Inhaltsverzeichnis:
- Umsatzsteuerliche Behandlung der Unterstützung in der Ukraine-Krise
- Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern – ja oder nein?
- Wann wird ein Auflösungsverlust realisiert?
- Homeoffice-Pauschale soll für das Steuerjahr 2022 fortgelten
- Unfall im Homeoffice: Zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?
- Auch zusammengeballte Überstundenvergütungen sind begünstigt
- Sanierung spart nicht nur Energie, sondern auch Steuern
- Baurechtswidrig bewohntes Gartenhaus kann steuerfrei verkauft werden
- Häusliches Arbeitszimmer: Absetzbar, auch wenn nicht erforderlich
- Krankheitskosten: Vorläufigkeit im Steuerbescheid entfällt

Die Hilfsbereitschaft und die Solidarität für Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, unterstützt auch der deutsche Fiskus mit steuerlichen Maßnahmen. Zur Vereinfachung der steuerlichen Behandlung der Unterstützungsmaßnahmen und zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesfinanzministerium (BMF) umfassende Verwaltungsanweisungen veröffentlicht.
Im Fokus des Schreibens steht die steuerliche Behandlung von Unterstützungsleistungen wie Geldspenden, Unterbringung von Kriegsflüchtlingen, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden und Sachspenden. Die Verwaltungsanweisungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Im Folgenden wird speziell auf umsatzsteuerliche Regelungen Bezug genommen: Es wird von einer Besteuerung von Sachspenden in Form einer unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen oder Personal als unentgeltliche Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen, wenn diese für humanitäre Zwecke von einem Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, gewährt werden. Sofern ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke verwendet, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge im Billigkeitswege zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert.
Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn der Sachverhalt in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Es wird ebenfalls von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine steuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (z.B. Hotelzimmer), unentgeltlich den aus der Ukraine Geflüchteten zur Verfügung stellen.
Hinweis: Das BMF trägt mit diesem Schreiben den Unterstützungsleistungen vieler Menschen und Unternehmen in Deutschland Rechnung, die sich für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzen. Es vereinfacht den steuerlichen Umgang mit diesen Leistungen.

Wann ist die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch einzuordnen? Mit Schreiben vom 08.07.2021 hatte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu dieser Thematik geäußert. Noch früher, im Jahr 2019, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats, das aufgrund einer nichtvariablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht als Unternehmer tätig ist. Als Begründung führte der BFH aus, dass das Aufsichtsratsmitglied bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko trage und somit nicht selbständig handle. Der BFH hatte sich mit diesem Urteil der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben. Das BMF setzte die BFH-Rechtsprechung mit dem erwähnten Schreiben vom 08.07.2021 um.
An der Gültigkeit der Regelungen und Anweisungen hat sich seitdem nichts geändert. Allerdings wurden in der Zwischenzeit aus der Praxis einige Detailfragen an das BMF herangetragen. Diese werden nunmehr in einem Aktualisierungsschreiben vom 29.03.2022 beantwortet. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert, insbesondere Absatz 3a des Abschnitts 2.2.
Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten sind jedoch Nichtbeanstandungsregelungen vorgesehen.

Wird eine Kapitalgesellschaft aufgelöst, ist es entscheidend, dass der Realisationszeitpunkt bestimmt wird. Dies ist der Zeitpunkt, an dem eine Vereinnahmung wirksam verbucht werden kann. Denn nur, wenn man diesen kennt, kann auch der Auflösungsverlust entsprechend steuermindernd berücksichtigt werden. Im vorliegenden Streitfall waren die Kläger und das Finanzamt hinsichtlich des Zeitpunkts unterschiedlicher Ansicht, so dass das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden musste.
Die Kläger waren an der A-GmbH beteiligt. Diese hatte diverse Kredite aufgenommen. Die Kläger hatten zu deren Absicherung eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Eine Bürgschaftsprovision wurde nicht vereinbart. Die GmbH beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, was mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.10.2011 erfolgte. Im Juni 2011 kündigte die Bank die Kreditverträge mit der GmbH und nahm nachfolgend die Kläger aus den Bürgschaftsverträgen in Anspruch.
Nach einem Beschluss des Landgerichts 2016 verpflichteten sich die Kläger gegenüber der Bank zur Zahlung eines unbestimmten Betrags. In der Einkommensteuererklärung 2011 machten sie einen Auflösungsverlust nach
§ 17 Einkommensteuergesetz in Höhe des Stammkapitals der GmbH geltend, welcher nach einem Einspruchsverfahren anerkannt wurde. Jedoch erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für die Bürgschaftsinanspruchnahme nicht an. Die Kläger wollten diese jedoch steuermindernd berücksichtigt wissen.
Ihre Klage vor dem FG war unbegründet. Die Aufwendungen für die Bürgschaftsinanspruchnahme erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen Auflösungsverlust. Die Zahlungen auf die Bürgschaft können als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Gesellschaftsbeteiligung berücksichtigt werden – allerdings noch nicht in den Streitjahren, da der Verlust da noch nicht realisiert wurde. Die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung war zu diesem Zeitpunkt noch unklar. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird ein Auflösungsverlust bei einer Insolvenz erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens berücksichtigt. Die Aufwendungen können auch nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, da die Kläger bei Eingehung der Bürgschaft keine Einkünfteerzielungsabsicht hatten. Auch sind die Zahlungen aus der Bürgschaftsverpflichtung nicht in den Streitjahren geflossen.

Wer im Homeoffice arbeitet, kann seit 2020 die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 € pro Jahr steuermindernd abziehen (5 € pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Der Steuergesetzgeber will mit dieser Pauschale eine Entlastung für Erwerbstätige schaffen, die kein (absetzbares) abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer einrichten können, sondern lediglich in einer Arbeitsecke oder in privat genutzten Räumen arbeiten.
Hinweis: Mit der Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel, diese können zusätzlich zur Pauschale abgesetzt werden. Hierunter fallen neben Hardware und der üblichen Büroausstattung auch die beruflich veranlassten Telekommunikations- und Internetgebühren.
Ursprünglich sollten die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale zum 01.01.2022 auslaufen, die Bundesregierung hat nun aber eine Verlängerung bis Ende Dezember 2022 auf den Weg gebracht. Der zugrundeliegende Gesetzesentwurf (Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise) sieht noch weitere steuerliche Maßnahmen vor, darunter eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 € und verbesserte Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung.
Hinweis: Für Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, können Erwerbstätige keine Fahrtkosten (z.B. die Entfernungspauschale oder Reisekosten) geltend machen. Die Pauschale kann zudem nur angewandt werden, wenn der gesamte Arbeitstag zu Hause verbracht wird.

Viele Erwerbstätige sind seit Beginn der Corona-Pandemie tageweise oder dauerhaft im Homeoffice tätig. Da viele Arbeitgeber positive Erfahrungen mit dieser Arbeitsform gemacht haben, spricht vieles dafür, dass die Arbeit von zu Hause aus auch nach der Pandemie in den Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer integriert bleibt. Wer in den eigenen vier Wänden beruflich tätig ist, sollte wissen, dass Unfälle im Homeoffice von der gesetzlichen Unfallversicherung des Arbeitgebers abgedeckt sind, sofern die auslösende Handlung im Interesse des Unternehmens und nicht aus rein privaten Gründen erfolgt ist. Ein Urteil des Bundessozialgerichts von 2021 hat diesen Unfallversicherungsschutz im Homeoffice untermauert. Die Tätigkeit im Homeoffice ist mit der Arbeit im Betrieb gleichgestellt.
In dem verhandelten Fall war ein Arbeitnehmer im Jahr 2018 morgens auf einer Wendeltreppe gestürzt, die zu seinem Arbeitszimmer führte – die Folge war ein Brustwirbelbruch. Die Berufsgenossenschaft seines Arbeitgebers weigerte sich zu zahlen, obwohl der Angestellte zwecks Arbeit auf dem Weg in sein Arbeitszimmer war. Sie argumentierte, dass der Versicherungsschutz erst im Arbeitszimmer beginne und sich der Unfall nicht auf einem versicherten Weg ereignet habe. Der Arbeitnehmer zog vor das Sozialgericht und erhielt in erster Instanz recht: Die Sozialrichter sahen in dem Fall einen Arbeitsunfall, da sich der Kläger auf dem direkten Weg zur Arbeit befunden habe. Das Landessozialgericht widersprach in zweiter Instanz jedoch und argumentierte, dass Wege innerhalb der eigenen Wohnung nicht unter Versicherungsschutz stünden. Das oberste Bundessozialgericht bestätigte in dritter Instanz dann schließlich die Auffassung der ersten Instanz: Das Treppensteigen habe der Arbeitsaufnahme gedient und sei als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers ein versicherter Betriebsweg. Daher stuften die obersten Sozialrichter den Sturz als Arbeitsunfall ein, der unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
Hinweis: Bei der Arbeit im Homeoffice sind die Wege innerhalb eines Haushalts also den betrieblichen Wegen gleichgestellt, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Aufgrund einer Gesetzesänderung sind diese Wege seit Juni 2021 mittlerweile auch nach dem Gesetz ausdrücklich versichert. Bei Arbeitsunfällen, die sich davor ereignet haben, greift das Gerichtsurteil rückwirkend.
Nicht nur der Weg für die Arbeitsaufnahme, sondern auch der Weg in die Küche, zum Kaffeeholen, zur Mittagspause oder zur Toilette zählt inzwischen zum Arbeitsweg. Arbeitnehmer im Privathaushalt sind nicht mehr schlechter gestellt als in ihrem Betrieb. Auch Wegeunfälle auf dem direkten Weg zur Kita oder zum Kindergarten sind versichert, wenn die Arbeit im Homeoffice erfolgt und eine Kinderbetreuung erforderlich ist. Nicht versichert sind hingegen Wege, die ausschließlich privaten Interessen dienen. Verletzt sich jemand auf dem Weg zur Haustür, weil er dort eine private Paketsendung vom Postboten entgegennimmt, fällt dies nicht unter den betrieblichen Versicherungsschutz.

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz, um Nachteile auszugleichen, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, würde der Progressionseffekt ansonsten zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr-)belastung führen. Die ermäßigte Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sich die Nachzahlung auf eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch für Überstundenvergütungen beansprucht werden kann. Auch in diesem Fall muss aber die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wurde.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der klagende Arbeitnehmer von 2013 bis 2015 sukzessive insgesamt 330 Überstunden aufgebaut, die ihm zunächst nicht vergütet worden waren. Im Jahr 2016 hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber schließlich einen Aufhebungsvertrag geschlossen, infolge dessen ihm für die geleisteten Überstunden der Vorjahre eine Bruttovergütung von 6.000 € nachgezahlt wurde. Das Finanzamt hatte die Vergütung zunächst dem normalen Einkommensteuertarif unterworfen. Der BFH gab jedoch grünes Licht für die ermäßigte Besteuerung und stellte klar, dass der ermäßigte Einkommensteuertarif nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf die Nachzahlung von variablen Lohnbestandteilen – wie hier in Form einer Überstundenvergütung – anwendbar sei. In beiden Fällen sei die ermäßigte Besteuerung dadurch gerechtfertigt, dass die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden sei.

Die Preise für Strom und Gas klettern in immer neue ungeahnte Höhen und viele Haushalte sorgen sich vor den nächsten Abrechnungen ihrer Energieversorger. Nach Schätzungen des Bundeswirtschaftsministeriums steigt die Gasrechnung für eine Durchschnittsfamilie in einem unsanierten Einfamilienhaus in diesem Jahr um etwa 2.000 €. Das Gebot der Stunde muss daher lauten, Energie zu sparen und die eigenen vier Wände möglichst energieeffizient „aufzurüsten“. Hierfür lohnt ein Blick auf den seit 2020 geltenden Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen, der folgende Maßnahmen fördert:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
- Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind
Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 €. Der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug die in der folgenden Tabelle wiedergegebene zeitliche Staffelung vor:
Veranlagungszeitraum abzugsfähige Lohn- und Materialkosten maximale Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme 7 % der Aufwendungen 14.000 €
1. Folgejahr 7 % der Aufwendungen 14.000 €
2. Folgejahr 6 % der Aufwendungen 12.000 €
Voraussetzung für die Steuerförderung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist und die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen (unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen) ausgeführt wird. Arbeiten an Mietobjekten sind nicht förderfähig, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss.
Über die Arbeiten muss zudem eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Das Finanzamt erkennt – wie immer – lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, Barzahlung ist nicht erlaubt. Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.
Hinweis: Für die energetische Sanierung existieren alternativ auch Förderprodukte der KfW. Der Steuerbonus kann allerdings nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden, wenn die Baukosten bereits über ein solches Förderprogramm abgedeckt sind.

Wenn Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Kein Steuerzugriff erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz jedoch, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Ob diese Ausnahmeregelung auch für rechtswidrig bewohnte Gartenhäuser gilt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht.
Der Kläger hatte innerhalb des Zehnjahreszeitraums seine Miteigentumsanteile an Grundstücken eines Kleingartengeländes veräußert, in dem auch ein von ihm selbst bewohntes „Gartenhaus“ lag. Die Errichtung dieses „Gartenhauses“ war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt wird. Tatsächlich aber hatte der Kläger das „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Das Finanzamt besteuerte den Veräußerungsgewinn als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften, der BFH lehnte einen Steuerzugriff jedoch ab. Nach Gerichtsmeinung kann auch eine baurechtswidrige Nutzung eine begünstigte „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ sein. Zwar sei der Gesetzeswortlaut in diesem Punkt nicht eindeutig, der Sinn und Zweck der Steuerfreistellung spräche jedoch dafür, auch baurechtswidrige Nutzungen als „Nutzungen zu eigenen Wohnzwecken“ anzuerkennen. Die Regelung solle verhindern, dass ein Veräußerungsgewinn bei Wohnsitzaufgabe (z.B. wegen Arbeitsplatzwechsels) ungerechtfertigt besteuert werde. Dieser Gesetzeszweck sei bei baurechtswidriger Nutzung ebenso erfüllt wie bei einer baurechtskonformen Nutzung.
Die Selbstnutzung des Gartenhauses erfüllte somit alle Anforderungen, die das Gesetz an eine Steuerfreistellung knüpft. Es war nach seiner Beschaffenheit dazu bestimmt und geeignet, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu gewähren. Es verfügte über Küche und Bad sowie eine Heizung und war mit Wasser und Abwasser, Strom und Telefon voll erschlossen.
Hinweis: Um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu begründen, muss die Wohnung oder das Haus nicht zwingend der Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt gewesen sein. Steuerfrei bleibt somit auch der Verkauf von Zweit- und Ferienwohnungen, die der Eigentümer nur zeitweise bewohnt und die ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehen.

Kann eine Stewardess die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen? Nein, urteilte das Finanzgericht Düsseldorf im Jahr 2017 und verwies darauf, dass ein Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich sei. Eine Flugbegleiterin müsse außerhalb ihrer Arbeitszeit im Flugzeug nur wenige gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten erledigen. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) „drehte“ die Stewardess den Rechtsstreit dann zu ihren Gunsten: 2019 entschieden die Bundesrichter, dass ein Arbeitszimmer nicht für die berufliche Tätigkeit erforderlich sein müsse, um abziehbar zu sein. Für die Abzugsfähigkeit genüge es nach Gerichtsmeinung, dass Raumkosten durch die Einkunftserzielung veranlasst seien. Das häusliche Arbeitszimmer müsse jedoch ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt worden sein. Für den Fall der klagenden Stewardess bedeutete dies, dass das Arbeitszimmer trotz der zeitlich sehr begrenzten beruflichen Nutzung nicht oder nur in geringem Umfang privat mitgenutzt worden sein durfte.
Hinweis: Die Entscheidung wurde vom BFH nun nachträglich zur allgemeinen Veröffentlichung bestimmt, so dass sie jetzt auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus für die Fälle anderer Steuerzahler anwendbar ist. Wurden Erwerbstätigen die Raumkosten vom Finanzamt aberkannt, so können sie sich nun auf dieses Urteil berufen.

