Das Aktuelle: Ausgabe Mai 2023
Das Aktuelle: Ausgabe Mai 2023
Beiträge Mai 2023

Inhaltsverzeichnis:

  • EuGH zur Ausgabe von Gutscheinen an Mitarbeiter
  • Haftung: Was gilt, wenn man eigentlich kein Geschäftsführer mehr ist
  • Die richtige Steuerklassenwahl im laufenden Jahr
  • Handyverkauf an den Arbeitgeber: Steuerfreie Nutzung weiter zulässig
  • Wann sich eine schnellere Abschreibung von Immobilien erreichen lässt
  • Nicht alle Umbauten sind außergewöhnliche Belastungen
  • Bitte überprüfen Sie jetzt Ihre Freistellungsaufträge   
  • Kryptowährungen: Spekulationsgewinne müssen versteuert werden
  • Welche Nachweise das Finanzamt bei Krankheitskosten verlangt
  • Ausbildungsfreibetrag: Wie Eltern ihre Steuerlast senken können
EuGH zur Ausgabe von Gutscheinen an Mitarbeiter

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Ausgabe von Gutscheinen an Mitarbeiter zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung führt. Wenn der sich aus der Gutscheinausgabe für die Mit­arbeiter ergebende Vorteil im Vergleich zum Vorteil des Unternehmens von untergeordneter Bedeutung ist, dann ist keine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen, so die Urteilsbegründung. Die Klägerin stellt Flugzeug­triebwerke her. Sie führte ein Mitarbeiter-Anerkennungsprogramm ein, mit dem die besten Mitarbeiter ausgezeichnet und belohnt werden sollten. Das Vorschlagsrecht für die Zuteilung der Prämien oblag den anderen Mitarbeitern des Unternehmens und erfolgte auf der Grundlage rein berufsbezogener Kriterien. Das Programm bestand aus einem dreistufigen Prämiensystem: Die höchste Prämie bestand in einer Barauszahlung, die mittlere Prämie war ein Gutschein und die niedrigste Prämie eine Urkunde. Strittig war lediglich die Ausgabe der Gutscheine im Zusammenhang mit der mittleren Prämie. Erhielt ein Mitarbeiter eine solche Auszeichnung, konnte er sich einen Gutschein über eine Website aus einer Liste von Einzelhändlern aussuchen. Fraglich war, ob diese Gutscheine unter die Eigenverbrauchsbesteuerung fallen.

Die Finanzbehörde war der Ansicht, dass hierauf Mehrwertsteuer zu erklären sei. Der EuGH sah dies anders. Die Gutscheinausgabe erfolge nicht nach Maßgabe des privaten Bedarfs der Mitarbeiter, da diese nicht selbst mit Sicher­heit eine Zuteilung von Gutscheinen an sich selbst erreichen könnten. Das Vorschlagsrecht für die Zuteilung liege bei den anderen Mitarbeitern des Unternehmens. Zudem sei unstreitig, dass die Gutscheinausgabe ohne Vergütung oder Gegenleistung seitens der begünstigten Mitarbeiter erfolge. Allerdings verschaffe diese Erbringung von Dienstleistungen der Klägerin einen Vorteil in Form der Aussicht auf eine Steigerung ihres Umsatzes aufgrund größerer Motivation und gesteigerter Leistung ihrer Mitarbeiter. Der persönliche Vorteil der Mitarbeiter erscheine als untergeordnet gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens. Die unentgeltliche Zuwendung von Gutscheinen an Mitarbeiter führe somit nicht zur Eigenverbrauchsbesteuerung.

Hinweis: Das Urteil ist zunächst zu begrüßen. Allerdings stellt der EuGH keine klaren Kriterien auf, wann die unentgeltliche Gutscheinausgabe als für nicht unternehmensfremde Zwecke gilt. Er stellt auf die Art und das Ziel eines Belohnungsprogramms ab. Daher dürfte der subjektive Wille des Unternehmers zur Einführung eines solchen Programms relevant sein. Aufgrund der subjektiven Argumentation kann dies zu Rechtsunsicherheit führen. Wir beraten Sie gern.

