Stand: 17.05.2021
Bereits am 31.07.2019 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) beschlossen, es folgten die Stellungnahme des Bundesrates (20.09.2019), die 1. Lesung im Bundestag (27.09.2019). Danach wurde das weitere Gesetzgebungsverfahren auf das 1. Halbjahr 2020 verschoben (24.10.2019). Nun hat der Finanzausschuss des Bundestages eine Beschlussempfehlung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des GrEStGvorgelegt (15.04.2021), die 2. und 3. Lesung im Bundestag folgten (21.04.2021). Der Bundesrat hat der Änderung des GrEStG am 07.05.2021 zugestimmt. Die Änderung des GrEStGist, nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidentenam 12.05.2021, heute (17.05.2021) im Bundesgesetzblatt I veröffentlicht worden und wird damit am 01.07.2021 in Kraft treten.
Hintergrund der Änderung des GrEStG ist insbesondere die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen durch sog. Share-Deals. Ein solcher Share-Deal liegt vor, wenn nicht ein Grundstück selbst, sondern eine Beteiligung an einer grundstückshaltenden Gesellschaft auf einen oder mehrere Gesellschafter übergeht. Bleibt die Beteiligung unter 95 % und wird diese Beteiligungsgrenze für mindestens fünf Jahre nicht überschritten, fällt nach aktueller Gesetzeslage keine GrESt an.
Im Wesentlichen sind folgende Änderungen des GrEStG vorgesehen:
- Absenkung der 95 %-Grenze in den Ergänzungstatbeständen betreffend Gesellschafterwechsel an PersG mit inländischem Grundbesitz auf 90 % (§ 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG-E)
- Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Erfassung von Gesellschafterwechsel an KapG mit inländischem Grundbesitz in Höhe von mindestens 90 % (§ 1 Abs. 2b GrESt-E)
- Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre (§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 GrEStG-E)
- Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 GrEStG-E)
- Verlängerung der Vorbehaltensfrist auf 15 Jahre (§ 6 Abs. 4 GrEStG-E)
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss u.a. folgende Änderungen empfohlen:
- Festlegung des Inkrafttretens auf den 01.07.2021
- Einfügung einer Börsenklausel (§ 1 Abs. 2c GrEStG-E)
- Anpassung der Anwendungsregelung zu § 1 Abs. 2b GrEStG (§ 23 Abs. 23 GrEStG-E), wobei dies erst für solche Änderungen im Gesellschafterbestand Berücksichtigung finden soll, die nach dem 30.06.2021 erfolgen
- Streichung der bereits im JStG 2020 umgesetzten Änderungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlages