Inhaltsverzeichnis:
- Umfangreiches Schreiben: Steuerpflichten von Künstlern
- E-Rechnung: Entwurfschreiben veröffentlicht
- Unternehmereigenschaft: Kleinunternehmerregelung im Erstjahr
- Selbständige und Gewerbetreibende: Änderung der Gewinnermittlungsart
- Sonderzahlung: Wie viel Netto vom Urlaubsgeld übrigbleibt
- BFH zur Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell
- Gute Frage: Wie eine nicht oder kaum nutzbare Immobilie zu bewerten ist
- Unterhaltsleistungen: Zählt angesparter Unterhalt zum Vermögen?
- Rentenerhöhung zum 01.07.2024: Sind Ruheständler steuerpflichtig?
- EM-Nachlese: Wie und wo werden eigentlich UEFA-Preisgelder versteuert?
Auch für Künstler stellt sich die Frage, wie sie ihre steuerlichen Pflichten erfüllen müssen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat in einem umfangreichen Schreiben die wesentlichen Aspekte für Künstler mit Wohnsitz im Inland zusammengefasst und richtet sich direkt an die Steuerzahler. Dabei werden zunächst allgemeine Themen wie die Anmeldung beim Finanzamt, Aufzeichnungspflichten und die Nutzung von ELSTER für Steuererklärungen behandelt. Künstler können je nach Art ihrer Tätigkeit der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (bei einer GmbH), Lohnsteuer (als Arbeitnehmer), Kirchensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und dem Solidaritätszuschlag unterliegen. Die konkreten Steuerpflichten hängen von den individuellen Umständen sowie der Höhe der Einkünfte bzw. Umsätze ab. Die OFD gibt einen Überblick über diese Steuerarten und ihre jeweiligen Besonderheiten.
Im Bereich der Einkommensteuer können Künstler entweder als nichtselbständige Arbeitnehmer tätig sein oder als selbständige Unternehmer ihre Tätigkeit gewinnorientiert ausüben. Selbständige Künstler müssen eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen, damit ihre Tätigkeit nicht als Liebhaberei eingestuft wird. Musikalische Aktivitäten können dabei als freiberufliche Tätigkeit gelten, wenn sie eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe aufweisen, oder als gewerbliche Tätigkeit, wenn das eigenschöpferische und das künstlerische Moment nicht oder nur geringfügig ausgeprägt sind. Die OFD erläutert zudem die Gewinnermittlungsarten, steuerliche Abzugsmöglichkeiten, den Investitionsabzugsbetrag und Steuerfreibeträge.
Im Bereich der Umsatzsteuer müssen Künstler als Unternehmer die umsatzsteuerlichen Vorschriften beachten und in der Regel Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Umsatzsteuer unterliegen alle steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen des Künstlers. Unter bestimmten Bedingungen kann Vorsteuer abzugsfähig sein, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Allerdings können bestimmte Umsätze von Künstlern auch steuerfrei sein, worauf die OFD hinweist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt werden bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu verwenden sein. Das BMF hat in diesem Zusammenhang einen entsprechenden Entwurf mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme an die Verbände übersandt. Da das Thema für die Wirtschaft von großer Bedeutung ist, wurde der Entwurf bereits in diesem frühen Stadium allgemein veröffentlicht. Stellungnahmen hierzu können über die Verbände erfolgen. Im Entwurf behandelt das Ministerium unter anderem die aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz, darunter die verschiedenen Rechnungsarten ab dem 01.01.2025, die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen und die zulässigen Formate einer E-Rechnung. Zudem werden folgende spezielle Fragen erörtert: der Umfang einer E-Rechnung, deren Übermittlung, Empfang und Berichtigung, die Anerkennung von Verträgen als Rechnungen sowie Regelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Darüber hinaus geht es um die Themen E-Rechnung und Vorsteuerabzug sowie Anforderungen an die Aufbewahrung von E-Rechnungen.
Hinweis: Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist für Anfang des vierten Quartals 2024 geplant.
Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung im Erstjahr der unternehmerischen Tätigkeit befasst.
Der Kläger war Gesellschafter und seit Dezember 2015 auch Geschäftsführer einer GmbH. Der Geschäftsführervertrag trat erst im Juli 2016 in Kraft. Bis dahin arbeitete der Kläger unentgeltlich. Im September 2016 stellte er der GmbH eine Rechnung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer im Zeitraum Februar bis Juni 2016 über 40.000 €, basierend auf einem Gesellschafterbeschluss vom September 2016. Das Finanzamt (FA) sah hierin eine unternehmerische Tätigkeit und setzte Umsatzsteuer fest. Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte hilfsweise die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
Das FG stellte klar, dass ein Anstellungsvertrag nicht ausschließt, dass ein Geschäftsführer unternehmerisch tätig ist. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer als Unternehmer handelt und hierfür ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt erhält. Für den Zeitraum vor Abschluss des Vertrags sah das FG diese Bedingungen als erfüllt an, da der Kläger nachhaltig tätig war und hierfür ein Entgelt von 40.000 € erhielt. Der Kläger kann jedoch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Das FG entschied, dass er seine unternehmerische Tätigkeit im Februar 2016 aufgenommen hat und nicht, wie vom FA angenommen, im Jahr 2015, da er zu dem Zeitpunkt noch sozialversicherungspflichtig bei der GmbH angestellt war. Da er seine unternehmerische Tätigkeit in 2016 aufnahm, gilt er als Kleinunternehmer, wenn sein Umsatz in diesem „Erstjahr“ 17.500 € (heute: 22.000 €) nicht überschreitet. Ausschlaggebend ist der voraussichtliche, nicht der tatsächliche Umsatz. Da der Kläger zunächst unentgeltlich arbeitete, konnte er davon ausgehen, diese Grenze nicht zu überschreiten.
Hinweis: Der Fall verdeutlicht, dass auch bei Verträgen mit Geschäftsführern die Umsatzsteuer zu beachten ist. Wichtig ist die Feststellung des FG zur Kleinunternehmereigenschaft: Im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zählt der prognostizierte und nicht der tatsächliche Umsatz. Dies gilt auch für die im Folgejahr relevante Umsatzgrenze. Entscheidend ist zudem, dass eine spätere, rückwirkende Vergütung, die die Umsatzgrenze überschreitet, bei der ursprünglichen Prognose nicht vorhersehbar war und dass dies objektiv überprüfbar ist.
Wenn Sie selbständig oder gewerblich tätig sind, müssen Sie Ihren Gewinn ermitteln. Grundsätzlich gibt es zwei Gewinnermittlungsarten: die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und den Betriebsvermögensvergleich. Wer nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, kann zwischen beiden Arten wählen. Dieses Wahlrecht kann immer wieder ausgeübt werden. Allerdings ist der Übergang von der einen zur anderen Art mit einer Überleitungsrechnung verbunden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) darüber entscheiden, ob man auch Jahre später anlässlich einer Betriebsprüfung das Wahlrecht neu ausüben kann.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist gesetzlich nicht buchführungspflichtig. Bis 2011 ermittelte er seinen Gewinn durch EÜR, ab 2012 durch Betriebsvermögensvergleich. Die Veranlagung für 2016 erfolgte antragsgemäß. Anfang 2019 fand bei ihm eine Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 statt, aufgrund derer sich für 2016 eine Gewinnerhöhung ergab. Der Kläger legte Einspruch gegen die geänderten Bescheide ein und beantragte einen Wechsel der Gewinnermittlungsart zur EÜR. Sodann legte er eine Übergangsgewinnermittlung zum 01.01.2016 und eine EÜR für 2016 vor. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Steuerpflichtige,
die nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig sind, haben ein Wahlrecht, wie sie ihren Gewinn ermitteln. Das Wahlrecht ist formal allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt. Während einer Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung kann ein Steuerpflichtiger Wahlrechte, die an keine Frist gebunden sind, noch ausüben und auch eine bereits ausgeübte Wahl noch ändern. Im Streitfall war trotz formeller Bestandskraft der Bescheide ausnahmsweise ein Wechsel der Gewinnermittlungsart im Rahmen des Einspruchs gegen die Änderungsbescheide aufgrund der Außenprüfung möglich. Wenn das Finanzamt einen Bescheid trotz Bestandskraft ändern kann, muss es nach Auffassung des FG dem Steuerpflichtigen auch möglich sein, im Rahmen seines Einspruchs gegen die aufgrund der Außenprüfung geänderten Bescheide sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart neu auszuüben.
Fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten in Deutschland durfte sich im vergangenen Jahr über zusätzliches Geld für die Urlaubskasse freuen: Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhielten 46,8 % von ihnen Urlaubsgeld. Im Schnitt wurden dabei rund 1.600 € brutto vom Arbeitgeber ausbezahlt. Von diesem Betrag geht aber insbesondere noch die Lohnsteuer ab, denn Urlaubsgeld ist ebenso wie Weihnachtsgeld voll steuerpflichtig. In der Regel wird das Urlaubsgeld zusammen mit dem laufenden Gehalt überwiesen. Dies führt nicht selten zu einem unangenehmen Nebeneffekt: In dem Monat der Überweisung erhöht sich zwar das Monatsgehalt, dies hat aber zur Folge, dass meist auch der Steuersatz steigt und für das Urlaubsgeld mehr Lohnsteuer einbehalten wird als für einen entsprechend hohen Arbeitslohn. Da Urlaubsgeld nicht regelmäßig, sondern meist nur in einem Monat des Jahres gewährt wird, muss es – anders als der laufende Arbeitslohn – als Einmalzahlung unter den „sonstigen Bezügen“ versteuert werden. Diese Abgrenzung ist wichtig für die Berechnung der Lohnsteuer, die darauf fällig wird.
Beispiel: Ein kinderloser Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse I verdient monatlich 3.500 € brutto. Er ist gesetzlich renten- und krankenversichert, sein Krankenkassen-Zusatzbeitrag liegt bei 1,5 %, er zahlt keine Kirchensteuer. Er erhält vom Arbeitgeber 2.000 € Urlaubsgeld zusätzlich zum Gehalt. Das Jahresbruttogehalt beträgt ohne Urlaubsgeld voraussichtlich 42.000 €. Darauf werden 5.281 € Lohnsteuer fällig. Mit Urlaubsgeld erhöht sich das Jahresbruttogehalt auf 44.000 €, was eine Lohnsteuer von 5.768 € ergibt. Die Differenz von 487 € ergibt die auf das Urlaubsgeld entfallende Lohnsteuer.
Darüber hinaus werden für das Urlaubsgeld auch noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig.
Hinweis: Als Faustregel gilt: Arbeitnehmern bleibt netto zumeist etwas mehr als die Hälfte des Brutto-Urlaubsgelds übrig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich in zwei Verfahren mit den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts befasst und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerzahler im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Grundstückswert nachweisen zu können. Da in den vorliegenden Fällen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, musste der BFH nicht weiter prüfen, ob die Bewertungsregeln zur neuen Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen.
In den vorliegenden Fällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz ergangen (sog. Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 01.01.2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Das FG hatte in erster Instanz ernstliche Zweifel sowohl an der (einfachrechtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften und hatte deshalb die beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die gegen die Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden des Finanzamts hat der BFH in seinen Beschlüssen nun als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BFH bestanden bereits wegen der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen. Diese Zweifel ergaben sich daraus, dass Steuerzahler bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit haben müssen, bei der Verletzung des sogenannten Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen – auch wenn gesetzlich ein solcher Nachweis nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Der Gesetzgeber verfügt gerade in Massenverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot kann nach Gerichtsmeinung jedoch verletzt sein, wenn der festgestellte Grundsteuerwert erheblich über das normale Maß hinausgeht. Das heißt konkret: wenn der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt. In den zugrunde liegenden Fällen kam der BFH zu dem Ergebnis, dass bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen sei, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten einen niedrigeren gemeinen Wert ihrer Grundstücke nachweisen könnten.