 

Haftung: Was gilt, wenn man eigentlich kein Geschäftsführer mehr ist

Als Geschäftsführer einer GmbH trägt man eine große Verantwortung. Schwierig wird es, wenn die GmbH be­stimmten Verpflichtungen, wie zum Beispiel der Weiterleitung der Lohnsteuer an das Finanzamt, nicht mehr nachkommt. Dann kann das Finanzamt auch den Geschäftsführer der GmbH haftbar machen. Falls es mehrere Geschäftsführer gibt, kann das Finanzamt entscheiden, welchen von ihnen es in welchem Umfang in Haftung nimmt. Im vorliegenden Fall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob das Finanzamt hierbei richtig gehandelt hat.

Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der B-GmbH, an der auch E beteiligt war. Sein Geschäftsführervertrag war bis zum 30.06.2019 befristet. Am 15.04.2019 verfassten der Kläger sowie E und A (Geschäftsführer der
C-GmbH) einen „Letter of Intent“. Demzufolge beabsichtigte die C-GmbH, die mehrheitlichen Anteile an der
B-GmbH zu erwerben. Im Zuge dessen sollten A und E Geschäftsführer und der Kläger ab dem 01.07.2019 Be­rater werden. Gleichzeitig wurde ein Gesellschafterbeschluss verfasst, wonach A zum 01.05.2019 und E zum 01.07.2019 zu Geschäftsführern bestellt wurden. Mit notariellem Vertrag vom 15.04.2019 schied E aus der GmbH aus und die C-GmbH wurde Mehrheitsgesellschafterin der B-GmbH. Im Handelsregister war, auch nach dem 30.06.2019, allein der Kläger als Geschäftsführer eingetragen. Am 23.03.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH eröffnet. Mit Bescheid vom 02.06.2020 nahm das Finanzamt den Kläger für Lohnsteuerrückstände in Haftung, da er laut Handelsregisterauszug im Haftungszeitraum Juni bis Dezember 2019 als Geschäftsführer bestellt war.

Die Klage des in Haftung Genommenen vor dem FG war erfolgreich, denn mit der Abberufung als Geschäfts­führer ist die Geschäftsführertätigkeit beendet. Dies gilt unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem die Beendigung im Handelsregister eingetragen wird. Daher endete die Geschäftsführerstellung des Klägers mit Ablauf des 30.06.2019. Zwar gab es dazu keinen gesonderten Gesellschafterbeschluss, jedoch konnte der Beschluss vom 15.04.2019 in diesem Sinne ausgelegt werden. Dass der Kläger auch nach dem 30.06.2019 noch Schriftstücke unterschrieben hatte, war unerheblich. So gesehen war er lediglich als Vertreter ohne Vertretungsmacht tätig. Ab dem 01.05.2019 wurde die Geschäftsführertätigkeit durch A ausgeübt. Die Ermessensentscheidung des Finanzamts war fehlerhaft, da es auch noch weitere Geschäftsführer gab, die in Haftung genommen werden konnten.

Die richtige Steuerklassenwahl im laufenden Jahr

In einem neuen Merkblatt hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dargestellt, welche Besonderheiten im Jahr 2023 bei der Wahl der Lohnsteuerklassen gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebens­partner, die beide Arbeitslohn beziehen. Demnach gilt:

  • Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem optimalen Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuer-klasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner
    ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Wählt man diese Steuerklassenkombination, muss allerdings später verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden (Wegfall der Antragsveranlagung).
  • Ehegatten bzw. Lebenspartner können alternativ das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) einträgt. Die Eintragung dieses Faktors führt dazu, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeits­löhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Ehepaare und Lebenspartner mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringer verdienen­den Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.
  • Wer seine Steuerklasse wechseln bzw. das Faktorverfahren beanspruchen will, muss sich an sein aktuelles Wohnsitzfinanzamt wenden. Ein entsprechender Antrag kann für das Jahr 2023 spätestens bis zum 30.11.2023 gestellt werden.

