer-Allee 5
66740 Saarlouis
Telefon: 06831 / 76916-19
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