Antragsfrist für Überbrückungshilfe III Plus verlängert, Überbrückungshilfe IV in den Startlöchern

Corona-geschädigte Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen können für den Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 Überbrückungshilfe III plus beantragen. Die Frist zur Beantragung wurde auf 31. März 2022 verlängert.

Zudem können mit der Überbrückungshilfe IV künftig auch Corona-Hilfen für die Monate Januar bis März 2022 beantragt werden.

Beide Förderprogramme bieten einen Zuschuss auf die Fixkosten wie Mieten, Pachten, Zinsen oder Lizenzgebühren. Voraussetzung für die Förderung ist ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch im Vergleich zum jeweiligen Monat in 2019 um mehr als 30 Prozent. Je nach Stärke des Umsatzeinbruchs werden bis zu 100 Prozent der Fixkosten (bei der Überbrückungshilfe IV bis zu 90 Prozent) gefördert. Unternehmen können die Anträge nur über einen prüfenden Dritten, beispielsweise den Steuerberater, einreichen.

 

W+ST unterstützt Sie fachgerecht dabei, alle relevanten Fördertöpfe im Blick zu haben und die Fördermöglichkeiten bestmöglich auszuschöpfen.

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Patrick Rosar
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