Hinweis: Das Merkblatt des BMF enthält Tabellen mit gestaffelten Arbeitslöhnen, aus denen Ehegatten und Lebenspartner die für sie günstigste Steuerklassenkombination ablesen können. Online lässt sich der voraussichtliche Lohnsteuereinbehalt in den verschiedenen Konstellationen unter www.bmf-steuerrechner.de durchspielen.

Handyverkauf an den Arbeitgeber: Steuerfreie Nutzung weiter zulässig

Von jedem Euro einer Gehaltserhöhung geht oft mehr als die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben ab. Diesen erheblichen Abzügen können Arbeitsparteien entgegentreten, indem sie steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltsbestandteile vereinbaren. Eine Möglichkeit: Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung von betrieblichen IT- oder Telekommunikationseinrichtungen erwachsen, sind nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer also beispielsweise die laufenden Kosten für einen Handyvertrag lohnsteuerfrei erstatten, sofern der Vertrag mit dem betrieblichen Handy genutzt wird. Privates Telefonieren ist mit dem Gerät ausdrücklich erlaubt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun eine interessante Steuergestaltungsmöglichkeit abgesegnet: Im verhandelten Fall hatten die Arbeitnehmer ihre privaten Handys zunächst für einen symbolischen Preis von 1 € bis 6 € an ihren Arbeitgeber verkauft. Dieser stellte die Geräte dann anschließend den Arbeitnehmern wieder als betriebliches Telekommunikationsgerät für die private und dienstliche Nutzung zur Verfügung und übernahm die Kosten für die laufenden Mobilfunkverträge der Arbeitnehmer (gedeckelter Höchstbetrag nach ergänzender Vereinbarung zum Arbeitsvertrag). Die Kostenübernahme erstreckte sich auch auf den Aufwand für Wartung und Reparaturen. Die Überlassung der Geräte war an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft.

Das Finanzamt war nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung der Auffassung, dass der vorherige Ankauf der privaten Handys ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch sei und die Kostenerstattung daher zu steuerpflichtigem Arbeits­lohn führe. Der BFH entschied jedoch, dass die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber steuerfrei zu belassen war. Die Handys waren durch den Verkauf an den Arbeitgeber betriebliche Telekommunikationsgeräte, da der Arbeitgeber zivilrechtlicher Eigentümer der Geräte geworden war. Die Handys waren den Arbeitnehmern auch nicht aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung weiterhin zuzurechnen. Entscheidend war in diesem Zusammenhang, dass die Telefone nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber herauszugeben waren und Letzterer als Eigentümer auch das Risiko trug, dass die Geräte beschädigt wurden oder „untergingen“. Den Arbeitnehmern war lediglich der Gebrauch der Geräte während des aktiven Arbeitsverhältnisses gestattet.

Nach Gerichtsmeinung bestanden keine Anzeichen für ein unwirksames Scheingeschäft. Zwischen den Vertrags­partnern hatte Einigkeit über den Eigentumsübergang bestanden. Es lag ferner kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor. Der niedrige Kaufpreis der Geräte vermochte einen solchen Missbrauch nach Auffassung des BFH nicht zu begründen.

Wann sich eine schnellere Abschreibung von Immobilien erreichen lässt

Vermietete Immobilien im Privatvermögen, die ab 2023 fertiggestellt werden, können mit jährlich 3 % abgeschrie­ben werden (lineare Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Bei Fertigstellung vor 2023 gilt ein AfA-Satz von 2 %.
Alte Gebäude mit Baujahren vor 1925 lassen sich mit 2,5 % abschreiben. Vom Gesetz her wird – je nach Fallgestaltung – eine typisierte Nutzungsdauer eines Gebäudes von 25, 33, 40 oder 50 Jahren angenommen. Die festen AfA-Sätze müssen unabhängig vom tatsächlichen Alter des Gebäudes angewandt werden. Sie gelten auch für erworbene Bestandsimmobilien. Immobilieneigentümer haben aber in engen Grenzen die Möglichkeit, von den typisierten AfA-Sätzen abzuweichen und eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen, so dass sich die Abschreibung beschleunigen lässt. Aus dem Nachweis müssen sich Rückschlüsse auf die maßgeblichen Faktoren für die verkürzte Nutzungsdauer ergeben (z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung der Immobilie, rechtliche Nutzungsbeschränkungen). Das Bundesfinanzministerium hat nun dargelegt, wann die
Finanzämter eine verkürzte Nutzungsdauer akzeptieren:

