Inhaltsverzeichnis:
- Istbesteuerung: Wann gilt ein überwiesenes Entgelt als vereinnahmt?
- Wie die Anzahl der Beschäftigten ermittelt wird
- Regressfall: Gezahlte Lohnkirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar
- Firmenwagen: Parkplatzgebühren können geldwerten Vorteil mindern
- Deutschlandticket darf steuerfrei überlassen werden
- Ausland: Unterkunftskosten unterliegen nicht der 60-qm-Begrenzung
- Verlustbringende Vermietung bringt häufig keine Steuerersparnis
- Bis zu welcher Höhe ausländische Quellensteuer anzurechnen ist
- Wann Kosten für Umschulungen abgesetzt werden können
- Elster: Verklicken beim Datenimport ist kein korrigierbarer Schreibfehler
Unternehmer unterliegen umsatzsteuerlich im Regelfall der sogenannten Sollbesteuerung, so dass die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem sie ihre Leistungen ausführen. Unerheblich ist bei dieser Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, ob der Unternehmer das Entgelt von seinem Kunden bereits erhalten hat. Er muss die Umsatzsteuer also vorfinanzieren, wenn der Geldeingang nicht zeitgleich mit der Leistungserbringung erfolgt, dies strapaziert seine Liquidität. Um diesem Problem aus dem Weg zu gehen, kann das Finanzamt einem Unternehmer auf Antrag gestatten, die Umsatzsteuer nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten zu berechnen (sogenannte Istbesteuerung). In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer die Entgelte vereinnahmt hat. Wann genau dieser Zeitpunkt im Falle einer Überweisung anzunehmen ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.
Im zugrunde liegenden Fall stritt ein Unternehmer (Istversteuerer) mit seinem Finanzamt um die Frage, ob ein vereinnahmtes Entgelt 2019 oder 2020 zu versteuern war. Der strittige Umsatz war von einem Kunden per Überweisung gezahlt worden. Während die Wertstellung (Valutierung) rückwirkend zum 31.12.2019 erfolgt war, war der Betrag erst am 02.01.2020 auf dem Girokonto des Unternehmers gebucht worden. Das Finanzamt ging von einer Vereinnahmung im Jahr 2019 aus und berücksichtigte den Umsatz somit im Umsatzsteuerbescheid dieses Jahres.
Der Unternehmer klagte dagegen nun mit Erfolg. Der BFH entschied, dass ein Entgelt auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers als vereinnahmt gilt, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wurde. Die Bundesrichter erklärten, dass eine Vereinnahmung im Sinne der Istbesteuerung erfordert, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann; dies ist erst bei Gutschrift auf seinem Girokonto der Fall. Die Wertstellung (Valutierung) hingegen gibt nur den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam wird – eine wirtschaftliche Verfügbarkeit geht damit noch nicht einher.
Grundsätzlich verhält es sich so: Sie erben etwas und zahlen dafür Erbschaftsteuer. Allerdings gibt es auch Steuerbefreiungen, wenn man bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wie etwa die Steuerfreiheit des Familienheims. Aber auch beim Betriebsvermögen gibt es Befreiungen. Sie sollen bewirken, dass ein Unternehmen weiterhin bestehen bleibt und nicht aufgrund von Erbschaftsteuerzahlungen insolvent wird. Eine der Voraussetzungen hierfür ist die Lohnsummenregelung, wonach die Zahl der Arbeitnehmer und die Lohnsumme während der Behaltensfrist bestimmte Grenzen nicht unterschreiten dürfen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste nun darüber entscheiden, wie die Anzahl der Beschäftigten zu ermitteln ist.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter A im Jahr 2017 verstarb. Laut Lohnsteuer-Anmeldung für den März 2017 waren elf Arbeitnehmer (inklusive Aushilfen und Teilzeitkräften) bei ihr beschäftigt. Die Klägerin hielt auch 51 % der Anteile an der I-GmbH, die laut gesonderter Feststellung des Finanzamts zwei Personen beschäftigte. Aufgrund einer Aufforderung der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamts wurde ein
Bescheid erlassen. Hiernach hatte die Klägerin zwölf Beschäftigte. Dabei wurden neben den elf eigenen Arbeitnehmern noch 51 % der Arbeitnehmer der I-GmbH (also ein Arbeitnehmer) berücksichtigt. Die Klägerin gab jedoch an, dass sie de facto nur 3,15 Arbeitnehmer habe, da die Beschäftigten nach Arbeitszeitanteilen und nicht nach Köpfen zu berücksichtigen seien.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Anzahl der Beschäftigten sei anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen. Dafür spreche bereits der Wortlaut des Gesetzes, in dem der Begriff „Anzahl der Beschäftigten“ ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen verwendet werde. Nur bei nachgeordneten Gesellschaften sei eine anteilige Berücksichtigung von Beschäftigten vorgesehen. Die Anzahl der so ermittelten Personen sei im Besprechungsfall auch nicht um den zwischenzeitlich verstorbenen Geschäftsführer zu kürzen. Als Geschäftsführer sei er einzubeziehen, da auf die „auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten“ abgestellt werde. Ebenso wenig sei die Anzahl der Beschäftigten um geringfügig oder nebenher anderweitig beschäftigte Arbeitnehmer zu reduzieren.
