Das Aktuelle: Ausgabe Januar 2023
Das Aktuelle: Ausgabe Januar 2023
Beiträge Januar 2023

Inhaltsverzeichnis:

  • Umsatzsteuervorauszahlung und die Zehntagefrist
  • Garantiezusagen von Händlern: Steuerrechtsausschuss gibt Praxistipp
  • Verluste aus Photovoltaikbetrieb führen zur gewerblichen „Abfärbung“
  • Beherrschender Gesellschafter: Lohnsteuerpflicht von Sondervergütung
  • Midijobber: Sozialversicherungen bei neuer Verdienstgrenze beachten!
  • Inflationsausgleichsprämie: 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei möglich
  • Fristverlängerung: Drei Monate mehr für die Grundsteuererklärung
  • Befristete Entlastung: 7 % Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen
  • Eltern aufgepasst: In welcher Höhe Sie Kita-Gebühren absetzen können
Umsatzsteuervorauszahlung und die Zehntagefrist

Wenn Unternehmer ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen sie ihre Ausgaben nur in dem Kalenderjahr absetzen, in dem sie geleistet wurden. Dieses sogenannte Abflussprinzip sieht für regel­mäßig wiederkehrende Ausgaben, wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen, aber eine Ausnahme vor: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung dieses Jahres gezahlt worden sind.

Als „kurze Zeit“ definiert die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (somit vom 22.12. bis 10.01.).

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember bei Gewinn­ermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörig­keit als Betriebsausgabe zu berücksichtigen war, wenn sie zwar innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel geleistet wurde, aber aufgrund einer dem Unternehmer gewährten Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erst später fällig war, und hat nun erneut bekräftigt, dass regelmäßig wiederkeh­rende Betriebsausgaben nur dann abweichend im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt werden können, wenn sie innerhalb des Zehntagezeitraums sowohl fällig waren als auch geleistet wurden.

Geklagt hatte eine Steuerberatungsgesellschaft, die ihre Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 am 10.01.2018 geleistet hatte. Sie wollte die Zahlung aufgrund der Zehntageregelung noch in der Gewinnermittlung
für 2017 absetzen.

Der BFH lehnte dies jedoch ab, da die Zahlung aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst am 10.02.2018 fällig war, somit außerhalb der Zehntagefrist.

Hinweis: Gewährt das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung, so verlängern sich die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um jeweils einen Monat (hier: vom 10.01.2018 auf den 10.02.2018).

Der BFH betonte, dass die Fälligkeit für einen abweichenden Betriebsausgabenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit in den Zehntagezeitraum fallen muss, da Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember bei erteilter Dauerfristverlängerung ansonsten allein durch freiwillige Zahlung vor Fälligkeit dem Vorjahr zugeordnet werden könnten, obwohl sie erst deutlich nach dem Jahreswechsel zu zahlen sind.

Im Urteilsfall hatte die klagende Gesellschaft aller Voraussicht nach noch die Chance, die Zahlung im Folgejahr 2018 als Betriebsausgabe abzuziehen. In umgekehrter Fallkonstellation kann ein Betriebsausgabenabzug wegen der Zehntageregelung aber komplett verlorengehen.

Lehnt das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung ab und wird der betroffene Unternehmer daraufhin auf einen Abzug im vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit verwiesen, kann es vor-kommen, dass das vorangegangene Jahr verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar ist, so dass die Ausgaben nicht mehr steuermindernd verbucht werden können. Einnahme-Überschuss-Rechner sollten daher genauestens auf die korrekte zeitliche Zuordnung ihrer Umsatzsteuervorauszahlungen achten.

 

Garantiezusagen von Händlern: Steuerrechtsausschuss gibt Praxistipp

Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) hat einen Praxishinweis zur Versicherungs- und Umsatzsteuer bei Garantiezusagen von Händlern erarbeitet und veröffentlicht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte im letzten Jahr zur umsatzsteuerlichen und versicherungsteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen von Kfz-Händlern Stellung genommen. Der Anwendungszeitpunkt der dort genannten Grundsätze wurde mehrfach verschoben. Nun sollen die Vorgaben ab dem 01.01.2023 gelten.
Die Verwaltung hatte in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übernommen.