  • Es bedarf einer konkreten Rechtfertigung für eine verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer. Der Eigentümer muss darlegen, dass das Gebäude vor Ablauf der typisierten Zeiträume bereits technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist.
  • Eine verkürzte Nutzungsdauer kann beispielsweise anzuerkennen sein, wenn der Eigentümer bereits zum Abbruch des Gebäudes verpflichtet ist.
  • Für besondere Betriebsgebäude (z.B. Hallen in Leichtbauweise) kann sich eine verkürzte Nutzungsdauer bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen ergeben. Gleiches gilt für Gebäudeteile, die selbständige unbeweg­liche Wirtschaftsgüter sind (z.B. Ladeneinbauten).
  • Für Mietereinbauten kann eine verkürzte Nutzungsdauer aus der begrenzten Mietdauer hergeleitet werden.
  • Die tatsächliche Nutzungsdauer wird auch durch den technischen Verschleiß beeinflusst. Hierfür ist etwa zu beurteilen, inwieweit die Tragstruktur des Bauwerks (insbesondere Wände und Dach) die Nutzungsfähigkeit des Gebäudes beschränkt.
  • Zum Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer muss ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von (un-)bebauten Grundstücken oder einer Person vorgelegt werden, die als Sachverständiger oder Gutachter entsprechend akkreditiert ist.
Nicht alle Umbauten sind außergewöhnliche Belastungen

Privat veranlasste Kosten dürfen in der Regel nicht steuerlich abgezogen werden, bei außergewöhnlichen Belastungen macht der Fiskus allerdings eine Ausnahme. Diese dürfen den Weg in die Einkommensteuererklärung finden, sofern sie dem Steuerzahler zwangsläufig entstanden sind. Hierfür ist es erforderlich, dass man sich den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte und sie notwendig und angemessen sind. Nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind übliche Kosten der Lebensführung und private Aufwendungen, die nicht für ein menschenwürdiges Dasein erforderlich sind. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Kosten für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Im zugrunde liegenden Fall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Roll­stuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen sie und ihr Mann den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die hierfür entstandenen Aufwendungen von 7.000 € nicht als außergewöhnliche Belastung.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung und verwies darauf, dass die Kosten für die Gartenumgestaltung nicht zwangsläufig erwachsen waren. Zwar war die Umbaumaßnahme eine Folge des verschlechterten Gesundheitszustands der Klägerin gewesen, gleichwohl aber waren die Aufwendungen nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern dem frei gewählten Freizeitverhalten (Gartennutzung als Hobby). Die Klägerin war nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet gewesen, derartige Konsum­aufwendungen zu tragen.

Hinweis: Der BFH zählte den Garten nicht zum existenznotwendigen Wohnumfeld. Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus, da sie - wie jeder andere Einkommensteuerzahler - für die angefallenen Lohnkosten zumindest den Steuer­bonus für Handwerkerleistungen im Privathaushalt abziehen konnten (20 % von in diesem Fall 3.090 € = 618 €).

Bitte überprüfen Sie jetzt Ihre Freistellungsaufträge

Inländische Banken und Kreditinstitute sind verpflichtet, eine Abgeltungsteuer von 25 % auf private Kapitalerträge einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Anlegern steht allerdings ein jährlicher Sparerpauschbetrag zu, bis zu dessen Höhe vom Steuereinbehalt abgesehen wird. Der Pauschbetrag wurde zum 01.01.2023 von 801 € auf 1.000 € pro Person erhöht. Zusammenveranlagten Personen steht der doppelte Betrag zu, ab 2023 also 2.000 €.