Arbeitgeber haften für die Lohnsteuer, die sie für ihre Arbeitnehmer einbehalten und abführen müssen. Gleiches gilt für die Kirchensteuer, die im Lohnsteuer-Abzugsverfahren anfällt (sogenannte Lohnkirchensteuer). Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sitzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „in einem Boot“ und sind Gesamtschuldner der Steuer. Dies führt dazu, dass der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, die für ihn im Wege der Haftung gezahlten Steuern dem Arbeitgeber zu erstatten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch die Lohnkirchensteuer als Sonderausgabe absetzen darf, die er nach einer Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers diesem erstattet hat. Im zugrunde liegenden Fall war eine GmbH vom Finanzamt für Lohn- und Kirchensteuer ihres Geschäftsführers in Haftung genommen worden, weil eine Sachzuwendung an den Geschäftsführer bislang unbesteuert geblieben war. Die GmbH zahlte und nahm den Geschäftsführer daraufhin in Regress, so dass Letzterer unter anderem die Kirchensteuer ausglich und als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung ansetzte. Das Finanzamt setzte hier jedoch den Rotstift an und erklärte, dass der Geschäftsführer die Kirchensteuer nicht als Steuerpflichtiger gezahlt habe, sondern er im Rahmen eines zivilrechtlichen Regresses in Anspruch genommen worden sei, was einen Sonderausgabenabzug ausschließe.
Der BFH ließ den Ansatz als Sonderausgaben jedoch zu und urteilte, dass es für die Abzugsberechtigung unerheblich ist, ob der Steuerzahler seine persönliche Kirchensteuer selbst zahlt oder diese im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitgeber einbehalten wird. Auch bei einem Regress ist der Arbeitnehmer im Innenverhältnis als Schuldner der Lohnkirchensteuer zur Zahlung in voller Höhe verpflichtet. Im vorliegenden Fall verausgabte die GmbH die Steuerschuld des Geschäftsführers, die dieser ihr anschließend erstattete. Der Geschäftsführer zahlte daher – wenn auch an die GmbH – auf seine persönliche Steuerschuld und nicht auf die Entrichtungsschuld des Arbeitgebers (fremde Steuerschuld).
Für die private Nutzung eines Firmenwagens muss man einen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser kann jedoch reduziert werden, wenn der Arbeitnehmer einen Eigenanteil für die Nutzung des Wagens zahlt. Aber wie ist es eigentlich, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht direkt für die Fahrzeugnutzung eine Zahlung an den Arbeitgeber leistet, jedoch für das Abstellen des Firmenwagens einen Parkplatz mietet? Reduziert auch das den geldwerten Vorteil? Das Finanzgericht Köln (FG) musste hierüber entscheiden.
Die Klägerin ermöglichte es ihren Arbeitnehmern, für 30 € im Monat an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil hierfür wurde nach der 1-%-Methode unter Berücksichtigung der 0,03-%-Regelung (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) für die Lohnsteuer ermittelt. Dabei wurde die gezahlte Stellplatzmiete vom geldwerten Vorteil abgezogen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin vertrat das Finanzamt die Auffassung, der geldwerte Vorteil dürfe nicht um die Stellplatzmiete gekürzt werden. Eine Stellplatzanmietung an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs nicht erforderlich. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Eine Lohnsteuernachforderung komme nicht in Betracht, da die Klägerin die Lohnsteuer zutreffend einbehalten habe. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Stellplatzmiete beim geldwerten Vorteil mindernd zu berücksichtigen sei. Es fehle insoweit an einer Bereicherung der Arbeitnehmer. Somit liege auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das Nutzungsentgelt mindere also bereits auf der Einnahmenseite den Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der geldwerte Vorteil sei unabhängig davon zu mindern, ob die Miete durch den Arbeitnehmer freiwillig oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gezahlt werde.