Entgeltliche Garantiezusagen von Kfz-Händlern unterliegen künftig als eigenständige Leistung grundsätzlich der Versicherungsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob im Garantiefall eine Geldzahlung oder die Reparatur zu leisten ist. Zu beachten ist, dass aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit der Versicherungsleistung insoweit kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Der DStV findet es durchaus beachtlich, dass das BMF-Schreiben branchenunabhängig gelten soll, und empfiehlt betroffenen Unternehmen zu überprüfen, ob deren Verträge Ausnahmen von der Versicherungsteuerpflicht erfüllen. Wird beispielsweise kein gesondertes Entgelt für die Garantie erhoben und ist ein Erwerb ohne Garantie nicht möglich, liegt keine Versicherungsleistung vor. Auch bei einer Garantiezusage im Rahmen eines Vollwartungsvertrags kommt es nicht zu einer Versicherungsteuerpflicht. Hier liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor. Sofern das Unternehmen lediglich Versicherungsschutz vermittelt, entsteht ebenfalls keine Versicherungsteuer, da die direkte Vertragsbeziehung zwischen Kunde und Versicherungsunternehmen besteht.

Hinweis: Sprechen Sie uns auf Garantiezusagen an, falls Sie Fragen dazu haben. Wir beraten Sie gern.

Verluste aus Photovoltaikbetrieb führen zur gewerblichen „Abfärbung“

Personengesellschaften, die freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind, werden vom Finanzamt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb eingestuft, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielen (sogenannte Abfärbung). Infolge dieser Einordnung fällt häufig Gewerbesteuer an.

Hinweis: Nach einer gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahr 2019 werden die Einkünfte der Personengesellschaft auch dann insgesamt gewerblich „eingefärbt“, wenn die originär gewerblichen Einkünfte negativ sind. Mit dieser rückwirkenden Regelung setzte der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2018 außer Kraft, nach der Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögens­verwaltenden Tätigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) führten.

Glücklicherweise gibt es aber eine Bagatellregelung: Die originär gewerbliche Tätigkeit einer ansonsten freiberuf­lich tätigen Personengesellschaft führt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur gewerb-lichen Umqualifizierung einer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatz-erlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und zugleich einen Höchst-betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen.

In einem neuen Urteil hat der BFH nun entschieden, dass auch die Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden müssen, wenn originär gewerbliche Verluste erzielt werden, die oberhalb der Bagatellgrenzen liegen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine vermögensverwaltende GbR auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage betrieben, aus der sie gewerbliche Verluste erwirtschaftete. Dem Finanzamt gegenüber erklärte die GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie – isoliert davon – gewerbliche Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (die oberhalb der Bagatellgrenzen lagen). Das Finanzamt ging demgegenüber davon aus, dass die GbR ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt hatte, da sie mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen war, die auf die vermögens­verwaltende Tätigkeit „abgefärbt“ hatte.

Der BFH bestätigte diese Einschätzung und verwies auf die gesetzliche Neuregelung, nach der auch originär gewerbliche Verluste zu einer Abfärbung führen. Die Bundesrichter erachteten die rückwirkende Geltung des Gesetzes als verfassungsgemäß. Die von der Rechtsprechung geschaffenen und von der Finanzverwaltung akzeptierten Bagatellgrenzen sind demnach auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten. Im zugrunde liegenden Fall hatten die gewerblichen Verluste die Bagatellgrenzen überschritten, so dass eine gewerbliche Abfärbung unum­gänglich war.

Hinweis: Eine gewerbliche Abfärbung kann in der Praxis von vornherein durch gesellschaftsrechtliche Ausweich­gestaltungen vermieden werden, beispielsweise indem die gewerbliche Tätigkeit auf einen Gesellschafter ausge­lagert wird, der die Tätigkeit dann auf eigene Rechnung ausübt, oder eine zivilrechtlich selbständige gewerbliche Personengesellschaft errichtet wird. Da diese Gestaltungen sorgfältig geplant sein sollten, ist steuerfachkundiger Rat hierbei unverzichtbar.

Beherrschender Gesellschafter: Lohnsteuerpflicht von Sondervergütung

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Vergütungen zahlen, muss auf diese Lohnsteuer einbehalten werden, außer etwas kann steuerfrei belassen werden. Aber ob auch Lohnsteuer zu zahlen ist auf Vergütungen, die vereinbart, aber nicht ausgezahlt wurden, musste das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) jüngst entscheiden.