Sparer können den Sparerpauschbetrag über sogenannte Freistellungsaufträge auf ihre Banken verteilen. Um die Erhöhung zum 01.01.2023 technisch möglichst einfach umzusetzen, haben Banken die bestehenden Freistellungsaufträge einfach prozentual erhöht. Somit müssen Bankkunden nicht zwingend tätig werden, wenn sie bereits Freistellungsaufträge erteilt haben. Es empfiehlt sich aber, bereits erteilte Freistellungsaufträge von Zeit zu Zeit auf ihre Höhe hin zu überprüfen und abzuändern, sofern sich die erzielten Erträge bei den jeweiligen Banken „verscho­ben“ haben. Sind die Freistellungsaufträge nicht passgenau auf die Banken verteilt, kommt es mitunter zu einem unnötigen Abgeltungsteuereinbehalt, so dass der Anleger sich später die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen muss.

Dieser Aufwand kann vermieden werden, wenn die Freistellungsaufträge von vornherein passgenau auf die Zins­zuflüsse bei den einzelnen Banken zugeschnitten wurden. Wer häufiger die Bank wechselt, um sich den höchsten Zinssatz zu sichern oder von Neukundenangeboten zu profitieren, sollte ebenfalls darauf achten, dass er den freigestellten Betrag bei der bisherigen Bank auf die tatsächlichen Einnahmen herabsetzt und der neuen Bank
einen Freistellungsauftrag über den noch nicht ausgenutzten Sparerpauschbetrag erteilt.

Hinweis: Sparer sollten wissen, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge eines Jahres nicht höher sein darf als der einem Sparer insgesamt zustehende Pauschbetrag. Wer seine Freistellungsaufträge nicht korrekt verteilt hat, muss mit kritischen Rückfragen des Finanzamts rechnen.

Kryptowährungen: Spekulationsgewinne müssen versteuert warden

In der Vergangenheit haben Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass manche Spekulanten erhebliche Kursgewinne eingefahren haben. Ein solcher Fall hat jetzt auch den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Eine Privatperson aus Nordrhein-Westfalen hatte verschiedene Kryptowährungen - unter anderem Bitcoins, Ethereum und Monero - privat erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Jahr 2017 hatte sie daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Mio. € erzielt, den das Finanzamt der Einkommensteuer unterwarf. Der BFH bestätigte die Steuerpflicht und entschied, dass Veräußerungsgewinne, die ein Spekulant innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden müssen. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er beinhaltet neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerzahler etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraus­setzungen sind bei virtuellen Währungen nach Gerichtsmeinung erfüllt.

Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzu­wickelnde Zahlungsvorgänge verwendet werden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, so unterliegen daraus erzielte Gewinne oder Verluste daher im Ergebnis der Besteuerung.

Hinweis: Die realisierten Wertzuwächse sind demnach genau wie beim Verkauf von Goldbarren, Oldtimern oder Kunst­werken als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.

Welche Nachweise das Finanzamt bei Krankheitskosten verlangt

Ähnlich wie bei den Werbungskosten so stellt sich auch bei den außergewöhnlichen Belastungen alljährlich im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung die Frage, was abziehbar ist und welche Belege erforderlich sind, damit der Abzug gelingt. Wer Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Medikamente aus eigener Tasche zahlt, kann die Kosten häufig als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Als Faustregel gilt hier: Je lockerer von außen betrachtet der Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten und der Krankheit erscheint, desto strenger sind die Nachweispflichten, die der Fiskus vom Steuerzahler einfordert. Nach dieser Logik gelten für Krankheitskosten drei Nachweisstufen:

  • Bei Kosten für übliche medizinische Behandlungen wie beispielsweise eine Wurzel- oder Kariesbehandlung beim Zahnarzt zeigen sich die Finanzämter am großzügigsten. Die hierbei entstehenden Kosten müssen dem Fiskus nicht in besonderer Form nachgewiesen werden. Es genügt in der Regel, wenn der Steuerzahler beim Finanzamt die Arztrechnung vorlegt.
  • Strenger geht es bei Kosten für Medikamente, Hörgeräte, Brillen oder Prothesen zu. Sie werden nur anerkannt, wenn dem Finanzamt die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird.
  • Die strengsten Nachweisregeln gelten beispielsweise für Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, die auswärtige Unterbringung von Kindern mit Legasthenie (oder einer anderen Einschrän­kung bzw. Behinderung), medizinische Hilfsmittel wie Gesundheitsschuhe oder Magnetmatratzen und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (z.B. Sauerstofftherapien oder Frischzellenbehandlungen). All diese Kosten dürfen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Steuerzahler vorab ein Gutachten des Amtsarztes oder eine Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt hat.
Ausbildungsfreibetrag: Wie Eltern ihre Steuerlast senken können