Hinweis: Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist mit den BFH-Entscheidungen nicht verbunden
Wenn Sie in Deutschland ein Grundstück besitzen, müssen Sie für dieses jährlich Grundsteuer zahlen. Diese Steuer geht an die Gemeinden. Wie hoch sie ist, hängt zum einen von der Art Ihres Grundstücks ab und zum anderen davon, wie hoch der Hebesatz der Grundsteuer in Ihrer jeweiligen Gemeinde ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob sich der Zustand eines Grundstücks wieder ändern kann (hier von bebaut zu unbebaut). Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks. Bei einem Gesellschafterwechsel wurde der Wert der Immobilie im Übertragungsvertrag mit 200.000 € angesetzt. Das Finanzamt stellte den Grundsteuerwert dagegen auf Grundlage der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf 836.000 € fest. Die Antragstellerin legte Einspruch ein, da bei der Bewertung lediglich auf Alter und Lage des Objekts, aber nicht auf dessen Zustand (Feuchtigkeitsschäden, marode Leitungen etc.) geachtet worden sei. Der Antrag vor dem FG war teilweise begründet. Die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheids sei zweifelhaft, soweit die Feststellung einen Betrag von 382.500 € übersteige. Es bestünden ernstliche Zweifel, dass das Grundstück den Begriff des bebauten Grundstücks erfülle. Werde der Übergang vom Grundstück im Zustand der Bebauung – und damit letztlich vom unbebauten Grundstück – zum bebauten Grundstück an die Zumutbarkeit der Gebäudenutzung geknüpft, sei es folgerichtig, den Rückfall des bebauten Grundstücks in den Zustand eines unbebauten Grundstücks in dem Augenblick anzunehmen, ab dem eine Gebäudenutzung nicht mehr zumutbar sei. Im Streitfall habe es am Bewertungsstichtag an der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit des Gebäudes gefehlt. Aufgrund der Schäden müsse man das Objekt eher wie einen Rohbau bewerten. Daher sei das Grundstück als unbebautes Grundstück zu behandeln.
Hinweis: Die Grundsteuer war in den letzten Jahren ein großes Thema. Ab dem 01.01.2025 tritt die Reform in Kraft.
Eltern können Unterhaltsleistungen an ihre Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Fiskus erkennt den Unterhalt bis zu einer Höhe von 11.604 € pro Jahr (Grenze für das Jahr 2024) an. Zusätzlich können übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes geltend gemacht werden. Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist aber, dass die Eltern für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr haben. Das ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf 15.500 € nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Steuerabzug (Ausnahme: Vermögen ist angemessenes Wohneigentum).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil nun genauer mit der Berechnung dieses sogenannten Schonvermögens befasst und entschieden, dass vom Kind angesparte, noch nicht ausgegebene monatliche Unterhaltsleistungen nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eltern die Unterhaltszahlungen an ihren volljährigen Sohn für den Zeitraum 01.01. bis 30.9.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Das Bankkonto des Sohnes hatte zum 01.01.2019 ein Guthaben von 15.950 € aufgewiesen. Darin enthalten war eine Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 €. Da der Sohn mit seinem Vermögen über der Grenze von 15.500 € lag, lehnte das Finanzamt den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Der BFH gab der Klage jedoch im Wesentlichen statt und stellte zunächst klar, dass die Höhe des Schonvermögens, das bereits seit 1975 nahezu unverändert bei (umgerechnet) 15.500 € liegt, trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen ist. Auch im vorliegend maßgebenden Jahr 2019 lag das Schonvermögen in dieser Höhe noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags und unterschritt auch nicht das Vermögen, das Bedürftigen nach dem Zivil- und Sozialrecht als „Notgroschen“ zusteht. Der BFH entschied weiter, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen der Eltern nicht sofort in die Vermögensberechnung einbezogen werden dürfen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssig gezahlte Unterhaltszahlung für Januar 2019 durfte daher erst für 2020 zum Vermögen des Kindes gezählt werden, so dass am maßgeblichen Stichtag (01.01.2019) nur ein Vermögen von 15.450 € bestanden hatte und die Unterhaltszahlung somit noch abziehbar war.