Im zugrunde liegenden Fall war A alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, einer haftungsbe­schränkten Unternehmergesellschaft. Im Anstellungsvertrag des A waren jährlich zu zahlendes Urlaubsgeld und eine Weihnachtsgratifikation als Sondervergütungen vereinbart. Das monatliche Gehalt wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert. In den Streitjahren 2015 bis 2018 wurden die Sondervergütungen nicht ausgezahlt. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung kam der Prüfer zum Ergebnis, dass die Sondervergütungen trotzdem lohnsteuerpflichtig seien. Die Klägerin müsse für die nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung genommen werden. Die Klägerin wandte sich dagegen und argumentierte, dass A auf die Zahlungen verzichtet habe.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Arbeitgeber hafte für die Lohnsteuer, die er einbehalten und abführen müsse. Lohn sei grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn er zugeflossen sei. Eine Ausnahme gilt beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, da angenommen werden kann, dass er über die Vergütung im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen könne. Der beherrschende Gesellschafter habe es nämlich Kraft seiner Stellung selbst in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen, wenn die Gesellschaft leistungsfähig sei. Verzichte der Gesellschafter auf die Zahlung des entstandenen Anspruchs, erbringe er eine sogenannte verdeckte Einlage in die Gesellschaft (als ob er die Zahlung erhalten und direkt wieder eingelegt habe). Dies sei im Streitfall der Fall gewesen. Die Sondervergütungen seien wirksam vereinbart gewesen, es sei auch nicht auf sie verzichtet worden und die Klägerin sei leistungsfähig gewesen. Daher war Lohnsteuer einzubehalten.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Midijobber: Sozialversicherungen bei neuer Verdienstgrenze beachten!

Um Sozialversicherungsbeiträge im Niedriglohnsektor gering zu halten, können Arbeitnehmer im Rahmen soge-nannter Midijobs beschäftigt werden. In Deutschland waren im Jahr 2020 insgesamt drei Millionen Arbeitnehmer als Midijobber eingruppiert. Bei diesen Beschäftigungsverhältnissen musste das Arbeitsentgelt bislang zwischen 450,01 € und 1.300,00 € pro Monat betragen (sogenannter Übergangsbereich), damit der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung zahlen musste.

Mit der allgemeingültigen Anhebung des Mindestlohns zum 01.10.2022 auf 12 € je Stunde verschieben sich die monatlichen Verdienstgrenzen für Mini- und folglich auch für Midijobber. Seitdem liegt der Übergangsbereich für Midijobber zwischen 520,01 € und 1.600,00 €. In dieser Zone steigen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung jetzt neuerdings von 0 % (statt bisher 10 %) bis zum regulären Arbeitnehmerbetrag von derzeit rund 20 % stufenweise an. Im unteren Übergangsbereich werden Midijobber also mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Somit soll der Sprung vom sozialversicherungsfreien Minijob zum Midijob leichter fallen, da das
Gehaltsplus nicht durch Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt wird. Von der Ausweitung der Obergrenze auf 1.600 € profitieren sehr viele Angestellte in Teilzeit, deren Arbeitsentgelt meist eher gering ausfällt.

Rutscht das Monatsgehalt aufgrund der neuen Mindestlohnregelung über die neue Untergrenze von 520,01 €, so ändert sich am Versicherungsstatus nichts. Allerdings kann dies bei bestehenden Midijobbern, die bisher mehr als 450 €, aber weniger als 520 € verdient haben und damit unter der neuen Untergrenze bleiben, zu einem Problem werden. Sie würden aufgrund des neuen Grenzwerts zum Monatsanfang vom sozialversicherungspflichtigen Midijob in den sozialversicherungsfreien Minijob fallen. Um dem vorzubeugen, hat die Bundesregierung einen Be­standsschutz bis zum 31.12.2023 eingeführt: Für die nächsten 15 Monate bleibt der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in der Regel bestehen. Änderungen gibt es erst dann, wenn der Wechsel in die Familienversicherung möglich ist. Arbeitsverträge müssen demnach erst zum 01.01.2024 an die neue Verdienstuntergrenze angepasst werden, wenn der Versicherungsschutz weiterhin bestehen bleiben soll. Der Rentenversicherungsschutz ist davon nicht berührt, da Minijobs ebenfalls rentenversicherungspflichtig sind.