Damit Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg nicht mit dem privaten Pkw, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung geschaffen, die für Arbeitgeberzuschüsse zum Erwerb entsprechender Fahrkarten gilt. Steuerfrei ist auch das kostenlose oder verbilligte Überlassen solcher Tickets durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Wichtig ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung gilt bei Arbeitgeberleistungen für
- Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch im öffentlichen Personenfernverkehr (z.B. ICE, IC und EC) sowie
- berufliche und private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr.
Hinweis: Tickets für den Personennahverkehr können vom Arbeitgeber also unabhängig von der Art der Nutzung steuerfrei übernommen werden – der Arbeitnehmer darf damit auch ausschließlich privat reisen, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt.
Als Personennahverkehr wurden von den Finanzämtern bislang nur Zugverbindungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (etwa Züge wie RB und RE) anerkannt, so dass die Steuerbefreiung bei Nutzung anderer Zugverbindungen entfiel, sofern der Arbeitnehmer nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterwegs war. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun aber erklärt, dass auch das Deutschlandticket steuerfrei ausgegeben werden kann und es trotz seiner Geltung für bestimmte IC- und ICE-Verbindungen noch als Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr gilt. Der Arbeitnehmer darf das Ticket also auch unbegrenzt privat einsetzen, ohne dass die Steuerbefreiung für den Arbeitgeberzuschuss entfällt.
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen im Inland einen doppelten Haushalt unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung seit 2014 mit maximal 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen, Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten.
Hinweis: Vor 2014 durften die Kosten der Beschäftigungswohnung nur abgesetzt werden, soweit sie angemessen waren; als angemessen stuften Rechtsprechung und Finanzverwaltung damals eine Wohnung mit einer Größe von maximal 60 qm und einer durchschnittlichen ortsüblichen Miete ein. Wer an seinem Arbeitsort großzügiger und teurer wohnte, konnte seine Kosten somit nur anteilig abziehen.
Die Finanzämter wenden diese 60-qm-Regelung bis heute noch bei doppelten Haushaltsführungen im Ausland an. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Praxis nun aber entgegengetreten und hat entschieden, dass die notwendigen Kosten im Ausland einzelfallabhängig festgestellt werden müssen. Geklagt hatte ein Diplomat, der als deutscher Botschafter in zwei ausländischen Staaten tätig gewesen war und dort vom Auswärtigen Amt zwei Dienstwohnungen mit Flächen von 249 qm und 185 qm zugewiesen bekommen hatte. Für die Wohnungen hatte er eine Dienstwohnungsvergütung gezahlt, die er – zusammen mit den getragenen Nebenkosten – als Werbungskosten geltend machte. Sein Finanzamt setzte aber den Rotstift an und erkannte die Kosten nur anteilig für eine
60 qm große Wohnung an.
Der BFH gab dem Diplomaten nun recht und erklärte, dass die 60-qm-Regelung damals nur für Inlandsfälle aufgestellt worden sei und sich nicht auf Auslandssachverhalte übertragen lasse. Im Ausland sei sie gar nicht handhabbar, da sich die durchschnittliche ortsübliche Miete in der Ferne nicht belastbar ermitteln lasse. Für die steuerliche Anerkennung von Unterkunftskosten müssen nach Gerichtsmeinung vielmehr die Gegebenheiten im einzelnen Land betrachtet werden. Maßgeblich ist dabei, welche Kosten im Ausland notwendig sind – das heißt, nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung erforderlich sind. Bei beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnungen wie im Urteilsfall sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in voller Höhe erforderlich und somit als Werbungskosten abzugsfähig.
Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer, die eine doppelte Haushaltsführung im Ausland unterhalten. Sie können nun eine einzelfallabhängige Prüfung ihrer Unterkunftskosten verlangen und müssen nicht die starre 60-qm-Regelung gegen sich gelten lassen.
Wer eine Immobilie mit mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, darf daraus resultierende Vermietungsverluste nicht ohne weiteres mit seinen anderen Einkünften verrechnen – dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben hatte. Die Immobilien hatte es unbefristet an seine volljährigen Kinder vermietet, wodurch jährliche Verluste zwischen 172.000 € und 216.000 € entstanden. Die Verluste verrechnete das Ehepaar mit seinen übrigen Einkünften, so dass sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis ergab.
Der BFH ließ die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis jedoch nicht zu. Die Bundesrichter entschieden, dass der Vermieter bei solch großen Objekten nachweisen muss, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgte, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, weil über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet werden, handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, so dass die aus dieser Tätigkeit stammenden Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind. Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z.B. mit Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmbad) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit ausgegangen werden kann. Es handelt sich hierbei um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Bei diesen Objekten ist daher regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.