Zum 01.07.2024 stiegen die Renten bundesweit um 4,57 %. Viele Rentner befürchten, dass sie nun plötzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuern auf ihre Alterseinkünfte zahlen müssen. Dies kann Ängste auslösen, vor allem wenn man mit der Rente gerade so über die Runden kommt. In sehr vielen Fällen ist diese Sorge aber unbegründet. Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht erst, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 11.604 € (Wert für 2024) übersteigt. In diesen Grundfreibetrag fließt die Altersrente aber nur mit ihrem steuerpflichtigen Teil ein. Dieser steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar rückwirkend ab 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss einen Besteuerungsanteil von 82,5 % der Rente hinnehmen. Das heißt im Umkehrschluss: Sein Rentenfreibetrag liegt bei 17,5 %.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht im Jahr 2023 in den Ruhestand und erhält eine monatliche Rente von 1.000 €. Das sind 12.000 € im Jahr und somit mehr als der Grundfreibetrag von 11.604 €. Allerdings beträgt der steuerpflichtige Anteil lediglich 9.900 € (82,5 % von 12.000 €) und liegt somit unterhalb des Grundfreibetrags, so dass der Rentner keine Steuererklärung abgeben und keine Steuern zahlen muss, sofern er nicht noch über weitere Einkünfte verfügt.
Wer den Grundfreibetrag überschreitet und eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat, muss jedoch nicht zwangsläufig Steuern zahlen. Denn auch Rentner können in ihrer Einkommensteuererklärung diverse Positionen steuerlich absetzen, darunter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und außergewöhnliche Belastungen.
Bei der Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland haben die Nationalmannschaften um Preisgelder in Höhe von insgesamt 331 Mio. € gespielt. Für die Veranstalter UEFA und DFB ist das Turnier ein großer wirtschaftlicher Erfolg. Sie erwarten einen Gewinn von 1,7 Mrd. €. An Steuern sollen davon 65 Mio. €, also gerade einmal 3,8 % des Gewinns bzw. 10 % der Ausgaben zurück nach Deutschland fließen. Als Antrittsprämie gab es für die 24 qualifizierten Nationalteams jeweils 9,25 Mio. € von der UEFA. Dazu erhielt jede Mannschaft für jeden Sieg 1 Mio. € bzw. 500.000 € für jedes Unentschieden bei den Gruppenspielen. Die 16 Teams, die das Achtelfinale erreichten, erhielten jeweils 1,5 Mio. €. Das Viertelfinale brachte 2,5 Mio. € ein und für den Einzug ins Halbfinale gab es 4 Mio. €. Der Vizeeuropameister strich ganze 5 Mio. € ein und der Europameister konnte sich über eine Siegesprämie in Höhe von 8 Mio. € freuen. Die nationalen Verbände legen für ihr Land jeweils eigenständig vertraglich fest, wie viel sie ihren Spielern, Trainern usw. von den erfolgsbezogenen Preisgeldern vertraglich zukommen lassen. Es wird also nur ein Teil davon an die Spieler weitergegeben. Bekanntlich werden die Nationalmannschaften aus Spielern von verschiedenen Clubs zusammengestellt. Der jeweilige Fußballclub, für den sie normalerweise vertraglich spielen, ist ihr Arbeitgeber. In dieser Funktion zahlt er seinen angestellten Spielern die Vereinsgehälter aus und ist für deren Besteuerung zuständig. Analog verhält es sich mit den Prämien, welche die deutschen Spieler vom DFB erhalten. Der Heimatverein muss die Steuern abführen, solange es sich um einen deutschen Profi-Club handelt. Da der DFB eine große Auswahl hat, die besten Spieler aus allen Clubs in die Nationalmannschaft zu berufen, gehören alle Spieler zu den Spitzenverdienern. Daher kommen bei der Versteuerung der Preisgelder der Spitzensteuersatz in Höhe von 45 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zum Tragen. Sozialabgaben spielen in dieser Gehaltsklasse keine Rolle mehr, da die Beitragsbemessungsgrenzen mit dem Grundgehalt überschritten sind.