Hinweis: Neu ist, dass sich die bisherigen Midijobber, die jetzt zu Minijobbern geworden sind, auf eigenen Wunsch von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können. Das sollte jedoch ein wohlüberlegter Schritt sein, denn damit entfällt nicht nur der Bestandsschutz, sondern auch die Ansprüche auf Leistungen aus den Sozialversicherungen. Von der Rentenversicherung können sich die Beschäftigten fortan ebenfalls – wie jeder Minijobber – auf Antrag befreien lassen.

Inflationsausgleichsprämie: 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei möglich

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten seit Oktober 2022 eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € auszahlen. Der Gesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag im Einkommensteuergesetz verankert, um einen Ausgleich für die allgemeinen Preissteigerungen zu schaffen.

Die Prämie kann nur zeitlich befristet bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Sie darf in einem Dienstverhältnis aber nur einmal gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer die Prämie also bereits im Jahr 2022 erhalten, darf er sie nicht erneut im Jahr 2023 oder 2024 beziehen. Zulässig ist es aber, den Betrag von 3.000 € in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen (z.B. jeweils 1.500 € über zwei Jahre). Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, ist sie lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, darf die Inflationsausgleichsprämie mehrfach bezogen werden. Sie muss in jedem Fall aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, um steuer- und sozialabgabenfrei zu bleiben. Der Arbeitgeber darf also nicht den regulären Lohn des Arbeitnehmers herab­setzen und die Minderung dann im Anschluss als steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen.

Hinweis: Für die Steuer- und Abgabenfreiheit genügt es, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Fristverlängerung: Drei Monate mehr für die Grundsteuererklärung

Falls Sie Ihre Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, können Sie aufatmen – allerdings auch nur kurz: Die Frist zur Abgabe der Erklärungen wurde von Ende Oktober 2022 auf Ende Januar 2023 verlängert. Dies geht aus einem Beschluss der Finanzminister der Länder hervor.

Die Abgabe gesonderter Grundsteuererklärungen ist aufgrund der Grundsteuerreform erforderlich, die das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte. Nach dem bisherigen System der Einheitswertberechnung kalkulieren die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage veralteter Daten aus dem Jahr 1935 (in Ostdeutschland) bzw. 1964 (in Westdeutschland). Für die Neuberechnung müssen nun fast 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.

Abgefragt werden in der neuen Grundsteuererklärung unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und gegebenenfalls Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr. Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung wird von den Finanzämtern dann ein sogenannter Grundsteuerwert berechnet. Hierbei werden künftig – anstatt des alten Einheitswerts – der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete zugrunde gelegt. Diese neue Rechengröße wird anschließend mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten. Erhalten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuer­wert oder den Grundsteuermessbetrag, ist erst einmal noch nichts zu zahlen, denn diese Mitteilungen dienen nur der Information. Die Gemeinden und Städte wenden auf den Betrag ihren individuellen Hebesatz an und berechnen so die Grundsteuer.

Was die Reform für ihn ganz persönlich bedeutet, wird der einzelne Eigentümer erst im Jahr 2025 erfahren. Denn erst dann werden die neuen Grundsteuerbescheide durch die jeweilige Gemeinde zusammen mit der Zahlungsaufforderung verschickt.

Hinweis: Der Bund hatte 2019 ein zentrales Modell zur Neuberechnung der Grundsteuer vorgelegt. Den Bundes­ländern war es aber gestattet, hiervon abzuweichen. Die Mehrheit der Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sach-sen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thürin-gen) haben das Berechnungsmodell des Bundes vollständig übernommen. Sachsen und das Saarland weichen nur geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab. Von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben
Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Hier wird nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr gefragt.

 

Befristete Entlastung: 7 % Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das finale Schreiben zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz herausgegeben.

Der bisherige Entwurf des Schreibens umfasste lediglich die Lieferung von Gas und basierte auf dem geplanten Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Der Bundesrat stimmte diesem Gesetz nun zu. Damit wird der Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Die Gesetzesänderung ist rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft getreten. Das finale BMF-Schreiben umfasst deshalb nun auch die Lieferung von Fernwärme.