Hinweis: Die Hürden für den Verlustabzug liegen bei Luxusimmobilien damit also entsprechend hoch. Nicht betroffen sind hiervon Vermieter, die Immobilien außerhalb des Luxussegments dauerhaft zu Wohnzwecken vermieten, denn in diesen Fallgestaltungen wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwiderlegbar vermutet, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (ausgenommen sind aber verbilligte Vermietungen oder teilweise selbstgenutzte Ferienwohnungen).
Wenn Sie in Deutschland Zinsen erhalten, zieht die Bank schon automatisch Kapitalertragsteuer ab. Erhalten Sie in einem anderen Land Zinsen, wird dort in der Regel ebenfalls eine Steuer einbehalten. Da Sie diese ausländischen Zinsen auch in Deutschland versteuern müssen, käme es in einem solchen Fall zu einer doppelten Steuerzahlung. Um das zu vermeiden, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die regeln, welches Land besteuern darf und, falls beide besteuern dürfen, wie die doppelte Steuer kompensiert wird. Dies erfolgt zum Beispiel durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die zu zahlende deutsche Steuer. Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden, bis zu welcher Höhe die Anrechnung möglich war.
Der Kläger hielt 13 sogenannte Argentinien-Anleihen. Er stimmte einem „Settlement Proposal“ zu, wonach er 50 % des Nominalwerts als Zinsertrag erhielt. Zudem wurden 100 % des Nominalwerts als Verkaufspreis für die Anleihe gewährt. Da die historischen Anschaffungskosten des Klägers durchweg über diesem Verkaufspreis lagen, erzielte er insoweit einen Veräußerungsverlust. Der Verlust aus der Veräußerung wiederum lag unter dem erzielten Zinsertrag.
Der Kläger beantragte die vollständige Anrechnung der ausländischen Quellensteuern. Eine vollständige Anrechnung war jedoch dem Finanzamt zufolge aufgrund der vorhandenen Verluste nicht möglich. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar ist nach dem DBA-Argentinien eine Anrechnung argentinischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer möglich. Der anzurechnende Betrag ist allerdings auf die auf die Differenz zwischen den Zinserträgen und den Veräußerungsverlusten entfallende deutsche Steuer begrenzt. Er darf nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen. Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer erfolgt nach Verrechnung der beim jeweiligen ausländischen Kapitalertrag entstandenen Verluste. Im Streitfall ist auch eine Saldierung aufgrund des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit vorzunehmen, da bereits beim Erwerb der Anleihen feststand, dass zugleich sowohl ein Zinsertrag als auch ein Veräußerungsverlust entstehen würden. Die Anrechnung ist daher auf den Betrag begrenzt, mit dem die Kapitalerträge der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Im Leben läuft nicht immer alles geradeaus – auch im Berufsleben ist häufig mal ein Richtungswechsel angesagt. Wer sich beruflich komplett neu orientiert und eine Umschulung absolviert, möchte die dabei entstehenden Kosten gerne steuerlich absetzen. Für den Werbungskostenabzug müssen zwei wichtige Bedingungen erfüllt sein:
- Abgeschlossene Erstausbildung: Die Kosten für eine Umschulung lassen sich nur als Werbungskosten absetzen, wenn zuvor eine Ausbildung abgeschlossen wurde, also eine Lehre oder ein Studium. Eine Erstausbildung liegt nach dem Einkommensteuergesetz vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wurde.
- Berufliche Veranlassung der Fort- oder Weiterbildung: Umschulungen zählen im Steuerrecht als Fort- und Weiterbildung. Dieser Bereich umfasst auch Bildungsmaßnahmen wie Abendkurse, Schulungen oder Fernstudiengänge. Wichtig ist, dass die Bildungsmaßnahme die eigene berufliche Qualifikation fördert, entweder innerhalb des aktuell ausgeübten Berufs (Fortbildung) oder darüber hinaus (Weiterbildung). Private Um-
schulungsmaßnahmen (z.B. zur Selbstfindung) sind nicht abzugsfähig. Eine anzuerkennende Weiterbildung kann auch eine Umschulung zu einem neuen Beruf sein, zum Beispiel vom Gastronomiefachmann zum Altenpfleger.
Sind die oben genannten Kriterien erfüllt, können insbesondere folgende Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden:
- Kurs- und Prüfungsgebühren
- Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zum Fortbildungsort oder zu einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft. Wer eine Vollzeit-Weiterbildung absolviert, kann bei Fahrten zur Bildungseinrichtung lediglich die einfache Fahrt absetzen. Wer seine Fahrtkosten zur Lerngemeinschaft geltend macht, sollte dies genau dokumentieren
(Datum, Uhrzeit, Teilnehmer). Auch sollten alle Teilnehmer eine Teilnahmeliste unterschreiben. - Übernachtungskosten (z.B. für Hotelübernachtungen)
- Verpflegungskosten für Essen und Trinken außer Haus
- Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Schreibmaterial
Kosten für den heimischen Arbeitsplatz, wenn die Fort- oder Weiterbildung zu Hause vor- oder nachbereitet werden muss; hierfür kann die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.