Spieler anderer europäischer Nationalmannschaften müssen die Beträge in dem Land versteuern, in dem sie entstanden sind. Somit hat Deutschland als Austragungsland dem Grunde nach das Besteuerungsrecht, was nicht gleichzeitig bedeutet, dass alle Nationalteams die Prämien in Deutschland versteuern. Hierfür müsste man wissen, welche Steuererleichterungen und Steuererlasse das Bundesfinanzministerium gewährt. Die Einnahmen der UEFA jedenfalls werden größtenteils steuerfrei belassen, wobei über die exakte Höhe bislang von Regierungsseite geschwiegen wird. Ob dies gleichfalls für die Preisgelder der nationalen Fußballverbände gilt, ist ebenso unbekannt.
Hinweis: Allgemein gilt im internationalen Profi-Spielbetrieb für Mannschaftssportarten ein kompletter Steuererlass, wenn dieser im Gegenzug auch in dem jeweiligen ausländischen Staat für die in Deutschland ansässigen Sportler und Clubs gilt.
10.09.2024 (13.09.2024*)
Umsatzsteuer
(Monatszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Vorauszahlung)
Körperschaftsteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)
26.09.2024
Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
Umfangreiches Schreiben: Steuerpflichten von Künstlern
OFD Karlsruhe, Schreiben v. 08.05.2024 - St1-S 2045-1 - St 117; ofd-karlsruhe.fv-bwl.de
E-Rechnung: Entwurfschreiben veröffentlicht
BMF-Schreiben (Entwurf) v. 13.06.2024 – III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007; www.bundesfinanzministerium.de
Unternehmereigenschaft: Kleinunternehmerregelung im Erstjahr
FG München, Urt. v. 27.02.2024 – 5 K 1794/22; www.gesetze.bayern.de
Selbständige und Gewerbetreibende: Änderung der Gewinnermittlungsart
FG Thüringen, Urt. v. 31.08.2022 – 4 K 599/21, Rev. (BFH: X R 1/23); www.landesrecht.thueringen.de
Sonderzahlung: Wie viel Netto vom Urlaubsgeld übrigbleibt
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 24.06.2024; www.vlh.de
BFH zur Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell
BFH, Beschl. v. 27.05.2024 – II B 78/23 (AdV); BFH, Beschl. v. 27.05.2024 – II B 79/23 (AdV); www.bundesfinanzhof.de
Gute Frage: Wie eine nicht oder kaum nutzbare Immobilie zu bewerten ist
FG Düsseldorf, Beschl. v. 10.05.2024 – 11 V 533/24 A (BG); www.justiz.nrw.de
Unterhaltsleistungen: Zählt angesparter Unterhalt zum Vermögen?
BFH, Urt. v. 29.02.2024 – VI R 21/21; www.bundesfinanzhof.de
Rentenerhöhung zum 01.07.2024: Sind Ruheständler steuerpflichtig?
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 12.06.2024; www.vlh.de
EM-Nachlese: Wie und wo werden eigentlich UEFA-Preisgelder versteuert?
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 25.06.2024; www.lohi.de