Krankheits- und Pflegekosten müssen nach dem Einkommensteuergesetz um eine zumutbare Belastung gemindert werden, bevor sie sich steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen auswirken. Wie hoch dieser Eigenanteil des Steuerzahlers ausfällt, richtet sich nach dessen Einkommenshöhe, Familienstand und Anzahl der Kinder.
Bislang ergingen Steuerbescheide vorläufig zu der Frage, ob von Krankheits- und Pflegekosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden darf. Einsprüche gegen den Abzug einer zumutbaren Belastung waren von den Finanzämtern bisher ruhend gestellt worden. Nachdem mittlerweile die letzten Revisionsverfahren zur Thematik beendet sind und die geltende Gesetzeslage damit bestätigt worden ist, hat das Bundesministerium der Finanzen nun entschieden, Steuerbescheide nicht mehr länger vorläufig zur Frage des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten zu erlassen. Bescheide bleiben in diesem Punkt also nicht länger verfahrensrechtlich „offen“. Einspruchsverfahren zur Thematik werden von den Finanzämtern zudem nicht mehr ruhend gestellt.
Nunmehr sind in Steuerbescheiden nur noch folgende Vorläufigkeiten hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonformen Auslegung enthalten:
- Höhe der kindbezogenen Freibeträge (ab 2001)
- Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung (ab 2005)
- Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste (ab 2009)
- Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (ab 2005); für Zeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlags nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.
Hinweis: Hintergrund ist, dass in den vergangenen Jahren immer wieder Musterverfahren zu der Frage geführt wurden, ob Krankheits- und Pflegekosten aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Abzug einer zumutbaren Belastung ausgenommen werden müssten. Der Bundesfinanzhof hatte die Kürzung der Kosten aber immer wieder verteidigt, die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.

10.06.2022 (13.06.2022*)
Umsatzsteuer
(Monatszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Vorauszahlung)
Körperschaftsteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)
28.06.2022
Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Unterstützung in der Ukraine-Krise
BMF-Schreiben v. 17.03.2022 – IV C 4 - S 2223/19/10003 :013; www.bundesfinanzministerium.de
Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern – ja oder nein?
BMF-Schreiben v. 29.03.2022 – III C 2 - S 7104/19/10001 :005; www.bundesfinanzministerium.de
Wann wird ein Auflösungsverlust realisiert?
FG Münster, Urt. v. 03.11.2021 – 13 K 3187/19 E,F; www.justiz.nrw.de
Homeoffice-Pauschale soll für das Steuerjahr 2022 fortgelten
Deutscher Bundestag, Kurzmeldung vom 22.03.2022 (hib 130/2022); www.bundestag.de
Unfall im Homeoffice: Zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 08.03.2022; www.lohi.de
Auch zusammengeballte Überstundenvergütungen sind begünstigt
BFH, Urt. v. 02.12.2021 – VI R 23/19; www.bundesfinanzhof.de
Sanierung spart nicht nur Energie, sondern auch Steuern
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH), Pressemitteilung v. 21.03.2022; www.vlh.de
Baurechtswidrig bewohntes Gartenhaus kann steuerfrei verkauft warden
BFH, Urt. v. 26.10.2021 – IX R 5/21; www.bundesfinanzhof.de
Häusliches Arbeitszimmer: Absetzbar, auch wenn nicht erforderlich
BFH, Urt. v. 03.04.2019 – VI R 46/17; www.bundesfinanzhof.de
Krankheitskosten: Vorläufigkeit im Steuerbescheid entfällt
BMF-Schreiben v. 28.03.2022 – IV A 3 - S 0338/19/10006 :001; www.bundesfinanzministerium.de