Will ein Steuerzahler nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist noch gegen einen endgültig ergangenen Steuerbescheid vorgehen, muss er einige verfahrensrechtliche Hürden überwinden, um damit Erfolg zu haben. Eine Bescheidänderung lässt sich dann nur noch in eng umrissenen Fällen erreichen, beispielsweise wenn dem Finanzamt beim Erlass des Bescheids selbst eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist (Schreib-, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit).
Eine Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ist zudem noch möglich, wenn einem Steuerzahler selbst bei der Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Diese Korrekturvorschrift ist jedoch nur anwendbar, wenn der Schreib- oder Rechenfehler durchschaubar, eindeutig oder augenfällig war. Dies ist der Fall, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass nach letzterer Vorschrift kein korrigierbarer Schreibfehler vorliegt, wenn der Steuerzahler sich beim Import von steuerlichen Daten in das Elster-Portal verklickt. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar seine Einkommensteuererklärung 2018 authentifiziert über das Elster-Portal eingereicht. Bei der Erstellung der Steuererklärung hatte es aber irrtümlich die Daten des Vorjahres (2017) von seiner Festplatte in das Elster-Portal hochgeladen, so dass es die falschen Erklärungswerte übermittelte. Das Finanzamt erkannte nicht, dass es sich um alte Erklärungswerte handelte und veranlagte für 2018 erklärungsgemäß. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wollten die Eheleute eine Bescheidänderung aufgrund eines Schreibfehlers durchsetzen.
Der BFH lehnte aber ab und erklärte, dass Schreibfehler insbesondere Rechtschreibfehler und Wortverwechselungen seien, also Fehler, die beim Schreiben entstünden. Der vorliegende Fehler sei allerdings kein Schreibfehler, sondern lediglich ein „Irrtum über die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung“. Der Steuerbescheid 2018 konnte somit nicht mehr geändert werden.
Hinweis: Die Eheleute kostete ihr Klickfehler insgesamt 1.291,37 €, da die zugrunde gelegten Einkünfte aus 2017 höher waren als im Jahr 2018.
12.02.2024 (15.02.2024*)
Umsatzsteuer zzgl. 1/11 der Vorjahressteuer bei Dauerfristverlängerung
(Monatszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
15.02.2024 (19.02.2024*)
Gewerbesteuer
Grundsteuer
27.02.2024
Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
FUNDSTELLENVERZEICHNIS
Istbesteuerung: Wann gilt ein überwiesenes Entgelt als vereinnahmt?
BFH, Urt. v. 17.08.2023 – V R 12/22; www.bundesfinanzhof.de
Wie die Anzahl der Beschäftigten ermittelt wird
FG Münster, Urt. v. 10.08.2023 – 3 K 2723/21 F, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de
Regressfall: Gezahlte Lohnkirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar
BFH, Urt. v. 23.08.2023 – X R 16/21; www.bundesfinanzhof.de
Firmenwagen: Parkplatzgebühren können geldwerten Vorteil mindern
FG Köln, Urt. v. 20.04.2023 – 1 K 1234/22, Rev. (BFH: VI R 7/23); www.justiz.nrw.de
Deutschlandticket darf steuerfrei überlassen werden
BMF-Schreiben v. 07.11.2023 – IV C 5 - S 2342/19/10007:009; www.bundesfinanzministerium.de
Ausland: Unterkunftskosten unterliegen nicht der 60-qm-Begrenzung
BFH, Urt. v. 09.08.2023 – VI R 20/21; www.bundesfinanzhof.de
Verlustbringende Vermietung bringt häufig keine Steuerersparnis
BFH, Urt. v. 20.06.2023 – IX R 17/21; www.bundesfinanzhof.de
Bis zu welcher Höhe ausländische Quellensteuer anzurechnen ist
FG Münster, Urt. v. 23.03.2023 – 1 K 3593/19 E; www.justiz.nrw.de
Wann Kosten für Umschulungen abgesetzt werden können
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 13.11.2023; www.vlh.de
Elster: Verklicken beim Datenimport ist kein korrigierbarer Schreibfehler
BFH, Urt. v. 18.07.2023 – IX R 17/22; www.bundesfinanzhof.de