Wenn der Nachwuchs studiert oder eine Ausbildung absolviert, greifen ihm die Eltern häufig finanziell unter die Arme, indem sie beispielsweise die Kosten für Lernmaterialien, WG-Zimmer und Verpflegung übernehmen. Ist das Kind auswärtig untergebracht und haben die Eltern für das Kind noch einen Anspruch auf Kindergeld, können sie einen Ausbildungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dieser wurde ab dem 01.01.2023 von 924 € auf 1.200 € pro Jahr und Kind angehoben. Ein Kindergeldanspruch ist bei Kindern in Ausbildung und Studium regelmäßig bis zum 25. Geburtstag gegeben.

Weitere Voraussetzung für die Freibetragsgewährung ist, dass das Kind bereits volljährig ist und nachweislich eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht für das ganze Jahr erfüllt, gewährt das Finanzamt den Ausbildungsfreibetrag zumindest zeitanteilig (monatsweise mit einem Zwölftel). Sind Eltern getrennt oder geschieden und steht ihnen jeweils der halbe Kinderfreibetrag zu, müssen sie sich den Ausbildungsfreibetrag grundsätzlich ebenfalls teilen.

Unerheblich für die Freibetragsgewährung ist, ob das Kind neben seiner Ausbildung oder seines Studiums noch jobbt, denn Einkünfte des Kindes werden nicht auf den Freibetrag angerechnet. Gleiches gilt für Ausbildungsbeihilfen wie BAföG. Der Freibetrag wird vom Finanzamt auf Antrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen, so dass bei der Berechnung des Lohnsteuereinbehalts monatlich ein Freibetrag von 100 € mindernd berücksichtigt wird. Alternativ lässt sich der Freibetrag aber auch erst in der Einkommensteuererklärung beantragen.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.05.2023 (15.05.2023*)

Umsatzsteuer

(Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt

(Monatszahler)

 

15.05.2023 (19.05.2023*)

Gewerbesteuer

Grundsteuer

 

26.05.2023

Sozialversicherungsbeiträge

 

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

FUNDSTELLENVERZEICHNIS

EuGH zur Ausgabe von Gutscheinen an Mitarbeiter
EuGH, Urt. v. 17.11.2022 – C-607/20; www.curia.europa.eu

Haftung: Was gilt, wenn man eigentlich kein Geschäftsführer mehr ist
FG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.2022 – 3 K 590/21 H; www.justiz.nrw.de

Die richtige Steuerklassenwahl im laufenden Jahr
BMF, Merkblatt v. 14.02.2023; www.bundesfinanzministerium.de

Handyverkauf an den Arbeitgeber: Steuerfreie Nutzung weiter zulässig
BFH, Urt. v. 23.11.2022 – VI R 50/20; www.bundesfinanzhof.de

Wann sich eine schnellere Abschreibung von Immobilien erreichen lässt
BMF-Schreiben v. 22.02.2023 – IV C 3 - S 2196/22/10006 :005; www.bundesfinanzministerium.de

Nicht alle Umbauten sind außergewöhnliche Belastungen
BFH, Urt. v. 26.10.2022 – VI R 25/20; www.bundesfinanzhof.de

Bitte überprüfen Sie jetzt Ihre Freistellungsaufträge
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 07.02.2023; www.lohi.de

Kryptowährungen: Spekulationsgewinne müssen versteuert werden
BFH, Urt. v. 14.02.2023 – IX R 3/22; www.bundesfinanzhof.de

Welche Nachweise das Finanzamt bei Krankheitskosten verlangt
Recherche Deubner Recht & Steuern

Ausbildungsfreibetrag: Wie Eltern ihre Steuerlast senken können
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 28.02.2023; www.lohi.de

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