Von der Ermäßigung ausgeschlossen sind Gaslieferungen durch Tanklastwagen, wenn diese Lieferungen nicht zur Wärmeerzeugung verwendet werden, Lieferungen von Gas in Flaschen bzw. Kartuschen oder weitere Lie­fe­­rungen, die nicht über das Erdgas- oder Fernwärmenetz erfolgen. Aufgrund der befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist für die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, im Grundsatz das Ende des Ablesezeitraums maßgeblich. Sofern die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 01.10.2022 geltenden Umsatzsteuersatz von 7 % zu unterwerfen. Daraus ergibt sich für einen jährlichen Ablesezeitraum vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2022, dass der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist; für einen jährlichen Ablese­zeitraum vom 01.11.2021 bis zum 31.10.2022 gilt der ermäßigte Steuersatz.

Für laufende Ablesezeiträume müssten die Anbieter von Gas und Wärme die Abschlagsrechnungen, die nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024 erstellt werden, auf den ermäßigten Steuersatz anpassen.

Das BMF hat einige Vereinfachungsregeln erlassen. So wird es nicht beanstandet, wenn die Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes erst im Rahmen der Schlussrechnung vorgenommen wird und die Abschlagsrechnungen weiterhin mit dem Regelsteuersatz erstellt werden.

 

Eltern aufgepasst: In welcher Höhe Sie Kita-Gebühren absetzen können

Besucht Ihr Kind eine Kita, eine Kinderkrippe oder einen Kindergarten, so können Sie als Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 € pro Kind und Jahr). Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers müssen allerdings gegengerechnet werden.

Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist unter anderem, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört, was in der Praxis in den meisten Fällen kein Problem darstellen dürfte. Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder unverheirateten Eltern kann nur derjenige Elternteil die Kosten abziehen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und der die Kosten tatsächlich getragen hat. Nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Adoptiv- oder Pflegeeltern dürfen Kinderbetreuungskosten absetzen.

Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde und die Zahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Eltern die Rechnung und den Zahlungsnachweis (Kontoauszug) direkt ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Sie müssen die Unterlagen aber gegebenenfalls auf Anforderung des
Finanz­amts nachreichen.

Hinweis: Als Sonderausgaben absetzbar sind nur die „reinen“ Betreuungskosten. Nicht begünstigt sind beispiels­weise die Kosten für Verpflegung, für Ausflüge und für Sport-, Sprach- oder Musikunterricht.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.01.2023 (13.01.2023*)

Umsatzsteuer

(Monatszahler und Vierteljahreszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt

(Monatszahler und Vierteljahreszahler)

 

27.01.2023

Sozialversicherungsbeiträge

 

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

FUNDSTELLENVERZEICHNIS

Umsatzsteuervorauszahlung und die Zehntagefrist
BFH, Urt. v. 21.06.2022 – VIII R 25/20; www.bundesfinanzhof.de

Garantiezusagen von Händlern: Steuerrechtsausschuss gibt Praxistipp
DStV, Meldung v. 05.10.2022; www.dstv.de

Verluste aus Photovoltaikbetrieb führen zur gewerblichen „Abfärbung“
BFH, Urt. v. 30.06.2022 – IV R 42/19; www.bundesfinanzhof.de

Beherrschender Gesellschafter: Lohnsteuerpflicht von Sondervergütung
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.07.2022 – 3 K 149/20, Rev. zugelassen; www.landesrecht-mv.de

Midijobber: Sozialversicherungen bei neuer Verdienstgrenze beachten!
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 11.10.2022; www.lohi.de

Inflationsausgleichsprämie: 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei möglich
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 18.10.2022; www.vlh.de

Fristverlängerung: Drei Monate mehr für die Grundsteuererklärung
Finanzministerium Thüringen, Medieninformation v. 13.10.2022; www.finanzen.thueringen.de

Befristete Entlastung: 7 % Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen
BMF-Schreiben v. 25.10.2022 – III C 2 - S 7030/22/10016 :005; www.bundesfinanzministerium.de

Eltern aufgepasst: In welcher Höhe Sie Kita-Gebühren absetzen können
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 18.10.2022; www.lohi.de

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