Vor der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009, waren Gewinne aus Aktienverkäufen steuerfrei, wenn diese nicht innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist realisiert worden waren.
Beispiel 1: Aktienkauf 30.06.2005 Kaufpreis 10.000 € - Aktienverkauf 31.10.2005 Verkaufspreis 15.000 €. Der Gewinn aus dem Verkauf der Aktien iHv 5.000 € war steuerpflichtig, da der Aktienverkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgte.
Beispiel 2: Aktienkauf 30.06.2005 Kaufpreis 10.000 € - Aktienverkauf 31.10.2007 Verkaufspreis 15.000 €. Der Gewinn aus dem Verkauf der Aktien iHv 5.000 € war nicht steuerpflichtig, da der Aktienverkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgte.
Wenn Aktienverkäufe innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit einem Verlust veräußert wurden, entstand dadurch ein „Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften“, der als Verlustvortrag für die Folgejahre festgestellt wurde.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 wurde auch die einjährige Spekulationsfrist obsolet. Seit 2009 müssen Gewinne aus Aktienverkäufen unabhängig von der Haltedauer der Aktien als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden – die Banken behalten seitdem direkt Abgeltungsteuer auf die Gewinne ein. Erzielt der Aktionär mit seinen „Altaktien“ (Anschaffung vor 2009 und Verkauf innerhalb eines Jahres) Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die er im jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) nicht mit Aktiengewinnen verrechnen konnte, so wurden diese Verluste gesondert in einem Verlustfeststellungsbescheid beschieden. Im Rahmen einer Übergangsregelung konnten diese festgestellten Verluste nur noch bis einschließlich VZ 2013 mit laufenden Aktiengewinnen der Jahre 2009 bis 2013 (§ 20 Abs. 2 EStG) vorrangig verrechnet werden. Nach VZ 2013 verbliebene Verlustvorträge können nur noch mit Spekulationsgewinnen nach § 23 EStG (z.B. Gold An- und Verkauf innerhalb einer Jahresfrist) verrechnet werden.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 06.12.2016 (IX-R-48/15) bestätigt, dass die auf fünf Jahre befristete Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, verfassungsmäßig ist.
Der BFH verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Ausschluss der Verrechenbarkeit auf den Systemwechsel bei der Besteuerung zurückzuführen ist und der Gesetzgeber befugt war, den Wechsel in einer überschaubaren Zeit abzuschließen. Nach Gerichtsmeinung verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Altverluste ab 2014 nicht mehr zur Verrechnung mit Neugewinnen zuzulassen.
Anlass für die Entscheidung des BFH war ein Kläger, der eine Verlängerung der Fünfjahresfrist forderte, da er in Zukunft definitiv keine Neugewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mehr erwirtschaften werde, so dass die Altverluste definitiv untergingen. Der BFH sah jedoch keinen Anlass, aufgrund dieses Einzelfalls an der Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsfrist zu zweifeln und wies die vom Kläger beantragte Revision des FG zurück.
Praxistipp: Sobald unterjährig Gewinn aus Aktienverkäufen realisiert werden, behält die Bank sofort Kapitalertragssteuer (25%) sowie Solidaritätszuschlag (5,5%) auf den Gewinn ein. Die Kirchensteuer kommt optional oben drauf. Um diese steuerliche Belastung zu mindern, kann es sich lohnen sein Depot nach Aktien zu durchforsten, die negative Kursverläufe haben und an deren Performance man nicht mehr so richtig glaubt. Diese Aktien eignen sich hervorragend dazu, die Steuerlast zu mindern. Denn, Verluste und Gewinne aus Aktienverkäufen, die Anleger bei der gleichen Bank erzielt haben, verrechnet die Bank im Laufe des Jahres automatisch miteinander. Die Banken führen hierzu entsprechende „Verlust-Verrechnungstöpfe“.
Wenn Banken die Verluste im Laufe des Jahres nicht in voller Höhe mit Gewinnen verrechnen können, tragen Sie die Verluste bankintern in das nächste Jahr.
Vorteil:
- Durch die Bereinigung des Depots erhält man Liquidität für mögliche Neuinvestitionen
- Ein Teil der unterjährig abgeflossenen Kapitalertragssteuer /Solidaritätszuschlag wird erstattet.
66763 Dillingen