Aufgrund der vermehrten Arbeit im Homeoffice in Zeiten von Corona steht der Dienstwagen in der Garage. Dies wirft Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung, insbesondere zum Ansatz des geldwerten Vorteils für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, auf.
Kann ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist dieser Vorteil im Rahmen der sog. Ein-Prozent-Methode grundsätzlich mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu bewerten. Der Zuschlag gilt unabhängig von der Anzahl der monatlichen Fahrten. Die 0,03 Prozent-Regel findet damit auch für volle Kalendermonate Anwendung, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Unter bestimmten Voraussetzungen – u.a. Nutzung des Dienstwagens an weniger als 180 Tagen im Kalenderjahr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – ist im Rahmen der sog. Ein-Prozent-Methode eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer möglich. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall gegenüber dem Arbeitgeber monatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen konkret der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde. Der Arbeitgeber hat die Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03 Prozent-Regelung oder der Einzelbewertung mit 0,002 Prozent für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen. Die festgelegte Regelung darf während des Kalenderjahres grundsätzlich nicht gewechselt (vgl. Kurzinformation des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 21.05.2021; Landesamt für Steuern Niedersachsen vom 18.06.2020 sowie BMF-Schreiben vom 04.04.2018, BStBl. I 2018, S. 592). Ein unterjähriger Wechsel im Lohnsteuerabzugsverfahren ist damit, unterstellt es ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den arbeitsvertraglichen Regelungen – sprich kein Ausschluss der 0,002 Prozent-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren – und sofern keine Lohnsteuerjahresbescheinigung erteilt worden ist (vgl. §§ 41b, 41c EStG), bei rückwirkender Anwendung der 0,002 Prozent-Regelung für das gesamte Kalenderjahr möglich. Die erforderlichen Belege des Arbeitnehmers sind für alle Monate des Kalenderjahres zum Lohnkonto zu nehmen.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist der Arbeitnehmer bei der Ein-Prozent-Methode nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendete 0,03 Prozent-Regelung gebunden; ein Wechsel zur Einzelbewertung mit 0,002 Prozent ist anhand entsprechender Nachweise möglich. Anstatt der Ein-Prozent-Methode kann alternativ auch die Fahrtenbuchmethode geltend gemacht werden. Dies setzt allerdings die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs voraus. Durch den späteren Wechsel im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann die Lohn- bzw. Einkommensteuer reduziert werden; nicht jedoch etwaige erhöhte abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, sofern mit dem Bruttoarbeitslohn die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung noch nicht erreicht ist. Die Sozialversicherungsbeiträge orientieren sich ausschließlich an dem bei der Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber für den Dienstwagen angesetzten geldwerten Vorteil (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV; Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der DRV Bund und der BfA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 22.03.2018).
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